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Als Menschenrechte werden die wĂ€hrend des Humanismus und im Zeitalter der AufklĂ€rung entwickelten, aus Naturrecht oder Vernunft abgeleiteten subjektiven Rechte jedes Menschen bezeichnet. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins[1] mit gleichen Rechten ausgestattet sein sollen und diese egalitĂ€r begrĂŒndeten Rechte unverĂ€ußerlich und unteilbar sind sowie universelle GĂŒltigkeit haben.

Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Die UniversalitĂ€t ist gleichwohl Grundlage politischer Debatten ĂŒber den etwaigen Missbrauch der Menschenrechte als Anlass fĂŒr militĂ€rische und wirtschaftliche Einflussnahme durch die westlichen Industriestaaten.

Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen werden die Menschenrechte als einklagbare Rechte ausgestaltet.

In einem engeren Sinne wird der Begriff „Menschenrechte“ auch als Gegenbegriff zu „BĂŒrgerrechte“ verstanden: Er steht dann fĂŒr Grundrechte, die unabhĂ€ngig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen.

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Wesen der Menschenrechte

Bearbeiten EgalitÀt

Allen einzeln genannten Menschenrechten ĂŒbergeordnet ist das Prinzip der Gleichberechtigung, das durch Maßnahmen der Gleichstellung umgesetzt wird.

Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen UmstĂ€nden.“

Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird hĂ€ufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lĂ€sst sich auf den Grundsatz der UniversalitĂ€t offenbar nicht stĂŒtzen.

Das UniversalitĂ€tsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenĂŒber dem Staat ist ein tatsĂ€chlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.

(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. ZulĂ€ssige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder ĂŒberragende Begabungen usw.

Bearbeiten Unteilbarkeit

ErgĂ€nzend zum Grundsatz der UniversalitĂ€t der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte mĂŒssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bĂŒrgerlicher und politischer Rechte einher.

Bearbeiten Normativer Gehalt der Menschenrechte

Bearbeiten Rechtsquellen

Die international maßgebliche Quelle fĂŒr den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.[2] Neben der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:

  1. der Internationale Pakt ĂŒber BĂŒrgerliche und Politische Rechte, sowie
  2. der Internationale Pakt ĂŒber Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte

Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre spÀter in Kraft.

DarĂŒber hinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa

  1. die Genfer FlĂŒchtlingskonvention
  2. die UN-Kinderrechtskonvention
  3. die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  4. die UN-Anti-Folter-Konvention
  5. die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
  6. die Konvention ĂŒber die VerhĂŒtung und Bestrafung des Völkermordes
  7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
  8. die Behindertenrechtskonvention

Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthĂ€lt einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfĂŒgen ĂŒber jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Bearbeiten BĂŒrgerliche und politische Rechte

Bearbeiten Persönlichkeitsrechte (grundlegende Rechte)

Bearbeiten Freiheitsrechte

Bearbeiten Justizielle Menschenrechte

Bearbeiten Soziale Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt ĂŒber Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:

Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf GewÀhrung positiver sozialer Leistungen) umschlage.

Die Charakterisierung bĂŒrgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine GewĂ€hrleistungsrechte.

So ist etwa die GewĂ€hrleistung innerer und Ă€ußerer Sicherheit und einer unabhĂ€ngig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus ĂŒberwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt fĂŒr die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.

Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zÀhlen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.

Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, fĂŒr jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:[3]

  1. Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
  2. Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schĂŒtzen;
  3. GewĂ€hrleistungspflicht: Der Staat hat fĂŒr die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.

Das VerstÀndnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere MenschenrechtsverstÀndnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.

Generell ist anzumerken, dass die europĂ€ische Tradition die bĂŒrgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in LĂ€ndern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollstĂ€ndig aus, wĂ€hrend er in der Menschenrechtscharta der Organisation fĂŒr Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

Bearbeiten Geschichte der Menschenrechte

Bearbeiten Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon frĂŒh Versuche, Staaten eine menschenrechtsĂ€hnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkĂŒrliche Rechtsprechung eingeschrĂ€nkt. Seit dem 6. Jahrhundert wurde allen BĂŒrgern politische Mitsprache ermöglicht, zunĂ€chst nach Besitz abgestuft. In der entwickelten Demokratie wurden schließlich fast alle Ämter durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.

Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne BĂŒrgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk Politik (Buch I, Kap. 5, 1254b) vertritt Aristoteles die These, dass manche Menschen von Natur aus Sklaven sind. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte fĂŒr alle erst seit den Tagen der AufklĂ€rung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.

DarĂŒber hinaus bildet die ebenfalls antike biblische Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Menschen beiderlei Geschlechts (Genesis = 1. Mose 1, 27) die Voraussetzung fĂŒr die spĂ€ter im Westen verbreitete Rezeption des Philosophems „Menschenrecht“.

Bearbeiten Die Menschenrechte in der AufklÀrung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der AufklÀrung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprÀgt.

Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwĂ€hnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der AufklĂ€rung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unverĂ€ußerlichen Rechten fĂŒr alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein VorlĂ€ufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschrĂ€nkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es ĂŒberhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst.

So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschrĂ€nkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausfĂŒhrende Gewalt), spĂ€ter wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefĂŒgt. Bei Locke sind die natĂŒrlichen Rechte des Individuums dem Staat ĂŒbergeordnet und der einzelne kann sie gegenĂŒber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten maßgeblichen Einfluss auf die von Thomas Jefferson formulierte amerikanische UnabhĂ€ngigkeitserklĂ€rung, in der 1776 unverĂ€ußerliche Rechte wie die auf Leben, Freiheit und das Streben nach GlĂŒck festgehalten wurden.

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste AufklĂ€rer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. FĂŒr Rousseau ist die Freiheit Grundlage fĂŒr das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natĂŒrlicher, bĂŒrgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natĂŒrlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natĂŒrliche Freiheit. Der Übergang von der natĂŒrlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die BĂŒrger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die Selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenĂŒber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wĂ€re. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.

Ein weiterer wichtiger MitbegrĂŒnder der AufklĂ€rung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). FĂŒr ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und SelbstĂ€ndigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhĂ€ngig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen UmstĂ€nden gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten wĂŒrde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates. In merkwĂŒrdigem Kontrast hierzu steht Kants strikte Ablehnung eines Widerstandsrechtes gegenĂŒber die Menschenrechte verletzenden Staatsgesetzen.

Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lĂ€sst sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, ĂŒber die Überordnung der Menschenrechte ĂŒber den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Bearbeiten Chronologie

Der englische König Johann Ohneland muss die WillkĂŒr des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestĂ€tigen. Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines BĂŒrgers an strikte Regeln gebunden. Niemand darf mehr aus WillkĂŒr festgenommen werden.

Bearbeiten Klassifizierung nach „Generationen“

Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebĂŒrgert.

Diese Einteilung ist zwar relativ gebrĂ€uchlich, nichtsdestoweniger ist sie umstritten, weil die so gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung beinhaltet. Danach sind allein die Rechte der „ersten Generation“ „echte“ Menschenrechte, wĂ€hrend der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.

Bearbeiten Erste Generation

In diese Kategorie werden zumeist die bĂŒrgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen zumeist angenommen wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenĂŒber dem Staat, d.h. der Staat mĂŒsse, um seine Verpflichtungen zu erfĂŒllen, lediglich Dinge unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte zumeist als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, obwohl die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.

Bearbeiten Zweite Generation

In die „zweite Generation“ werden oftmals Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenĂŒber dem Staat eingeteilt.

Dazu gehören

Bearbeiten Dritte Generation

Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist oftmals noch nicht gesichert. Hierzu gehören zum Beispiel die Rechte auf Entwicklung, Frieden, Nahrung, eine intakte Umwelt, eigene Sprache sowie auf einen gerechten Anteil an den SchĂ€tzen von Natur und Kultur. Diskutiert wird auch die Frage möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur. Ursprung dieser Ideen sind vor allem die LĂ€nder der dritten Welt. FĂŒr die Verwirklichung dieser Rechte ist oft der weltweite Rahmen notwendig – ein Grund, warum diese Rechte heftig diskutiert werden.

Bearbeiten Menschenrechtssituation in einzelnen LĂ€ndern

Bearbeiten Deutschland

Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:

„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unverĂ€ußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Artikel 1 GG, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der MenschenwĂŒrde (Abs. 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Abs. 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt ĂŒber BĂŒrgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.

Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach Artikel 25 S. 1 GG sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Landesverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Bearbeiten Andere LĂ€nder

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen LĂ€ndern zu schildern.

Kuba: siehe Menschenrechtssituation auf Kuba

Nordkorea: siehe Menschenrechtssituation in Nordkorea

Islamische LÀnder: siehe Kairoer ErklÀrung der Menschenrechte im Islam

Schweiz: siehe humanrights.ch > Fokus Schweiz

Bearbeiten Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen

Bearbeiten Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)

Den GrĂŒndungsmitgliedern der Vereinten Nationen wollte es nicht gelingen, einen umfassenden Menschenrechtskatalog zu formulieren. So lassen sich in der Charta der Vereinten Nationen lediglich an bestimmten Punkten AnsĂ€tze des internationalen Menschenrechtsschutzes finden. Der PrĂ€ambel besagt, dass die Völker der Vereinten Nationen den „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an WĂŒrde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut“ bekrĂ€ftigen und „den sozialen Fortschritt und eine besseren Lebensstandard in grĂ¶ĂŸerer Freiheit“ fördern. Des Weiteren verspricht Art. 1 in den Zielen der VN, dass die Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten fĂŒr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.

Artikel 55 besagt:

„Um jenen Zustand der StabilitĂ€t und Wohlfahrt herbeizufĂŒhren, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

  1. die Verbesserung des Lebensstandards, die VollbeschĂ€ftigung und die Voraussetzungen fĂŒr wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
  2. die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung
  3. die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fĂŒr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.“

Art. 56 besagt:

„Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder fĂŒr sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.“

Art. 13 Abs. 1 Nr. b) konkretisiert den Weg, um die Umsetzung, die Entwicklung und die Kooperation zum Thema Menschenrechte wie folgt:

„Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, [
] um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fĂŒr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.[
]“

Art. 62 Abs. 2 autorisiert den Wirtschafts- und Sozialrat „Empfehlungen ab[zu]geben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fĂŒr alle zu fordern.“ Artikel 68 beauftragt den Rat mit der Einsetzung einer Kommission „fĂŒr die Förderung der Menschenrechte“. Diese wurde im Juni 2006 neu und unter anderem Namen gegrĂŒndet.

Zur Zeit der GrĂŒndung der Vereinten Nationen und somit auch zu Zeit der Entstehung der Charta der Vereinten Nationen existierten keine klaren Vorstellungen vom Konzept der Menschenrechte. Die oben genannten Vorschriften dienten vielmehr der Bereitung einer Basis fĂŒr die Entwicklung und Durchsetzung von Menschenrechten. Aus rechtlicher Sicht entspricht dies mehr einer politischen AbsichtserklĂ€rung als einem rechtlich bindenden Auftrag. Nach 1945 wurden diverse Menschenrechtsdeklarationen veröffentlicht und viele Mindeststandards unterschiedlichster Art fĂŒr Menschenrechte entwickelt. Da die internationale Gemeinschaft sehr regelmĂ€ĂŸig ihrer Treue zu MenschenrechtserklĂ€rungen ausdruck verleiht, gibt es Stimmen, welche in den existierenden menschenrechtlichen Mindeststandards Völkergewohnheitsrecht sehen und es somit fĂŒr alle Völker bindend wĂ€re.

Bearbeiten Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte (AEMR)

Eine der ersten internationalen ErklÀrungen zu Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.

Insgesamt umfasst die AEMR (Universal Declaration of Human Rights) 30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschĂ€ftigen sich mit organisatorischen Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3-20) und der politischen BetĂ€tigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22-28). Eine Eigentumsgarantie lĂ€sst sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zĂ€hlt zulĂ€ssige EinschrĂ€nkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverstĂ€ndlich klarstellt, dass die genannten EinschrĂ€nkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3-28 fĂŒhren kann und darf.

Die sehr weit reichende Liste von Rechten fĂŒhrte 1966 zu zwei wichtigen UN-Pakten: Dem Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt ĂŒber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).

Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte, der Internationale Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt ĂŒber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Universal Declaration of Human Rights oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage sĂ€mtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.

