| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen LĂ€ndern zu schildern. |
Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, FĂŒrsprecher und FĂŒrsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: ârichtenâ, anawalt: âGewaltâ) ist eine Berufsbezeichnung fĂŒr einen juristischen Beistand.
Inhaltsverzeichnis |
Geschichte
Ăber die AnfĂ€nge der Anwaltschaft in Deutschland ist wenig bekannt. Einiges lĂ€sst sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Dieser wurde um 1225/26 durch Eike von Repgow verfasst. Eike von Repgow betont, dass die Sachsen einige Regelungen gegen das Besatzungsrecht Karls des GroĂen durchsetzen konnten. Daher galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels zerstreut sind einige Regelungen zu finden, welche die germanischen Wurzeln anwaltlicher TĂ€tigkeit erkennen lassen. Es handelt sich um den Vorspreke. In einigen Schweizer Kantonen hat sich die Berufsbezeichnung als FĂŒrsprecher erhalten. Es ging aber ursprĂŒnglich weniger darum, fĂŒr einen anderen FĂŒrsprache einzulegen, als fĂŒr ihn vorzusprechen. Prozessuale Formalien hatten damals Ă€hnliche, wenn nicht gröĂere Bedeutung als heute. Jeder freie Mann hatte das Recht, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Wenn er sich versprach, war der Fehler nicht mehr zu heilen. Deshalb bestand die Möglichkeit, einen anderen statt seiner selbst sprechen zu lassen. Der FĂŒrsprecher musste mĂ€nnlich sein. Er durfte nicht Geistlicher, rechts- oder prozessunfĂ€hig sein bzw, sich in Reichsacht befinden. Der Richter war verpflichtet, die Partei zu befragen, ob sie die Worte ihres FĂŒrsprechers gegen sich gelten lassen wollte. Diese konnte bestĂ€tigen, verneinen oder um Bedenkzeit bitten. Wenn eine Partei die Worte ihres FĂŒrsprechers nicht bestĂ€tigte, durften diese keine BerĂŒcksichtigung finden. Jeder gerichtsfĂ€hige Mann war verpflichtet, das Amt eines FĂŒrsprechers zu ĂŒbernehmen, wenn der Richter ihn dazu bestimmte. Ausnahmen galten fĂŒr benannte FĂ€lle einer Interessenkollision. Bei Sexualdelikten hatte der Richter fĂŒr einen Vormund der GeschĂ€digten als Prozessvertreter sorgen, wenn kein Mitglied ihrer Sippe zur VerfĂŒgung stand.
Der Sachsenspiegel besagt nicht ausdrĂŒcklich, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmĂ€Ăig als FĂŒrsprecher tĂ€tig wurden und dafĂŒr Geld erhielten. Es gibt aber zwei Indizien dafĂŒr. Wenn beide Parteien denselben Mann als FĂŒrsprecher fĂŒr sich begehrten, lag die Entscheidung beim Richter. Entweder musste der FĂŒrsprecher gerichtsbekannt vermögend sein oder dem Richter BĂŒrgen fĂŒr die GeldbuĂen stellen, die gegen ihn persönlich verhĂ€ngt werden konnten, bevor er tĂ€tig werden durfte. Selbst bei Familienbanden erscheint zweifelhaft, ob man fĂŒr den Prozess eines anderen selbst haften wollte. Dieses Haftungsrisiko wird sich der FĂŒrsprecher angemessen bezahlt haben lassen.
Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die so genannten Prokuratoren. Daneben gab es andere AnwĂ€lte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in auĂergerichtlichen GeschĂ€ften rechtlich betreuten, die so genannten Advocaten. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen LĂ€ndern nur vor den höchsten Gerichten.