Bearbeiten Internationaler Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte

Nicht alle Menschenrechte wurden gleichzeitig als solche anerkannt. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen drei Generationen von Menschenrechten. Mit den Rechten der ’’1. Generation’’ waren die liberalen Abwehrrechte des BĂŒrgers gegen den Staat, die klassischen bĂŒrgerlichen und politischen Freiheitsrechte gemeint, wie sie seit der französischen Revolution eingefordert worden waren. Die Rechte der ’’2. Generation’’ markieren die – durch die industrielle Revolution entstandenen – wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Rechte der dritten Generation bezeichnen Recht, welche umfassender sind und sich quasi ĂŒber andere Rechte legen, wie z.B. das Recht auf Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt, Partizipation, Kommunikation, Selbstbestimmung. Das Konzept der Drittgenerationsrechte und die Rechte an sich sind in der Literatur umstritten, wurden aber ab 1969 von den Vereinten Nationen aufgegriffen.

Bearbeiten Rechte und Freiheiten im Zivilpakt

Viele der Rechte und Freiheiten im Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte existierten schon in der AEMR. Diese Rechte und Freiheiten sind unter anderem:

  • „Gleichstellung von Mann und Frau bei der AusĂŒbung aller in diesem Pakt festgelegten [
] Rechte“ (Art. 3)
  • Das „angeborene Recht auf Leben“ (Art. 6)
  • Das Verbot der Folter (Art. 7)
  • Das Verbot der Sklaverei (Art. 8)
  • Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ (Art. 9, Abs. 1)
  • Das Gebot jeden „bei seiner Festnahme ĂŒber die GrĂŒnde der Festnahme zu unterrichten“, ihn einem Richter vorzufĂŒhren und ihm eine Anhörung vor einem Gericht zu ermöglichen (Art. 9, Abs. 2, 3, 4)
  • Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)
  • Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)
  • Die Garantie einer Vielzahl von strafrechtlichen Mindeststandards (Art. 14, 15)
  • Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)
  • Das Recht „sich friedlich zu versammeln“ (Art. 21)
  • Das Recht „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ (Art. 22)
  • „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfĂ€higen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu grĂŒnden“ (Art. 23 Abs. 2)
  • Die Garantie einer Vielzahl von Rechten speziell fĂŒr Kinder (Art. 24)
  • Das Recht bei Wahlen wĂ€hlen zu können oder auch selbst gewĂ€hlt zu werden (Art. 25 b))

Bearbeiten Rechte der Staaten, die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschrÀnken

Art. 4 hĂ€lt eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche Staaten unter bestimmten FĂ€llen nutzen können. Ein Beispiel fĂŒr die EinschrĂ€nkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand. Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 ĂŒber Art. 4 Abs. 2 Grenzen gesetzt, denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschrĂ€nken will, den GeneralsekretĂ€r der Vereinten Nationen informieren.

Bearbeiten Durchsetzbarkeit der Rechte und Freiheiten des Zivilpakts

Die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte aus internationalen VertrĂ€gen gestaltet sich in der Regel recht schwierig. Der Internationale Gerichtshof kann Recht ĂŒber die Staaten sprechen und somit auch Urteile verhĂ€ngen. Dies allerdings nur, wenn der betreffende Staat hierin eingewilligt hat.

Erkennbar ist, dass die Schöpfer des Paktes diverse Durchsetzungsmechanismen im Text andachten. Verschiedene Artikel sehen spezielle Verpflichtungen fĂŒr die Vertragsparteien des Paktes vor. So sind die Staaten gem. Art. 2 Abs. 1 dazu verpflichtet, die garantierten Rechte anzuerkennen und zu gewĂ€hrleisten. Auch mĂŒssen die Staaten gem. Art. 2 Abs. 2 „die notwendigen Schritte unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.“ Auch sind die Staaten ĂŒber Art. 2 Abs. 3a) dazu verpflichtet, wirksame Beschwerdemöglichkeiten fĂŒr den Fall der Verletzung des Paktes zu schaffen. Aus diesen Vorschriften geht somit hervor, dass die Verfasser des Paktes die in ihm verbrieften Rechte nicht auf dem Niveau von AbsichtserklĂ€rungen oder Hoffnung ruhen lassen wollten.

Bearbeiten Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente internationaler Menschenrechtsabkommen

Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend fĂŒr die Staaten, noch gibt es eine ĂŒber den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und VertrĂ€ge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der ErklĂ€rung enthaltenen Definitionen aus.

Die beiden internationalen Pakte ĂŒber BĂŒrgerliche und Politische Rechte, sowie ĂŒber Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zustĂ€ndigen Gremien des UN-Hochkommissariats fĂŒr Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Der UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss ĂŒber Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, der Ausschuss zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Frauen- und der Kinderrechte aus. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch ĂŒber die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise betrĂ€gt der Berichtszeitraum fĂŒnf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den AusschĂŒssen in zumeist berĂŒcksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen FĂ€llen seine Wirksamkeit bereits bewiesen.

FĂŒr den Fall des Internationalen Pakts ĂŒber BĂŒrgerliche und Politische Rechte existiert darĂŒber hinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch fĂŒr den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft optional protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.

Auf europĂ€ischer Ebene wurde mit der EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann – Ă€hnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde – jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist fĂŒr internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die StĂ€rkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen ĂŒbergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.

FĂŒr den amerikanischen Doppelkontinent erfĂŒllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine Ă€hnliche Funktion.

Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es seit 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

Bearbeiten Aspekte der Kritik am Menschenrechtsdiskurs

Kritik formuliert sich an den verschiedenen Facetten des Menschenrechtsdiskurses. Dabei kommen vielfĂ€ltige Formen der politischen Instrumentalisierung des Anspruchs auf Menschenrechte zur Sprache. Am stĂ€rksten Ă€ußert sich dort die Kritik, wo der Menschenrechtsdiskurs militĂ€rische „Eingriffe“ legitimiert. Gefragt wird hier, ob die Menschrechte dabei als Alibi fĂŒr andere Interessen der Politik dienen. Der Status von Migranten und Staatenlosen war schon bei Hannah Arendt Gegenstand einer kritischen Reflexion ĂŒber die Bindung von Menschenrechten an das Konstrukt einer Nation. Sie fordert das „Recht, Rechte zu haben“ und stellt fest, dass fĂŒr Menschen auf der Flucht und in Lagern ein Menschenrecht nicht einklagbar ist. Hier knĂŒpft auch Giorgio Agamben an, der den Status der Migranten mit dem des Homo sacer in der Antike vergleicht.

Viele Autorinnen der postkolonialen Kritik verweisen auf ein hierarchisches VerhĂ€ltnis des Westens und Europas gegenĂŒber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie Frantz Fanon, Stuart Hall, die LiteraturnobelpreistrĂ€gerin Toni Morrison, Homi K. Bhabha, Edward Said, Gayatri Chakravorty Spivak oder Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europĂ€ischen Philosophie habe. So hĂ€tten die Philosophen der AufklĂ€rung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch rassifizierende und essentialisierende Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines Racial Contract[4] – legitimiert wurden. Der Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der weißen und europĂ€ischen Bildungsprozesse der eigenen IdentitĂ€t und nationaler Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die Etablierung einer weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer VerhĂ€ltnisse, die fĂŒr die weiße Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass Weiße sich phantasierten, was fĂŒr die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen bestĂ€ndig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher Prozess gemeint, den Autoren wie Slavoj ĆœiĆŸek[5], Alain Badiou[6] und andere als Viktimisierung beschreiben.

Doch nicht nur sich selbst, auch allen anderen, besonders aber den Eliten in der Dritten Welt wird diese gute Beendung der Geschichte suggeriert: „The promise of human rights to the Third World is that problems of cruel conditions of life, state instability, and other social crises can be contained, if not substanially eliminated, through the rule of law, grants of individual rights, and a state based on constitutionalism. [...] Salvation in the modern world is presented as only possible through the holy trinity of human rights, political democracy, and free markets.“ [7]

Eine andere Linie der Kritik versucht die problematischen Folgen zu erfassen, die sich durch die zunehmende internationale Verrechtlichung der Menschenrechte ergeben. So wird die Frage gestellt, ob nicht eine zunehmende Legitimierung aller staatlichen Gewalt und aller bisherigen EigentumsverhĂ€ltnisse daraus ebenso resultiert wie die Ausweitung der industriestaatlichen Infrastruktur. Der industriestaatliche 'Stoffwechsel' [8] und die AbhĂ€ngigkeit von einzelnen Techniken stiegen, [9] machten die Gesellschaft zunehmend aus [10] und wĂŒrden in der kurzen Zeit seit der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte zur Verdoppelung des Anteils der Weltstadtbevölkerung von 1950 bis 2030 auf dann 61 Prozent fĂŒhren. [11]

Eine sonst disparate Sammlung unterschiedlicher und im Prinzip gleichberechtigter Reiche, Werte und Konzepte in den LĂ€ndern der Welt werde so homogenisiert – in klarer hierarchischer Schichtung: „In a sense the United States chief executive sits atop a global empire. It is an empire governed by the cultures, traditions, and norms of the European West.“ [12]

Aus jedem Recht könne im Umkehrschluss "(religions-)pragmatisch" aus der Rechte konstituierenden und garantierenden staatlichen Handlung eine Norm bzw. eine Wertentscheidung abgeleitet werden, und damit eben auch eine Entwertung, Ablehnung und ganz realiter BekĂ€mpfung des Gegenteils. Wer Familien, Wohnungen und Schulen fördere, der bekĂ€mpfe - in der einen oder anderen Weise – Kulturen, die keine Familien, Wohnungen und Schul(gebĂ€ude) aufwiesen. Dann wĂŒrden aus den Rechten fĂŒr die angesprochenen BĂŒrgerinnen Verpflichtungen: fĂŒr sie selbst, aber auch fĂŒr Mitglieder anderer Kulturen und spĂ€tere Generationen. Dazu gehörten der Speziesismus, hier die Rechtlosigkeit von Tieren, Pflanzen und Natur, [13] der Nationalismus, [14] die Familie,[15] der Staatenbund 'Vereinte Nationen' selbst, [16] das Eigentum, [17] die Seßhaftigkeit, [18] die Ordnung und AutoritĂ€t, [19] die Indoktrination der eigenen Ideale, [20] die Schule, [21] die Wahlen, [22] die Allgegenwart von Medien, [23] Strafen und GefĂ€ngnisse, [24] Wirtschaftswachstum bzw. Entwicklung, [25] und Wissenschaft. [26]

In großen, arbeitsteiligen Gesellschaften profitierten Intellektuelle davon, den Menschen als 'kĂŒnstlerisches, Staaten bildendes Tier' darzustellen und den Glauben in der Bevölkerung zu pflegen, es handele sich beim Menschen auf jeden Fall nicht um ein in Kleingruppen von wenigen Exemplaren lebendes Wesen. [27] [28] [29] [30]

Zudem lasse sich ganz offensichtlich das tatsĂ€chliche Dasein als arbeitendes Herdentier in einer hierarchisch geschichteten und unĂŒbersehbaren Masse viel besser ertragen, wenn man die feste Vorstellung habe, ein jeweils einzigartiger und auf keinen Fall fremdbestimmter TrĂ€ger einer MenschenwĂŒrde zu sein. [31] Hier sei die Vergötterung der Vernunft und des leider jedoch unbeweisbaren 'freien Willens' erklĂ€rlich.

Schließlich behauptet diese Kritik, die Menschenrechtsphilosophie habe gerade in Deutschland einen religiösen Status und schließe innerhalb der Institutionen regelhaft Kritik aus. Im Anschluss an soziologische und rechtshistorische Studien könne nachgezeichnet werden, aus welcher religiösen Tradition die Menschenrechte und ihr Konzept des Individualismus entstanden seien. In der Behauptung, unsere unerklĂ€rte „Staatsreligion“ propagiere und erreiche langfristig die Vernichtung alles Nicht-KĂŒnstlichen, gipfelt diese Kritik. [32] [33] [34]

Bearbeiten Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Als Reaktion auf die TerroranschlĂ€ge vom 11. September 2001 sind im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus in vielen LĂ€ndern der westlichen Welt viele Antiterrormaßnahmen beschlossen worden, die von Kritikern als unzulĂ€ssiger Eingriff in die PrivatsphĂ€re und die Vorstufe zu einem Überwachungsstaat angesehen werden.