In Deutschland kannte man diese Zweiteilung in den sĂŒddeutschen Gebieten, die ursprĂŒnglich einmal unter römischer Verwaltung gestanden hatten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem FĂŒrsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten fĂŒr ihre TĂ€tigkeit Geld verlangen. Bei dem FĂŒrsprecher bestand Ă€hnlich wie heute ein Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Seine Reisekosten konnte er aber gesondert ersetzt verlangen. Im Gegensatz dazu war fĂŒr den Ratgeber geregelt, dass er fĂŒr schlechten Rat keinen Lohn erhielt und ggf. fĂŒr einen daraus entstandenen Schaden haftete. Hieraus dĂŒrfte sich das Sprichwort Guter Rat ist teuer entwickelt haben. Da die Regelungen des Sachsenspiegels und der daran anknĂŒpfende Schwabenspiegel fĂŒr Gerichtsverfahren galten, die vom König selbst oder unter Königsbann gehalten wurden, beschrĂ€nkte sich die Aufspaltung der anwaltlichen Aufgaben spĂ€ter auf die Verfahren vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht.
Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass das Berufsbild eines einheitlich tÀtigen Rechtsanwaltes entstand.
Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen âAdvokatâ (abogado) und âProkuratorâ (procurador) fortbestehen, sowie in den durch die Rechtstradition des Common Law geprĂ€gten Rechtssystemen in England, Wales und anderen LĂ€ndern des Commonwealth, wo die Advokaten âSolicitorâ und die Prokuratoren âBarristerâ heiĂen.
Aufgabe
RechtsanwÀlte haben die Aufgabe, ihren Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote - z.B. eine zur NeutralitÀt verpflichtende vorherige TÀtigkeit als Notar - bestehen.
Im Rahmen der Beratung wird der Mandant ĂŒber die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.
Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem BuĂgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tĂ€tig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten fĂŒr die höheren Instanzen.
In Deutschland haben RechtsanwĂ€lte auf Grundlage des Rechtsberatungsgesetzes noch ein weitgehendes gesetzliches Monopol fĂŒr die individuelle Rechtsberatung und Prozessvertretung. In anderen europĂ€ischen LĂ€ndern existieren demgegenĂŒber teilweise liberale Regelungen, die auch eine Rechtsberatung und -vertretung durch Nicht-AnwĂ€lte zulassen.[1] Durch das zum 1. Juli 2008 in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz wird auch in Deutschland die Rechtsberatung in gröĂerem Umfang fĂŒr Nicht-AnwĂ€lte geöffnet. Das Anwaltsmonopol fĂŒr den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen bleibt jedoch bestehen.
Zulassung
Voraussetzung fĂŒr die Zulassung als Rechtsanwalt ist (in Deutschland) die BefĂ€higung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag fĂŒr solche Juristen, die in der DDR als âDiplomjuristâ als Rechtsanwalt tĂ€tig waren. Sie durften weiter als RechtsanwĂ€lte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein. In der Schweiz mĂŒssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine AnwaltsprĂŒfung absolvieren, welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist. Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung fĂŒr RechtsanwĂ€lte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) fĂŒr Beratungsfehler sowie das Bestehen von KanzleirĂ€umen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen. AnwĂ€lte mĂŒssen durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer mĂŒssen sich RechtsanwĂ€lte verpflichten, die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfĂŒllen (§ 12a BRAO).
FĂŒr Juristen aus dem EU-Ausland, aus einem Vertragsstaat des EuropĂ€ischen Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz kann die Zulassung nach einer dreijĂ€hrigen TĂ€tigkeit in Deutschland und im deutschen Recht erfolgen. Bei kĂŒrzerer TĂ€tigkeit im deutschen Recht erfolgt sie auf Grund einer speziellen EignungsprĂŒfung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz ĂŒber die TĂ€tigkeit europĂ€ischer RechtsanwĂ€lte in Deutschland (EuRAG).
Die Zulassung kann von der zustĂ€ndigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Ăberschuldung (Vermögensverfall) und groben BerufsrechtsverstöĂen.