Des Weiteren werden von den USA in Guantánamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.

In den USA wurde im September 2006 der Military Commissions Act verabschiedet, der es erlaubt, als ungesetzliche Kombattanten identifizierte Personen von MilitĂ€rkommissionen verurteilen zu lassen. Die Kommissionen und die entsprechende Prozessordnung erfĂŒllen nicht die Standards, die an Strafgerichte in Demokratien gestellt werden. Zudem sind nach dem Gesetz Praktiken zulĂ€ssig, die von Menschenrechtsorganisationen und vom UN-Sonderberichterstatter fĂŒr Folter Manfred Nowak als Folter bewertet werden[35].

Bearbeiten Zitate

AuszĂŒge aus der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:

  • Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. (Art. 5)
  • Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)
  • Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. (Art. 23)
  • Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernĂŒnftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmĂ€ĂŸigen bezahlten Urlaub. (Art. 24)
  • Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewĂ€hrleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ă€rztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, InvaliditĂ€t oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete UmstĂ€nde. (Art. 25)

Bearbeiten Siehe auch

Bearbeiten Literatur (Auswahl)

  • Heike Alefsen u. a.: 40 Jahre fĂŒr die Menschenrechte. Luchterhand, Neuwied 2001, ISBN 3-472-04738-0.
  • Christina Arndt: Die Menschenrechte. Partikularistische AnsĂ€tze zur BegrĂŒndung ihrer UniversalitĂ€t. Dissertation, UniversitĂ€t Hamburg 2000 [3]
  • Gabriele von Arnim (Hrsg.): Menschenrechte in Europa vor der Erweiterung der EuropĂ€ischen Union (Jahrbuch Menschenrechte; 6). Suhrkamp, Frankfurt/M. 2003, ISBN 3-518-45547-8.
  • Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Wissenschaftliche Buchgemeinschaft, Darmstadt 2005, ISBN 3-534-19696-1 (Habilitation).
  • Norbert Brieskorn: Menschenrechte. Eine historisch-philosophische Grundlegung. Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-013546-5.
  • Klaus M. Girardet, Ulrich Nortmann: Menschenrechte und europĂ€ische IdentitĂ€t. Die antiken Grundlagen. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08637-4.
  • Thomas Göller (Hrsg.): Philosophie der Menschenrechte. Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext. Cuvillier Verlag, Göttingen 1999, ISBN 3-89712-424-6.
  • Nicole Janz, Thomas Risse (Hrsg.): Menschenrechte – Globale Dimensionen eines universellen Anspruchs. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2279-5 [4]
  • Georg Jellinek: Die ErklĂ€rung der Menschen- und BĂŒrgerrechte. Wissenschaftlicher Verlag, Schutterwald/Baden 1996, ISBN 978-3-928640-30-5
  • Claus Richter: Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und der Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht. Utz Verlag, MĂŒnchen 2007, ISBN 978-3-8316-0592-7.
  • Christoph Menke, Arnd Pollmann: Philosophie der Menschenrechte. Junius-Verlag, Hamburg 2007, ISBN 978-3-88506-639-2.
  • Sibylle Tönnies: Der westliche Universalismus. Die Denkwelt der Menschenrechte. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 3-531-32988-X.
  • Mellie Uyldert (Hrsg.): Amnesty international Jahresbericht 2007. Fischer, Frankfurt/M. 2007, ISBN 978-3-10-000831-2.
  • Philip Alston, Euan Macdonald: Human rights, intervention and the use of force. Oxford Univ. Pr., Oxford 2008, ISBN 978-0-19-955271-9
  • Yvonne Donders, Vladimir Volodin: Human rights in education, science, and culture - legal developments and challenges. Ashgate, Aldershot 2008, ISBN 978-0-7546-7312-5
  • Micheline R. Ishay: The history of human rights - from ancient times to the globalization era. Univ. of California Press, Berkeley 2008, ISBN 978-0-520-25641-5