Da es in Deutschland fĂŒr AnwĂ€lte â im Gegensatz zu Notaren â keine ZulassungsbeschrĂ€nkung gibt, sind die Berufsaussichten fĂŒr JunganwĂ€lte ohne zusĂ€tzliche Qualifikationen bzw. wĂ€hrend der Ausbildung in Kanzleien gewonnener Berufserfahrungen je nach der Examensnote hĂ€ufig sehr ungĂŒnstig. Allerdings können höchstqualifizierte BerufsanfĂ€nger (zwei PrĂ€dikatsexamina, Promotion, zusĂ€tzlicher Abschluss im ausl. Recht) in GroĂkanzleien AnfangsjahresgehĂ€lter von 100.000,- ⏠erreichen. Die Zahl der AnwĂ€lte in Deutschland betrug am 1. Januar 2008 insgesamt 146.906. Das entspricht einer Anwaltsdichte von rund 561 Einwohnern pro Anwalt. Zum Vergleich hierzu bezogen auf das Jahr 2006: USA: 270, Italien: 454, England: 490, Schweiz: 1.032, Ăsterreich: 1.751, Russland und GUS: 7.520, Vietnam: 24.824.[2]
RechtsanwÀltinnen
Zur deutschen Anwaltschaft zÀhlen 44.703 RechtsanwÀltinnen. Sie stellen etwa 30% der Anwaltschaft.
Frauen wurde erstmalig in Deutschland durch das Gesetz ĂŒber die Zulassung der Frauen zu den Ămtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 (RGBl. 1922, 573) erlaubt, die BefĂ€higung zum Richteramt und damit die Voraussetzung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erwerben. Als erste Frau Deutschlands lieĂ das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 7. Dez. 1922 die Assessorin FrĂ€ulein Dr. Maria Otto zur Rechtsanwaltschaft zu und unterrichtete hierĂŒber am 18. Dez. 1922 den Herrn Vorstand der Anwaltskammer MĂNCHEN.
Zuvor war es Frauen weit mehr als 1.000 Jahre verboten gewesen, in eigener Sache oder als FĂŒrsprecher fĂŒr andere vor Gericht aufzutreten. Das Verbot findet sich in den römischen Digesten, dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel. Es wird damit begrĂŒndet, dass eine Römerin Calpurnia oder Calefornia sich vor Gericht sehr ungebĂŒhrlich benommen, nĂ€mlich dem Kaiser mit deftigen Worten den nackten Hintern prĂ€sentiert habe. Da Calpurnius ein römisches Adelsgeschlecht war und Calpurnia u.a. die dritte Frau von Gaius Julius Caesar hieĂ, scheint das Vertretungverbot schon aus der FrĂŒhzeit der römischen Kaiserzeit zu stammen.
Berufsrecht
Der Rechtsanwalt ĂŒbt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. FĂŒr ihn gilt anwaltliches Berufsrecht [2], welches gesetzlich durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG) geregelt ist. Alle RechtsanwĂ€lte sind Pflichtmitglieder der örtlich fĂŒr sie zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammer ist u.a. fĂŒr die Einhaltung des Berufsrechts zustĂ€ndig. Als Dachorganisation hat die Bundesrechtsanwaltskammer [3] gegenĂŒber allen AnwĂ€lten Satzungsgewalt. Sie hat das Berufsrecht zusĂ€tzlich durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als âunabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflegeâ (§ 1 BRAO). Diese âOrganformelâ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof fĂŒr RechtsanwĂ€lte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.[3] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tĂ€tig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das VerhĂ€ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist verfassungsrechtlich geschĂŒtzt: Der Anwalt und seine Mitarbeiter haben nicht nur eine Schweigepflicht, sondern gegenĂŒber allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei ein Aussageverweigerungsrecht ĂŒber das, was der Mandant seinem Anwalt anvertraut hat. Die Handakten des Anwalts können weder durchgesehen noch beschlagnahmt werden.
Wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts waren schon seit dem SpĂ€tmittelalter in Art. 87 des Schwabenspiegels geregelt. Der FĂŒrsprecher sollte nur den vertreten, der seiner Ăberzeugung nach Recht hatte. Half er seiner Partei bei einem ProzeĂbetrug, hatte er persönlich an den Richter und die geschĂ€digte Partei hohe Strafen zu zahlen. Der Richter konnte den FĂŒrsprecher beauftragen, eine arme Partei umsonst zu vertreten. SchlieĂlich waren auch schon die anwaltliche Schweigepflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, bekannt.
Fachanwalt
Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet ĂŒber besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfĂŒgt, kann von der fĂŒr ihn zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum FĂŒhren des Titels âFachanwalt fĂŒr âŠ.â erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften fĂŒr: Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jĂ€hrlich gegenĂŒber seiner zustĂ€ndigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu fĂŒhren, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.
Die Zahl der FachanwÀlte ist auf 32.747 gestiegen. Das sind etwa 22,3% der Anwaltschaft. Die Spezialisierung verzeichnet zunehmende Tendenz.
Anwaltsnotar
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und â mit Ausnahmen â in Nordrhein-Westfalen[4] eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten. Wird er in einer Angelegenheit als Notar tĂ€tig, beurkundet er z.B. einen Kaufvertrag oder ein Testament, muss er neutral die Interessen aller Beteiligten wahrnehmen und darf in dieser Sache weder vorher noch hinterher als Rechtsanwalt tĂ€tig sein. Er erhĂ€lt dann auch keine GebĂŒhren als Rechtsanwalt, sondern die meist geringeren GebĂŒhren als Notar.
In anderen BundeslĂ€ndern werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tĂ€tig sein dĂŒrfen (so genanntes: âNur-Notariatâ).
Syndikus
Ein Syndikus oder Syndikusanwalt (griech. ÏÏΜΎÎčÎșÎżÏ) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist. Wegen der Weisungsgebundenheit gegenĂŒber seinem Arbeitgeber darf er diesen nicht vor Gericht vertreten.
Beim ADAC wird abweichend davon unter Syndikus ein Rechtsanwalt verstanden, der jeweils fĂŒr einen Bereich die Vereinsmitglieder in Fragen des Verkehrsrechts sowie bei Problemen bei der Anschaffung oder Reparatur von Fahrzeugen berĂ€t.
VergĂŒtung
Die VergĂŒtung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die BundesgebĂŒhrenordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle GebĂŒhrenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von StundensĂ€tzen) ist möglich und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit 1. Juli 2006 fĂŒr die auĂergerichtliche TĂ€tigkeit sogar die Regel sein. Ein Erfolgshonorar in Form der StreitanteilsvergĂŒtung (quota litis) dagegen ist â anders als in den USA â in Deutschland grundsĂ€tzlich unstatthaft.[5] Davon muss der Gesetzgeber allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen. Dazu hat ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Danach muss eine erfolgsbasierte VergĂŒtung zulĂ€ssig sein, wenn sie besonderen UmstĂ€nden in der Person des Auftraggebers Rechnung trĂ€gt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.[6] Dem trĂ€gt die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben Rechnung.[7][8] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 wurde am 16. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 auf den Seiten 1000ff veröffentlicht. In anderen FĂ€llen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Prozesskostenhilfe zu beantragen.
SozietÀten
RechtsanwĂ€lte können sowohl allein als auch mit weiteren RechtsanwĂ€lten zusammen tĂ€tig sein. Bei den so genannten BĂŒrogemeinschaften bleibt jeder der RechtsanwĂ€lte eigenstĂ€ndig und teilt nur das BĂŒro mit seinen Kollegen. GebrĂ€uchlicher ist aber der Zusammenschluss von AnwĂ€lten zu SozietĂ€ten. AnwĂ€lte einer SozietĂ€t, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach AuĂen auf. In den allermeisten FĂ€llen sind diese SozietĂ€ten rechtlich als Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts organisiert. SozietĂ€ten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgefĂŒhrten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tĂ€tige AnwĂ€lte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. HĂ€ufig gibt es SozietĂ€ten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (ĂŒberörtliche SozietĂ€ten). Es gibt auch in Deutschland SozietĂ€ten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale SozietĂ€ten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die gröĂten deutschen Anwaltskanzleien heute entweder von britischen oder amerikanischen Kanzleien beherrscht werden.
Untersagt ist, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft sich ihrerseits an einer SozietÀt beteiligt (vgl. § 59c Abs. 2 BRAO).
Deutscher Anwaltverein
Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen RechtsanwĂ€lte gegrĂŒndet. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg eine WiedergrĂŒndung des DAV. Es sind seitdem nicht mehr die einzelnen AnwĂ€lte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Rund 250 örtliche Anwaltvereine sind im DAV organisiert, die zusammen ca. 66.000 RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lte als Mitglieder haben.
Anwaltshaftung
Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenĂŒber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenĂŒber Nichtmandanten, d. h. DrittschĂ€digung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden FĂ€llen ist der Rechtsanwalt zu Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch gegenĂŒber dem Rechtsanwalt verjĂ€hrt innerhalb der so genannten regelmĂ€Ăigen VerjĂ€hrungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall abzuschlieĂen (§ 51 BRAO).
Patentanwalt
Ein Patentanwalt berÀt und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.
Schweiz
Siehe Hauptartikel: Rechtsanwalt (Schweiz)
WeiterfĂŒhrende Hinweise
Siehe auch
Amtsanwalt, Anwaltsgericht, Anwaltsgerichtshof, Bundesgerichtshof in Anwaltssachen, Deutscher Anwaltverein, Fachanwalt, Jurist, Notar, Online-Rechtsberatung, Rechtsberatung, Rechtspfleger, RechtssekretÀr, Robe, Staatsanwalt, Strafverteidiger, Winkeladvokat
Literatur
- Borgmann/Jungk/Grams: Anwaltshaftung. Beck, MĂŒnchen 2005 ISBN 3-406-47273-7
- Commichau / Fresemann: âAnwalts-Gesetzeâ DeutscherAnwaltVerlag ISBN 3-87389-321-5
- Deutscher Anwaltverein und Institut fĂŒr Juristische Weiterbildung an der FernuniversitĂ€t in Hagen (Hrsg.): DAV-Anwaltausbildung, Band 2 â Die theoretische Ausbildung, S. 11 ff. (Kapitel âDer Rechtsanwalt in der Gesellschaftâ, âEine kleine Geschichte der deutschen Anwaltschaftâ, âDie Anwaltschaft aus soziologischer Sichtâ. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005 ISBN 3-8240-0749-5
- Deutscher Juristinnenbund (Hsg.): Juristinnen in Deutschland, Eine Dokumentation (1900-1989), 2. Aufl. 1989, J. Schweitzer Verlag, Frankfurt 1989
- Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. MĂŒller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
- Fritz Ostler: Die deutschen RechtsanwÀlte 1871-1971. Juristischer Verlag W.Ellinghaus & Co, Essen 1971
- Michael Streck: Beruf: Anwalt/AnwĂ€ltin. Beck, MĂŒnchen 2001 ISBN 3-406-47140-4
- Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
- Karl Welker (Hrsg.): Vom Ursprung der anwaltlichen Selbstverwaltung. Justus Möser und die Advokatur. Göttingen 2007.
- Uwe Wesel: Risiko Rechtsanwalt. Blessing, MĂŒnchen 2001 ISBN 3-89667-065-4
- Max Vollkommer/Heinemann âAnwaltshaftungsrechtâ Verlag C.H.Beck ISBN 3-406-33899-2
Weblinks
Deutschland:
- Text der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Text der Fachanwaltsordnung (FAO)
- Text der Bundesnotarordnung
- Website der Bundesrechtsanwaltskammer
Ăsterreich:
Schweiz:
Einzelnachweise
- â BT-Drs. 16/3655, S. 29
- â Heussen, Die Anwaltsdichte in der Schweiz, Ăsterreich und Deutschland im VerhĂ€ltnis zu anderen Staaten â Ein internationaler Vergleich, in: Anwaltspraxis 2006, 392, 396 [1].
- â Gerhard Wolf: Ein neuer Historikerstreit? â Zur Entstehung der "Organformel", in: JuS 1991, S. 976.
- â Ausnahme: Gebiete des rheinischen Rechts (OLG-Bezirk Köln und OLG-Bezirk DĂŒsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Gebietes des LG-Bezirks Duisburg und des AG-Bezirks Emmerich).
- â Siehe § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718)
- â BVerfG Beschluss vom 12. Dezember 2006, 1 BvR 2576/04
- â Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 19. Dezember 2007
- â Vgl. BT-Drs. 16/8384 vom 5. MĂ€rz 2008
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