Bearbeiten Weblinks

Bearbeiten Dokumente und Abkommen

Bearbeiten Übereinkommen

Bearbeiten Organisationen und Informationen

Siehe Hauptartikel: Liste der Menschenrechtsorganisationen

Bearbeiten WeiterfĂŒhrende Fachinformationen

Bearbeiten Bildungsarbeit

Bearbeiten Einzelnachweise

  1. ↑ Matthias Koenig: Menschenrechte. Frankfurt/Main 2005, ISBN 3-593-37186-3, S. 9
  2. ↑ Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars
  3. ↑ The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
  4. ↑ Charles W. Mills: Blackness Visible. Essays on Philosophy and Race. Cornell University Press, Ithaca 1998
    Maureen Maisha Eggers, Grada Kilomba, Peggy Piesche, Susan Arndt (Hrsg.): Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland. MĂŒnster 2005
    Siehe auch Race (Kant), Weißsein
  5. ↑ Slavoj ĆœiĆŸek: Jenseits von Gut und Böse: Politische Moral. In: Die Gazette, 13. Januar 2002, [1]
  6. ↑ Menschliches Abseits. In: taz, 5. Dezember 2006 [2]
  7. ↑ Vgl. Makau Mutua: "Human Rights. A Political & Cultural Critique“ Philadelphia: University of Philadelphia Press 2002, S. 5f. u. 155. (Mutua ist Leiter des Human Rights Center der State University of New York at Buffalo Law School.)
  8. ↑ Je rĂ€umlich weiter die Garantie von Menschenrechten reicht, desto grĂ¶ĂŸer der dafĂŒr erforderliche bauliche Aufwand, desto grĂ¶ĂŸer der Technometabolismus, bzw. engl. technometabolism. "This is defined as the inputs and outputs of human populations of materials and energy which are due to technological processes. Technometabolism contrasts whith biometabolism, which is the material inputs and outputs, and the throughputs of energy, of human organisms themselves." (Stephen Vickers Boyden: "Biohistory – the interplay between human society and the biosphere, past and present", Man and the Biosphere series, Vol. 8, Paris – Carnforth – Park Ridge: UNESCO – Parthenon 1992, S. 72f.)
  9. ↑ Diese Stoff- und Energieaufnahme (bzw. deren Durchsatz und Ausstoß durch menschliche Gruppen, die technischen Anwendungen geschuldet sind; Gegensatz: Biometabolismus) oder technischer Energiestoffwechsel von Menschengruppen ist eine Resultante aus dem Einsatz von Techniken fĂŒr viele Personen sowie aus ihrer AbhĂ€ngigkeit von bestimmten Techniken, engl. technoaddiction. Das Prinzip der "Technoaddiction" beschreibt Boyden so. Neue Techniken seien in der Menschheitsgeschichte hĂ€ufig nicht aus Not eingefĂŒhrt, sondern manchmal aus Neugierde, manchmal zum Vorteil besonderer Individuen oder Gruppen innerhalb der Gesellschaft ausprobiert worden. Nach einiger Zeit reorganisierten sich die Gesellschaften jedoch um die neuen Techniken herum „und allmĂ€hlich werden die Bevölkerungen immer abhĂ€ngiger von den neuen Techniken zur Befriedigung ihrer GrundbedĂŒrfnisse. Zum Schluß sind sie komplett von ihnen abhĂ€ngig." (Boyden 1992, S. 173, Übers. H. Schulz Meinen) Die Bevölkerung von Catal HĂŒyĂŒk in der heutigen TĂŒrkei vor 9000 Jahren sei beispielsweise schon ebenso vom Landbau abhĂ€ngig gewesen wie die modernen Gesellschaften von Maschinen, die elektrisch oder mit Fossilien betrieben werden. (Ebd.)
  10. ↑ Dass dies ein elementarer Zug der Gesellschaft und nicht nur ein Aspekt ist, haben Soziologen und Anthropologen gezeigt: So „vollendet der StĂ€dtebau die Ausgrenzung der Natur, die mit der Agrikultur beginnt. Im Artifizium der Stadtlandschaft wird es zur Ermessensfrage, wieviel ‘natĂŒrliche Natur’ man noch hineinlĂ€ĂŸt. Natur wird beliebig gefiltert. Daß der Mensch in einer Objektwelt lebt, die er selbst geschaffen hat, bedeutet auch, daß er alles, was nicht Artefakt ist, an den Rand schieben kann.“ (Heinrich Popitz: Der Aufbruch zur Artifiziellen Gesellschaft. Zur Anthropologie der Technik, TĂŒbingen: Mohr 1995, S. 133.)
  11. ↑ "Im Zuge des Anstiegs der Weltbevölkerungszahl von 2,5 Milliarden Menschen im Jahr 1950 ĂŒber 6,5 Milliarden 2005 auf schĂ€tzungsweise 8,2 Milliarden im Jahr 2030 verĂ€ndern sich auch die jeweiligen Anteile der Land- und Stadtbevölkerung. Lebten 1950 nur 29 Prozent der Weltbevölkerung in StĂ€dten, sind es gegenwĂ€rtig schon etwa die HĂ€lfte. FĂŒr 2030 wird sich der Anteil nach SchĂ€tzungen des UN/DESA auf etwa 61 Prozent weiter erhöhen. Bereits heute leben in den ökonomisch sich entwickelnden Staaten zweieinhalb so viele StĂ€dter wie in den ökonomisch entwickelten Staaten. In Afrika hat sich die absolute Zahl der Stadtbevölkerung zwischen 1950 und 2005 mehr als verzehnfacht, in Asien im selben Zeitraum nahezu versiebenfacht. Allein in China und Indien hat sich die absolute Zahl der Stadtbevölkerung seit 1950 um ĂŒber 715 Millionen erhöht. Im Jahr 2030 werden in China 875 Millionen und in Indien 600 Millionen StĂ€dter leben." Quelle: Bundeszentrale fĂŒr Politische Bildung, http://www.bpb.de/files/HBW2V2.pdf, mit Zahlen des UN/DESA:WorldPopulationProspects:The2004Revision, WorldUrbanizationProspects:The2003Rev. Stand: 06.2006
  12. ↑ Mutua 2002, S. 6.
  13. ↑ "Der Speziesismus [...] findet sich in der PrĂ€ambel der Menschenrechte, in der „Anerkennung der allen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft innewohnenden WĂŒrde.“ (Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte, PrĂ€ambel).
  14. ↑ "Nationalismus, der befĂŒrwortende Bezug auf Volk und Nation, wird durch die Rede von ĂŒber „Völker der Vereinten Nationen“ (PrĂ€ambel) legitimiert."
  15. ↑ „Die Familie ist die natĂŒrliche Keimzelle der Gesellschaft“ (Art. 16 Abs. 3), und nicht etwa bands (Gruppen, Horden) oder zusammenlebende Wohngemeinschaften.
  16. ↑ FĂŒr sakrosant, fĂŒr unantastbar und geheiligt, erklĂ€rt und setzt sich der mĂ€chtige Staatenbund der Vereinten Nationen, indem das sonst geforderte Asylrecht verweigert wird bei Handlungen, „die gegen die Ziele und GrundsĂ€tze der Vereinten Nationen verstoßen“ (Art. 14 Abs. 2).
  17. ↑ "Eigentum wird durch Artikel 17, Abs. 1, garantiert."
  18. ↑ "Seßhaftigkeit wird als Norm festgesetzt, indem Art. 13, Abs. 1, das Recht garantiert, „seinen Wohnsitz frei zu wĂ€hlen“ (vgl. „Unterbringung, Art. 25).
  19. ↑ Eine totale Ordnung und AutoritĂ€t wird durch Art. 28 festgesetzt: „Jedermann hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser ErklĂ€rung aufgefĂŒhrten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können“.
  20. ↑ Indoktrination der eigenen Ideale wird durch die PrĂ€ambel gewĂ€hrleistet. Festgelegt wird die „Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich [...] bemĂŒhen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Werte und Freiheiten zu fördern [...].“
  21. ↑ Schulbildung oder ethnologisch gesprochen LiteralitĂ€t, die FĂ€higkeiten des Lesens und Schreibens, werden ausnahmsweise offen zum Dogma erhoben. Hier glaubte man sich anscheinend mit allen ernstzunehmenden Leuten einig: „Jedermann hat ein Recht auf Bildung. [...] Der Elementarunterricht ist obligatorisch“ (Art. 26 Abs. 1).
  22. ↑ Die Condorcet’sche Mehrheitsdiktatur wird durch Art. 21 Abs. 3 zum Stein des Weisen erklĂ€rt. „Der Wille des Volkes [...] muß durch periodische unverfĂ€lschte Wahlen zum Ausdruck kommen“.
  23. ↑ Der totale Informations- und Penetrationsanspruch, um eine weltweite Überwachung durch Satelliten, Wissenschaft, Geheimdienste, Journalistinnen, aber auch die ungestörte Übertragung von den elektromagnetischen Wellen der Kommunikationsgesellschaft garantieren zu können, wird in Art. 19 verfĂŒgt. „Jedermann hat das Recht [...] und die Freiheit, ohne RĂŒcksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“
  24. ↑ GefĂ€ngnisse, Bestrafung und Abschiebung werden indirekt durch Art. 9 genehmigt, wenn nĂ€mlich keine WillkĂŒr vorliegt: „Niemand darf willkĂŒrlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“ Abolitionistinnen können sich ihre Versuche sparen, ihre MitbĂŒrgerinnen von der Unsinnigkeit von GefĂ€ngnissen zu ĂŒberzeugen, solange die Menschenrechte in Kraft sind.
  25. ↑ „Entwicklung“ und „einen besseren Lebensstandard in grĂ¶ĂŸerer Freiheit“ wird in der PrĂ€ambel als Ziel formuliert. Dabei ist mit Lebensstandard eine komplette kĂŒnstliche, sozialstaatlich garantierte Versorgung gemeint, wie Art. 25 erlĂ€utert: „Gesundheit, Wohlbefinden einschließlich ErnĂ€hrung, Bekleidung, Unterbringung, Ă€rztliche Versorgung, soziale Leistungen“.
  26. ↑ „Wissenschaftlicher Fortschritt und dessen Wohltaten“ werden in Art. 27 gepriesen.“ Vgl. H. Schulz Meinen, "Dogmen der Menschenrechte“, S. 32ff., in: ders. "Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz“, Diagonal: Marburg 2000.
  27. ↑ Über Intellektuelle als Normengeber und Normziele vgl. Donate Pahnke, Professorin fĂŒr vgl. Religionswissenschaft an der UniversitĂ€t Bremen, die zunĂ€chst auf eine Kritik der Religionswissenschaftlers Hubert Seiwert an der „Unterstellung“ verweist, „die moderne Zivilisation und die Lebensform ihrer Intellektuellen reprĂ€sentiere die bisher höchste Form (im wertenden Sinne) der gesellschaftlichen und intellektuellen Entwicklung“ (SEIWERT 1987:56). Pahnke fragt, wie der vollkommene Mensch aussehe. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Gesellschaftsideal der BildungsbĂŒrger sei.
  28. ↑ "Wir haben gesehen, daß das Bild des idealen Menschen dem Bild des idealen Mannes entspricht, d.h. dem Bild des erwachsenen, reifen, weißen, gesunden, heterosexuellen, gebildeten, postkonventionellen, formal-operativen Mannes. In der Tat ist diese Bevölkerungsgruppe faktisch die einzige, fĂŒr die es keine speziellen Entwicklungseinrichtungen gibt. Diese Bevölkerungsgruppe bildet den Maßstab, den Bezugspunkt fĂŒr die Bewertung des Normalen bzw. des Gesunden; sie stellt sowohl die betreffenden Normen auf als sie auch fĂŒr die Umsetzung der Normen sorgt." Vgl. Donate Pahnke, "Ethik und Geschlecht. Menschenbild und Religion in Patriarchat und Feminismus", Dissertation, Marburg: Diagonal 1991, S. 109, mit Verweis auf Hubert Seiwert, Professor fĂŒr vgl. Religionswissenschaft an der UniversitĂ€t Leipzig: "Wissenschaft als Religion? Zur RationalitĂ€t moderner und vormoderner Lebensformen. Eine Kritik des Überlegenheitsanspruchs der Moderne“, erweiterte Fassung eines Vortrages im Februar 1987 an der UniversitĂ€t TĂŒbingen, unveröffentlichtes Manuskript, 56 S.; Teile des letzten, dritten Kapitels: "Wissenschaft als rationales Äquivalent zu Religion?" finden sich in ĂŒberarbeiteter Fassung in Hubert Seiwert: "Wissenschaft als Religion? Funktionen von Wissenschaft und Religion in der modernen Gesellschaft“, in: "Wissenschaft und Menschenbild", Jahrbuch 1992 der Akademie Forum Masonicum, St. Ingbert: Röhrig 1993, S. 65-84.
  29. ↑ Die erste hierhin gehörende, positive Darstellung der Intellektuellen und ihrer HerrschaftsbemĂŒhungen findet sich beim Religionssoziologen Emile Durkheim, der in der französischen Dreyfus-AffĂ€re von 1898 nach Emile Zolas "J’accuse“ formulierte, gerade der Individualismus gewĂ€hrleiste ĂŒberhaupt erst den Zusammenhalt in einem komplexen Staat mit zunehmender Arbeitsteilung, der immer grĂ¶ĂŸer und zentralisierter wurde. Er sei von den „Spiritualisten“ Kant und Rousseau entworfen und „mehr oder weniger glĂŒcklich in der ErklĂ€rung der Menschenrechte formuliert worden“ (Durkheim 1986, S. 57). Kerngedanke: „Es gibt keine Staatsraison, die einen Angriff gegen die Person entschuldigen könnte, wenn die Rechte der Person ĂŒber dem Staat stehen“ (Emile Durkheim, 1986 [1898] "Der Individualismus und die Intellektuellen", S. 54-70 ["L’individualisme et les intellectuels", in: Revue bleue 4, X (1898), S. 7-13, als Reaktion auf den Literaturhistoriker und Kritiker Ferdinand BrunetiĂšre, Mitglied der Academie Française, und dessen Warnung, die Intellektuellen könnten Frankreich nach der Dreyfus-AffĂ€re in die Anarchie stĂŒrzen, in: AprĂšs le procĂšs, Revue des deux mondes, 4e periode, t. 146, 67e annĂ©e (15. MĂ€rz 1898), S. 428-446; Wiederabdruck in: ders., "La science sociale et l’action", hg. von J.C. Filloux, Paris: PUF 1970], in: Bertram, Hans (Hrsg.), "Gesellschaftlicher Zwang und moralische Autonomie", Frankfurt/Main: Suhrkamp 1986, hier S. 57).
  30. ↑ „Diese menschliche Person [,,,] wird als heilig betrachtet [...]. Sie hat etwas von der transzendentalen MajestĂ€t, welche die Kirchen zu allen Zeiten ihren Göttern verleihen“ (Durkheim 1986, S. 56f.). Wer Menschen mordet, die Freiheit oder Ehre anderer angreift, „erfĂŒllt uns mit einem GefĂŒhl der Abscheu“; wir glichen dann einem GlĂ€ubigen, „der sein Idol profanisiert sieht“ (Ebd., S. 57). „[D]as Individuum wird in den Stand der sakrosanten, unantastbaren Dinge erhoben“ (Ebd.). Durkheim nennt diesen Individualismus Religion, eine „Gesamtheit von Glaubenshaltungen und kollektiven Praktiken von besonderer AutoritĂ€t“ (Ebd., S. 62), „a set of operative ideals, moral beliefs and practices“, fasst Stephen Lukes zusammen (Steven Lukes: "Conclusion", S. 282-301, in: Carrithers, M. / Collins, S. / Lukes, S. (Hrsg.), "The Category of the Person. Anthropology, Philosophy, History", Cambridge 1985, hier S. 339, Anhang): „[D]ie Religion des Individuums [ist] eine gesellschaftliche Institution wie alle bekannten Religionen.“ (Durkheim 1986, S. 66) „Oberstes Dogma“ im „Kult des Menschen“ sei „die Autonomie der Vernunft“, „oberster Ritus die freie PrĂŒfung“ (Ebd., 60) Intellektuelle sollten hier diese Religion fortschreiben.
  31. ↑ „Es ist nicht erforderlich darauf hinzuweisen, daß hier das Bild der Emanzipation schlechthin vorliegt: alle Unterordnung, ebenso wie alle Herrschaft, sei sie materiell oder geistig, ist verschwunden.“(Dumont 1977, S. 165; Übers. H. Schulz Meinen) Verweis auf Fußnote 14: „[...] Auf diese Weise wird das emanzipierte Individuum tatsĂ€chlich zur einzigen TotalitĂ€t, und dies ist das Ergebnis des artifizialistischen Projektes der Moderne [...].“(Dumont 1977, S. 252, FN 14, Übers. H. Schulz Meinen) Vgl. Louis Dumont, "Homo aequalis", Bd. I, GenĂšse et Ă©panouissement de l’idĂ©ologie Ă©conomique, ‘BibliothĂšque des Sciences humaines’, Paris: Gallimard; rééd. 1985; engl. "From Mandeville to Marx. The Genesis and Triumph of Economic Ideology", Chicago: University of Chicago Press 1977.
  32. ↑ "Das Entwicklungsziel besteht in einer fortschreitenden VerkĂŒnstlichung. Immer mehr Bestandteile der vorgefundenen Lebenswelt und des menschlichen Körpers selbst sollen durch kĂŒnstliche Elemente verbessert werden. Diese Doktrin [kann] man Artifizialismus nennen. Der Handlungsnorm folgen schon viele menschliche Gesellschaften seit langer Zeit - allerdings in sehr unterschiedlichem Maße. Feuergebrauch und Landbau können als frĂŒhe, rekonstruierbare Beispiele dafĂŒr genannt werden. Zivilisation ist dafĂŒr ein Synonym." Vgl. Haimo Schulz Meinen: "Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz", Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag: Marburg 2000, S. 168.
  33. ↑ "Hintergrund der Handlungsnorm ist das Ziel, eine höhere Bevölkerungsdichte zu erreichen, immer grĂ¶ĂŸere Menschengruppen bilden, diese kurzfristig am Leben erhalten und schnell neuen Bedingungen anpassen zu können. Die Methode ist der Evolutionsbiologie als r-Strategie bekannt. Bei den zivilisierten Menschengruppen wird sie jedoch nicht mit vererbten, sondern mit kulturellen Mitteln umgesetzt. Die Ausdehnung von Lebens- und GestaltungsrĂ€umen geht stets zu Lasten anderer Gruppen oder Spezies. Legitimiert wird dies im Menschenbild der Menschenrechte durch eine grundsĂ€tzliche Trennung derer von und zu homo sapiens sapiens auf der einen und aller ĂŒbrigen Primitiven auf der anderen Seite. Menschlichen Gruppen anderer Kulturtraditionen wird formale Unterordnung, Bekehrung oder Vernichtung angeboten - dies meist je nach kultureller Entfernung zum eigenen Modell. [...]" Vgl. Haimo Schulz Meinen: "Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz", Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag: Marburg 2000, S. 168.
  34. ↑ "Im Anschluss an die Thesen Durkheims [ist] es möglich, die Vorstellungen der Menschenrechte als intellektuelle Weiterentwicklung der christlichen Kulturtradition zu analysieren. Mauss, Dumont, Seiwert und Kippenberg trugen neben anderen dazu bei. Sie zeigten, wie die Person (Mauss), das Individuum (Dumont), die Moderne (Seiwert), der demokratische Staat (Delekat), die Wissenschaft (Seiwert, Tenbruck) und die Vernunft (Seiwert, Gebhard, Seligman) als normale Ergebnisse der Religionsgeschichte zu untersuchen sind. Menschenrechte bilden nur eine identitĂ€tsstiftende Sammlung dieser Ergebnisse. Das Menschenbild der Menschenrechte verbirgt und tarnt erfolgreich den Unterschied zwischen den vererbten und den wĂ€hlbaren, kulturellen Eigenschaften des Menschen. Dem Menschen der Menschenrechte scheint es bestimmt zu sein, vorgefundene Natur allmĂ€hlich vollstĂ€ndig zu ersetzen - und damit zu vernichten." Vgl. Haimo Schulz Meinen: "Die Staatsreligion. Menschenrechte kontra Naturschutz", Religionswissenschaftliche Reihe, Diagonal-Verlag: Marburg 2000, S. 168.
  35. ↑ Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses