Der Vertrag von Lissabon (ursprĂŒnglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer RatsprĂ€sidentschaft in Lissabon unterzeichnet wurde und am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Er ĂŒbernahm dabei wesentliche Inhalte des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern Ă€nderte sie nur ab.
Zu den Neuerungen des Vertrags von Lissabon zĂ€hlten unter anderem die rechtliche Fusion von EU und EG, die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stĂ€rkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die EinfĂŒhrung einer EuropĂ€ischen BĂŒrgerinitiative, den Ausbau der Kompetenzen des Hohen Vertreters der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta und die Regelung eines EU-Austritts.
Bei der Ratifikation des Vertrags kam es in mehreren Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten. Insbesondere ein ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte den ursprĂŒnglich geplanten Zeitplan. Nach einer Wiederholung des Referendums im Herbst 2009 trat der Vertrag schlieĂlich zum 1. Dezember 2009 in Kraft.
Der vollstĂ€ndige Titel des Vertrages lautet "Vertrag von Lissabon zur Ănderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft", bekanntgemacht im ABl. 2007/C 306/01.
Bearbeiten Struktur
Mit dem Mandat[1] fĂŒr die Regierungskonferenz ĂŒber den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-VertrĂ€ge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung âVerfassungâ ersetzt werden sollten, ausdrĂŒcklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d. h. des EU-Verfassungsvertrags) in die bereits existierenden EU-VertrĂ€ge eingearbeitet.
Der Vertrag von Lissabon ist daher ein âĂnderungsvertragâ, der im Wesentlichen aus den beschlossenen VerĂ€nderungen an den bisherigen VertrĂ€gen besteht; sein offizieller Name lautet dementsprechend âVertrag von Lissabon zur Ănderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007â (ABl 2007/C 306/01). Er ist folgendermaĂen gegliedert:
| I. II. III. IV. V. VI. |
PrĂ€ambel Ănderungen des EU-Vertrags (Artikel 1) Ănderungen des EG-Vertrags (Artikel 2) Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7) Protokolle Anhang (Ăbereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemÀà Artikel 5) |
Die EU wird somit kĂŒnftig weiterhin auf mehreren VertrĂ€gen beruhen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EUV) und der Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EGV), welcher nun in âVertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Unionâ (AEUV) umbenannt wird. Diese NamensĂ€nderung ergab sich, da durch die verĂ€nderte Struktur der EU nach dem neuen Vertrag die âEuropĂ€ische Gemeinschaftâ nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existieren wird; all ihre Funktionen werden von der EU ĂŒbernommen.
Neben den beiden HauptvertrĂ€gen sind noch weitere Dokumente, auf die der EU-Vertrag Bezug nimmt, Bestandteil des EU-PrimĂ€rrechts. Dabei handelt es sich um 37 Protokolle und 2 AnhĂ€nge (vgl. Art. 51 EUV) sowie um die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV). [2] AuĂerdem soll die EU laut Art. 6 Abs. 2 EUV der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, EMRK) beitreten.
Keine eigene Rechtskraft oder bindende Wirkung besitzen die 65 ErklĂ€rungen und die ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte.[3] Beide dienen allerdings als Interpretationshilfe und können etwa fĂŒr Gerichtsentscheidungen unterstĂŒtzend herangezogen werden. Die dem Vertrag von Lissabon angehĂ€ngten ErklĂ€rungen verdeutlichen Standpunkte einzelner bzw. aller Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten.
Bearbeiten Zeitliche Einordnung
| Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 BrĂŒsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser VertrÀge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche EuropÀische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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| EuropÀische Gemeinschaften | Drei SÀulen der EuropÀischen Union | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EURATOM) | â | â | ||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | EuropĂ€ische Union (EU) | ||||||||||||||||||
| EuropÀische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | EuropÀische Gemeinschaft (EG) | |||||||||||||||||||
| â | Justiz und Inneres (JI) | |||||||||||||||||||
| Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | â | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | â | Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) | â | |||||||||||||||||
| MilitĂ€rbĂŒndnis | WesteuropĂ€ische Union (WEU) | |||||||||||||||||||
Bearbeiten Ănderungen gegenĂŒber den VertrĂ€gen in der Fassung von Nizza
Der Vertrag von Lissabon Ànderte die bisherigen VertrÀge, die zuletzt hauptsÀchlich durch den Vertrag von Nizza von 2001 und die zwischenzeitlich erfolgten Beitritte neuer Mitgliedstaaten geÀndert worden waren. Er entspricht inhaltlich weitgehend dem gescheiterten EU-Verfassungsvertrag. Wesentliches Ziel war es, die institutionellen Grundlagen der EU zu erneuern. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die Vetomöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten reduziert werden, um die EU nach der Osterweiterung 2004 handlungsfÀhig zu halten; andererseits sollten die Rechte des EuropÀischen Parlaments gestÀrkt werden, um die demokratische Legitimation der EU zu erhöhen.
Wichtige Ănderungen sind unter anderem:
- eine Ausweitung der gesetzgeberischen ZustÀndigkeiten des EuropÀischen Parlaments, das nun in den meisten Politikbereichen dem Rat der EuropÀischen Union (umgangssprachlich auch als Ministerrat bezeichnet) gleichgestellt sein soll;
- die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der EuropĂ€ischen Union und die EinfĂŒhrung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren;
- das neue Amt des PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates, der kĂŒnftig fĂŒr je zweieinhalb Jahre vom EuropĂ€ischen Rat ernannt werden soll, um eine gröĂere KontinuitĂ€t in dessen AktivitĂ€ten zu sichern (Artikel 15);
- die EinfĂŒhrung eines âEU-AuĂenministersâ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Vertreter fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik), der vom EuropĂ€ischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des AuĂenministerrats und VizeprĂ€sident der Kommission ist (Artikel 18);
- die Einrichtung eines EuropÀischen AuswÀrtigen Dienstes, der sich aus Beamten der Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste aller Mitgliedstaaten zusammensetzt;
- die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die ZustÀndigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert;
- die Institutionalisierung der VerstÀrkten Zusammenarbeit, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen;
- die Ausweitung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), unter anderem durch den Ausbau der EuropĂ€ischen Verteidigungsagentur und die EinfĂŒhrung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militĂ€rischer AktivitĂ€ten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind);
- die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit (bislang der EG vorbehalten);
- den Beitritt der EU zur EuropÀischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6);
- die EinfĂŒhrung einer europaweiten BĂŒrgerinitiative;
- eine VerschÀrfung der Beitrittskriterien;
- die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU.
Bearbeiten Institutionelle Neuerungen
Bearbeiten Das EuropÀische Parlament
Das EuropĂ€ische Parlament zĂ€hlt zu denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut werden. GemÀà Art. 14 EU-Vertrag wird es gemeinsam mit dem Rat der EuropĂ€ischen Union als Gesetzgeber tĂ€tig und ĂŒbt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wird zum neuen âordentlichen Gesetzgebungsverfahrenâ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gĂŒltig. Insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden in den ZustĂ€ndigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik verbleibt allerdings als alleinige Kompetenz des Rates.
Auch bezĂŒglich der Budgethoheit erhĂ€lt das EuropĂ€ische Parlament neue Kompetenzen: Nachdem es bisher fĂŒr sĂ€mtliche Ausgaben auĂer denjenigen fĂŒr die Gemeinsame Agrarpolitik das Budgetrecht besaĂ, wird nun auch der Agrarsektor (ca. 46 % des Gesamtetats) darin einbezogen werden. Das Parlament wird damit das letzte Wort ĂŒber alle Ausgaben der EU besitzen. Die letzte Entscheidung ĂŒber die Einnahmen der EU wird aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbststĂ€ndig den Gesamtetat erhöhen oder EU-Steuern einfĂŒhren kann.
Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EuropĂ€ischen Parlaments ĂŒberlĂ€sst der Vertrag einer spĂ€teren Entscheidung des EuropĂ€ischen Rats. Er bestimmt lediglich eine âdegressiv proportionaleâ Vertretung der BĂŒrger, nach der einem groĂen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. AuĂerdem muss jeder Staat zwischen 6 und 96 Sitze haben. Die Anzahl der Europaabgeordneten wird auf 750 plus den ParlamentsprĂ€sidenten festgelegt (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007 bzw. 736 nach der Europawahl 2009).
Die Abstimmungsmodi des Parlaments werden nicht verÀndert:
- absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Normalfall (z.B. Gesetzgebung, BestÀtigung des KommissionsprÀsidenten)
- absolute Mehrheit der gewÀhlten Mitglieder: in der zweiten Lesung bei Gesetzgebungsprozessen
- Zweidrittelmehrheit: bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z.B. Misstrauensantrag gegen die Kommission)
Bearbeiten Der EuropÀische Rat und sein PrÀsident
Der EuropĂ€ische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und seit den siebziger Jahren regelmĂ€Ăig tagt, gilt als ein wichtiger Motor der europĂ€ischen Integration. Er war (anders als der Ministerrat) kein Organ der EuropĂ€ischen Gemeinschaften. Ab 1993 erhielt er eine wesentliche Rolle im intergouvernementalen Bereich der EuropĂ€ischen Union. Durch den Vertrag von Lissabon wird er formal den anderen Organen gleichgestellt. Die Befugnisse des im EG-Vertrag genannten âRates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefsâ, der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem EuropĂ€ischen Rat ĂŒbereinstimmte, werden neu von dem EuropĂ€ischen Rat ausgeĂŒbt.
Die wesentlichen Aufgaben des EuropĂ€ischen Rats bleibt die Festlegung der âallgemeinen politischen Zielvorstellungen und PrioritĂ€tenâ der EuropĂ€ischen Union, ohne dass er selbst gesetzgeberisch tĂ€tig wird. Zu seinen Aufgaben gehören grundlegende Entscheidungen wie etwa neue EU-Erweiterungen oder die Ăbertragung weiterer Kompetenzen an die EU. Der EuropĂ€ische Rat schlĂ€gt den KommissionsprĂ€sidenten, den Hohen Vertreter fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik und die ĂŒbrigen Kommissionsmitglieder vor. Die Abstimmungsformen bleiben unverĂ€ndert: Der EuropĂ€ische Rat trifft Entscheidungen weiterhin grundsĂ€tzlich âim Konsensâ, also einstimmig; nur bei Personalentscheidungen gilt die qualifizierte Mehrheit.
Eine bedeutende Neuerung des Vertrags von Lissabon ist die Einrichtung des Amtes eines PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates. Dieser wird vom EuropĂ€ischen Rat mit qualifizierter Mehrheit fĂŒr zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) gewĂ€hlt und löst damit den bisher im halbjĂ€hrlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem der Regierungschefs wahrgenommen wurde. Damit soll die Effizienz der AktivitĂ€ten des EuropĂ€ischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am bisherigen System der âSemesterprĂ€sidentenâ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche MentalitĂ€t der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche PrĂ€sident soll durch die verlĂ€ngerte Amtszeit eine kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewĂ€hrleisten. AuĂerdem soll er dem EuropĂ€ischen Rat â als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU â ein âGesichtâ geben. Allerdings soll er nicht in die Tagespolitik eingreifen und kann öffentlich letztlich nur die Positionen vertreten, auf die sich die Staats- und Regierungschefs zuvor geeinigt haben.
Bearbeiten Der Rat der EuropÀischen Union
Der Rat der EuropĂ€ischen Union (inoffiziell auch âMinisterratâ) besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedstaaten, die fĂŒr das jeweils aktuelle Thema, fĂŒr das der Rat zusammentritt, zustĂ€ndig sind. Seine Hauptaufgabe ist die Gesetzgebung zusammen mit dem Parlament. GrundsĂ€tzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist.
Durch den Vertrag von Lissabon wird die letztere Variante zum Normalfall, sodass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheidet und ein Vetorecht fĂŒr einzelne LĂ€nder nur noch in einigen AusnahmefĂ€llen gilt. Weiterhin einstimmig werden allerdings unter anderem alle Fragen der AuĂen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden. Neu ist auĂerdem, dass der Ministerrat kĂŒnftig bei allen Gesetzgebungsentscheidungen öffentlich tagt. Dadurch soll die Transparenz verbessert werden.
Anders als im EuropĂ€ischen Rat wird fĂŒr den Ministerrat das Prinzip einer halbjĂ€hrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden PrĂ€sidentschaft beibehalten. Lediglich fĂŒr den neu geschaffenen Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten wird als fester Vorsitzender der auf fĂŒnf Jahre gewĂ€hlte Hohe Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik bestimmt (siehe unten).
Bearbeiten âDoppelte Mehrheitâ bei Ratsentscheidungen
Eine wichtige Ănderung des Vertrags betrifft die Abstimmungsmodi im Ministerrat. Dort wurden fĂŒr die sogenannte âqualifizierte Mehrheitâ (die fĂŒr die meisten Sachentscheidungen notwendig ist) die Stimmen der einzelnen LĂ€nder bisher gewichtet. GröĂeren LĂ€ndern kamen dabei allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zu; die genaue Stimmgewichtung war jedoch im Vertrag von Nizza weitgehend willkĂŒrlich beschlossen worden. Diese Stimmgewichtung soll durch den Vertrag von Lissabon abgeschafft werden. Stattdessen sieht er eine neue Definition der qualifizierten Mehrheit vor: Nach dem Vertrag von Nizza musste es hierfĂŒr eine Mehrheit von (a) mindestens der HĂ€lfte der Staaten geben, die gleichzeitig (b) 62 % der EU-Bevölkerung und (c) 74 % der gewichteten Stimmen (nĂ€mlich 258 von insgesamt 345 Stimmen) reprĂ€sentierten. Nach dem Vertrag von Lissabon wird sie durch die sog. doppelte Mehrheit ersetzt, nach der (a) 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen mĂŒssen, die (b) mindestens 65 % der EU-Bevölkerung reprĂ€sentieren.
Durch diese VerĂ€nderung sollen Entscheidungen erstens vereinfacht und zweitens leichter nachvollziehbar werden. Zugleich bewirkt sie eine Machtverschiebung, durch die die groĂen und sehr kleinen Staaten zulasten der mittelgroĂen an Einfluss gewinnen.
Bearbeiten Hoher Vertreter fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik
Eine weitere Neuerung des Vertrags von Lissabon betrifft die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die bisherige Ministerratsformation als Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten und AuĂenbeziehungen, in der sich die AuĂenminister der Mitgliedstaaten trafen, wird aufgeteilt in einen Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten. WĂ€hrend es im Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjĂ€hrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des AuĂenministerrats kĂŒnftig vom Hohen Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik eingenommen.
Dieses Amt, das (unter der Bezeichnung âHoher Vertreter fĂŒr die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitikâ) bereits bisher existierte, wird durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des AuĂenministerrats soll er auch AuĂenkommissar und VizeprĂ€sident der EuropĂ€ischen Kommission sein. Dieser âDoppelhutâ soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europĂ€ischen AuĂenpolitik zu leiten. WĂ€hrend der Hohe Vertreter bisher lediglich fĂŒr die DurchfĂŒhrung der BeschlĂŒsse des Ministerrats zustĂ€ndig war, wird er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied auch selbststĂ€ndig Initiative ergreifen und PolitikvorschlĂ€ge machen können. Die bisherige Zusammenlegung der Ămter des Hohen Vertreters und des GeneralsekretĂ€rs des Rates wird aufgehoben. AuĂenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber weiterhin nur einstimmig vom Rat getroffen werden.
AuĂerdem soll durch den Vertrag von Lissabon ein EuropĂ€ischer AuswĂ€rtiger Dienst (EAD) eingerichtet werden, der dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Er arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen, ersetzt sie aber nicht. Personell und organisatorisch soll der neue EAD besser ausgestattet sein als die bereits existierenden Delegationen der EuropĂ€ischen Kommission. Er wird sich aus Mitgliedern dieser Delegationen, Diplomaten der Mitgliedstaaten sowie Personal des Ratssekretariats zusammensetzen.
Bearbeiten Die Kommission und ihr PrÀsident
Im Ernennungsverfahren und der Funktionsweise der EuropĂ€ischen Kommission gibt es nur wenige VerĂ€nderungen. Ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wird gestĂ€rkt, indem die AusnahmefĂ€lle, in denen auch der Rat GesetzgebungsvorschlĂ€ge machen kann â insbesondere in der Innen- und Justizpolitik â, reduziert werden. Zudem wird die Rolle des KommissionsprĂ€sidenten gestĂ€rkt: Dieser erhĂ€lt nun ausdrĂŒcklich eine Richtlinienkompetenz in der Kommission und kann auch selbststĂ€ndig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag).
Der Wortlaut des Vertrags (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag) sieht zudem eine Verkleinerung der Kommission vor, sodass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Staaten einen Kommissar stellen könnten, sofern der EuropĂ€ische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschlieĂt. Allerdings beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU schon 2008, diese Regelung vorlĂ€ufig nicht in Kraft treten zu lassen, sodass auch weiterhin jeder Staat einen Kommissar stellt.
Das Wahlverfahren ist wie bisher zweistufig: Nach der Europawahl schlĂ€gt der EuropĂ€ische Rat einen Kandidaten fĂŒr das Amt des KommissionsprĂ€sidenten vor, der vom EuropĂ€ischen Parlament bestĂ€tigt werden muss. Der EuropĂ€ische Rat muss dabei kĂŒnftig das Ergebnis der Europawahl âberĂŒcksichtigenâ, im Normalfall also ein Mitglied derjenigen Europapartei vorschlagen, die die stĂ€rkste Fraktion im EuropĂ€ischen Parlament stellt. Danach schlĂ€gt der EuropĂ€ische Rat zusammen mit dem KommissionsprĂ€sidenten die weiteren Kommissare (einschlieĂlich des Hohen Vertreters fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik) vor, die dann als Kollegium vom Parlament bestĂ€tigt werden mĂŒssen. Die Ressorts der Kommissare werden schlieĂlich vom KommissionsprĂ€sidenten festgelegt, mit Ausnahme der AuĂenpolitik, die in jedem Fall an den Hohen Vertreter geht.
Bearbeiten Nationale Parlamente
Schon im Vertrag von Maastricht waren fĂŒr die EU die GrundsĂ€tze der SubsidiaritĂ€t und der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit festgelegt worden, die im Vertrag von Lissabon (Art. 5 EUV) bestĂ€tigt werden. SubsidiaritĂ€t heiĂt, dass die Union nur tĂ€tig wird, sofern âdie Ziele [âŠ] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern [âŠ] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sindâ. Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedstaaten ĂŒbernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland Gemeinden, BundeslĂ€nder und der Bund) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszufĂŒhren, die EU aber schon.
Zur Sicherung der SubsidiaritĂ€t werden durch den Vertrag von Lissabon vor allem die Rechte der nationalen Parlamente gestĂ€rkt: Innerhalb von acht Wochen, nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg bringt, können diese nun begrĂŒnden, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den SubsidiaritĂ€tsgedanken verstöĂt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission ihren Vorschlag ĂŒberprĂŒfen. Sie kann den Einwand der Parlamente auch zurĂŒckweisen, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begrĂŒnden.
Letztlich zustĂ€ndig fĂŒr die Wahrung des SubsidiaritĂ€tsprinzips bleibt weiterhin der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH). Wie bisher können hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Regionen Klage erheben.
Bearbeiten Auflösung des Drei-SÀulen-Modells und Rechtspersönlichkeit der EU
Nach dem bisherigen Vertragswerk basierte das politische System der EU auf sogenannten âdrei SĂ€ulenâ: den EuropĂ€ischen Gemeinschaften (Euratom und EG), der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Dabei besaĂen lediglich die EuropĂ€ischen Gemeinschaften, nicht aber die EuropĂ€ische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche BeschlĂŒsse fassen konnte, wĂ€hrend die EU lediglich als âDachorganisationâ tĂ€tig war. Insbesondere in der GASP konnte die EU nicht als eigenstĂ€ndige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.
Durch den Vertrag von Lissabon werden die âdrei SĂ€ulenâ aufgelöst, indem die EuropĂ€ische Gemeinschaft (EG) durchgĂ€ngig in EuropĂ€ische Union umbenannt wird (der frĂŒhere EG-Vertrag heiĂt daher nun Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union). Die EU ĂŒbernimmt damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsĂ€tzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten) internationale VertrĂ€ge und Abkommen unterzeichnen, ĂŒber den neu geschaffenen EuropĂ€ischen AuswĂ€rtigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten aufnehmen und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen â etwa dem Europarat oder den Vereinten Nationen â beantragen.
Die EuropÀische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den EuropÀischen Gemeinschaften gehörte, bleibt auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenstÀndige Organisation bestehen, die jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert ist und ihre Organe mit der EU teilt.
Bearbeiten Inhaltliche Neuerungen
Neben den institutionellen VerÀnderungen sieht der Vertrag von Lissabon auch eine Anzahl inhaltlicher Neuerungen vor, die etwa die Kompetenzen der EuropÀischen Union neu ordnen oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten neu strukturieren. Auch hier orientierte sich der Vertrag im Wesentlichen an dem gescheiterten Verfassungsvertrag.
Bearbeiten Kompetenzabgrenzung
Die EuropĂ€ische Union besitzt grundsĂ€tzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den GrĂŒndungsvertrĂ€gen ausdrĂŒcklich zugestanden werden (âPrinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigungâ). In den frĂŒheren VertrĂ€gen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern ĂŒber das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das VerstĂ€ndnis des Vertrages und fĂŒhrte hĂ€ufig zu Unklarheiten ĂŒber den Umfang der ZustĂ€ndigkeiten der Union im Einzelnen.
In dem Vertrag von Lissabon soll dieses Problem durch einen âKompetenzkatalogâ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen Grundgesetz) gelöst werden, der die ZustĂ€ndigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEUV unterscheidet deshalb zwischen ausschlieĂlichen, geteilten und unterstĂŒtzenden ZustĂ€ndigkeiten: Im ersten Fall soll nur die EU zustĂ€ndig sein; im zweiten Fall soll die EU zustĂ€ndig sein, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Im Fall der unterstĂŒtzenden ZustĂ€ndigkeit soll die EU MaĂnahmen der Mitgliedstaaten unterstĂŒtzen, koordinieren oder ergĂ€nzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tĂ€tig werden können. ZusĂ€tzlich genannt wurden die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und BeschĂ€ftigungspolitik sowie AuĂen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.
Art. 3 bis 6 AEUV ordnen schlieĂlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU ZustĂ€ndigkeiten hat, der jeweiligen ZustĂ€ndigkeitsart zu. Zu den ausschlieĂlichen Kompetenzen der Union zĂ€hlen dabei insbesondere Handelspolitik und Zollunion; die geteilte ZustĂ€ndigkeit umfasst unter anderem Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz; UnterstĂŒtzungsmaĂnahmen soll die EU unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz durchfĂŒhren können.
Bearbeiten Ziele und Werte der Union
Ebenfalls ausdrĂŒcklich definiert wurden im Vertrag von Lissabon die âZiele und Werte der Unionâ, die fĂŒr das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So hieĂ es in Art. 2 EUV:
âDie Werte, auf die sich die Union grĂŒndet, sind die Achtung der MenschenwĂŒrde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschlieĂlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, SolidaritĂ€t und die Gleichheit von Frauen und MĂ€nnern auszeichnet.â
Art. 3 EUV legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfÀlschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, PreisstabilitÀt, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc.
Bearbeiten Grundrechtecharta und Beitritt zur EuropÀischen Menschenrechtskonvention
Eine bedeutende Neuerung besteht in der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union, die durch den Vertrag von Lissabon rechtskrĂ€ftig wird (Art. 6 Abs. 1 EUV). Sie bindet die EuropĂ€ische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der DurchfĂŒhrung von europĂ€ischem Recht.
Die Charta war bereits 2000 vom EuropĂ€ischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, jedoch zunĂ€chst ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention. Sie geht damit in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen Grundgesetz. Artikel 53 der Charta legt jedoch ausdrĂŒcklich das âGĂŒnstigkeitsprinzipâ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage fĂŒr den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgĂŒltige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt grundsĂ€tzlich die fĂŒr den Einzelnen bessere Regelung.
In den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon bestanden Polen und GroĂbritannien auf sogenannten Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta in diesen LĂ€ndern nicht anwendbar ist. 2009 wurde in einem Zusatzprotokoll ergĂ€nzt, dass dieses Opt-out auch fĂŒr Tschechien gilt. Dieses Zusatzprotokoll soll mit der nĂ€chsten Vertragsreform (voraussichtlich bei der nĂ€chsten EU-Erweiterung) ratifiziert werden.
Art. 6 Abs. 2 des neuen EU-Vertrags sieht auĂerdem den Beitritt der EU zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem Birkelbach-Bericht von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die GrundsĂ€tze des Europarats bezieht, die in der EMRK niedergelegt sind. Allerdings benötigte die EU fĂŒr den Beitritt zur EMRK eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie erst durch den Vertrag von Lissabon erhalten wird (siehe oben).
AuĂerdem wird fĂŒr den Beitritt der EU zur EMRK eine Ănderung der Konvention nötig sein, da diese zurzeit nur Mitgliedstaaten des Europarates offen steht (Artikel 59 Absatz 1 EMRK). Diese Anpassung soll durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK geschehen, welches der EMRK-Mitgliedstaat Russland bislang noch nicht ratifiziert hat und das somit noch nicht in Kraft getreten ist. SchlieĂlich mĂŒsste fĂŒr den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden, das ein eigener internationaler Vertrag ist und daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von sĂ€mtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden muss. Letztlich steht somit auch nach Inkrafttreten der Verfassung jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offen, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen könnte.
Bearbeiten Klimawandel und EnergiesolidaritÀt
GegenĂŒber dem Vertrag von Nizza (wie auch gegenĂŒber dem Verfassungsvertrag) wurden die BekĂ€mpfung des Klimawandels und die EnergiesolidaritĂ€t als neue Kompetenzen der EU aufgenommen.
Bearbeiten Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Ausgebaut wird auch der Bereich der EuropĂ€ischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt wird (Art. 42-46 EU-Vertrag). Sie legt als Ziel eine gemeinsame Verteidigungspolitik fest, die jedoch erst nach einstimmigem Beschluss des EuropĂ€ischen Rates in Kraft treten kann. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll dabei sowohl die NeutralitĂ€t bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein. Durch Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag erhĂ€lt die EU erstmals den Charakter eines DefensivbĂŒndnisses; das heiĂt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten mĂŒssen die anderen ihm UnterstĂŒtzung leisten.
Eine EuropĂ€ische Verteidigungsagentur soll zudem die RĂŒstungspolitik der Mitgliedstaaten koordinieren. Dadurch sollen die RĂŒstungsausgaben effizienter eingesetzt und verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten unnötige MehrfachkapazitĂ€ten aufbauen.
Entscheidungen im Bereich der GSVP können auch nach dem Vertrag von Lissabon grundsĂ€tzlich nur einstimmig getroffen werden. Auch durch die neu eingefĂŒhrte Passerelle-Regelung kann die GSVP nicht in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen ĂŒbergefĂŒhrt werden. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie kĂŒnftig die Möglichkeit einer âStĂ€ndigen Strukturierten Zusammenarbeitâ (Art. 46 EUV), die im Wesentlichen der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht.
Bearbeiten VerstÀrkte Zusammenarbeit
Die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit, die schon bisher existierte, wird in Art. 20 EUV und Art. 326-334 AEUV kĂŒnftig detaillierter geregelt. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten können die EU-Institutionen demnach europĂ€isches Recht setzen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit erlaubt demnach eine abgestufte Integration.
Vorbild fĂŒr die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit waren das Schengener Abkommen und die EuropĂ€ische Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchfĂŒhrten. Eine neue vorgesehene Sonderform der abgestuften Integration ist die StĂ€ndige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Bearbeiten VertragsÀnderungsverfahren und Passerelle-Klausel
Eine weitere wichtige Neuregelung betrifft die Art, wie weitere Ănderungen am EU-Vertrag erfolgen können (Art. 48 EUV). Bisher erfolgte jede Reform des EU-Vertrags ĂŒber eine Regierungskonferenz, die einen Ănderungsvertrag ausarbeitete, der dann in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste. KĂŒnftig sollen VertragsĂ€nderungen im âordentlichen Ănderungsverfahrenâ nach der sogenannten Konventsmethode erfolgen, die erstmals zur Vorbereitung des gescheiterten EU-Verfassungsvertrags angewendet wurde: Der EuropĂ€ische Rat setzt dafĂŒr einen EuropĂ€ischen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente und Regierungen, des EuropĂ€ischen Parlaments und der EuropĂ€ischen Kommission besteht. Dieser Konvent erarbeitet im Konsensverfahren einen Reformvorschlag, bevor anschlieĂend wie bisher eine Regierungskonferenz den Ănderungsvertrag verfasst, der dann von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nur wenn der EuropĂ€ische Rat und das EuropĂ€ische Parlament der Meinung sind, dass die VertragsĂ€nderung nur kleineren Umfang hat, kann auf die Einsetzung eines Konvents verzichtet werden.
Zudem wird ein âvereinfachtes Ănderungsverfahrenâ eingefĂŒhrt: Ănderungen am Dritten Teil des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union, der die EU-Politikbereiche auĂer der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik regelt, können kĂŒnftig auch ohne einen neuen Ănderungsvertrag durch einen einstimmigen Beschluss im EuropĂ€ischen Rat erfolgen. Dieser Beschluss darf allerdings keine Ausweitung der EU-Kompetenzen umfassen und muss â je nach den Regelungen in den nationalen Begleitgesetzen â gegebenenfalls von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
Neu ist auch die sogenannte Passerelle-Regelung, nach der in FĂ€llen, in denen der Rat der EU Entscheidungen eigentlich einstimmig trifft, der EuropĂ€ische Rat durch einen einstimmigen Beschluss festlegen kann, dass der Rat Entscheidungen kĂŒnftig mit qualifizierter Mehrheit trifft. Auf die gleiche Weise kann er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Politikbereiche ausdehnen, in denen es zuvor noch nicht galt. Widerspricht allerdings auch nur ein einzelnes nationales Parlament diesem Plan, so kann die Passerelle-Regelung nicht angewandt werden. Die Sicherheits-und Verteidigungspolitik ist grundsĂ€tzlich von ihr ausgenommen.
Bearbeiten BĂŒrgerinitiative
Als neues direktdemokratisches Element wird ferner durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer europaweiten so genannten EuropĂ€ischen BĂŒrgerinitiative eingefĂŒhrt (Art. 11 Abs. 4 EUV). Dadurch soll die EuropĂ€ische Kommission aufgefordert werden können, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ist eine Million Unterschriften aus einer noch festzulegenden Zahl von (voraussichtlich neun) LĂ€ndern. Auch im Falle einer BĂŒrgerinitiative darf die Kommission jedoch nur im Rahmen ihrer Befugnisse tĂ€tig werden; eine Erweiterung der ZustĂ€ndigkeiten der EU auf diesem Wege ist also ausgeschlossen.
Bearbeiten Freiwilliger Austritt und Beitrittskriterien
Der Vertrag von Lissabon regelt in Art. 50 EUV erstmals den freiwilligen Austritt eines Staates aus der Union und beendet damit die seit langem bestehende Ungewissheit ĂŒber das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts.
Daneben wird mit dem Vertrag auch der Forderung nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen. KĂŒnftig muss ein beitrittswilliger Staat die Werte der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten und âsich fĂŒr ihre Förderung einsetz[en]â (Art. 49 EUV). Laut der Fassung von Nizza konnte dagegen âjeder europĂ€ische Staat, der die [...] GrundsĂ€tze [der EU] achtetâ, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdrĂŒckliche Verpflichtung auf die Förderung der Werte war nicht darin enthalten.
Bearbeiten Ănderungen gegenĂŒber dem Verfassungsvertrag
WĂ€hrend der Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen des Verfassungsvertrags umsetzt, weicht er in einigen Punkten auch von diesem ab. Dies betrifft vor allem Fragen der Vertragsstruktur und der Symbolpolitik.
Bearbeiten Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur
WĂ€hrend der Verfassungsvertrag alle bisherigen VertrĂ€ge aufheben und durch einen einheitlichen Text ersetzen sollte, behĂ€lt der Vertrag von Lissabon die traditionelle Struktur von mehreren, aufeinander Bezug nehmenden VertrĂ€gen bei. So gibt es weiterhin einen EU-Vertrag, der die Grundprinzipien der EU darstellt, und einen spezifischeren Vertrag, der die Funktionsweise ihrer Organe und den Inhalt der supranationalen Politikbereiche nĂ€her ausfĂŒhrt. Dieser spezifischere Vertrag, bisher der EG-Vertrag, wird nun allerdings in Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV) umbenannt.
Auch der Euratom-Vertrag, der durch den Verfassungsvertrag aufgehoben werden sollte, wird nach dem Vertrag von Lissabon unverÀndert weiter existieren. Dies macht in der Sache jedoch kaum einen Unterschied, da so gut wie alle Kompetenzen der Euratom inzwischen ohnehin auch im EU- bzw. AEU-Vertrag enthalten sind.
Bearbeiten Staatstypische Symbole
Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag verzichtet der Vertrag von Lissabon auf staatstypische Symbole wie Europaflagge, Europahymne und Europatag. Diese symbolische VerĂ€nderung sollte die (etwa im Vereinigten Königreich verbreiteten) BefĂŒrchtungen ausrĂ€umen, die EU solle durch die Verfassung zu einem neuen âSuperstaatâ werden. In der Praxis wird sich am Gebrauch der Symbole jedoch nichts verĂ€ndern, da diese auch bisher verwendet wurden, ohne dass es dafĂŒr eine ausdrĂŒckliche vertragliche Grundlage gab.
In der ErklĂ€rung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Vertrag von Lissabon angehĂ€ngt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklĂ€rten auĂerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Ăsterreich), dass die Symbole âfĂŒr sie auch kĂŒnftig [...] die Zusammengehörigkeit der Menschen in der EuropĂ€ischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringenâ.
Bearbeiten Bezeichnungen
Ăhnlich wie die staatstypischen Symbole wurden auch die staatstypischen Bezeichnungen wieder zurĂŒckgenommen, die im Verfassungsvertrag vorgesehen waren. Stattdessen werden meist die bereits im bisherigen EU-Vertrag existierenden Bezeichnungen weiter gebraucht.
Insbesondere entfĂ€llt der Begriff âVerfassungâ vollstĂ€ndig, die GrĂŒndungsdokumente der EU werden weiterhin als VertrĂ€ge bezeichnet. Der von der Verfassung vorgesehene âAuĂenminister der Unionâ heiĂt nun Hoher Vertreter fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik. Sein Titel erinnert damit an das bereits nach dem Vertrag von Nizza existierende Amt des âHohen Vertreters fĂŒr die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitikâ; seine Befugnisse entsprechen aber denen des von der Verfassung vorgesehenen AuĂenministers.
SchlieĂlich behalten auch die von der EU erlassenen Rechtsakte weiterhin die bisher gĂŒltigen Bezeichnungen. Statt âEuropĂ€ischer Gesetzeâ erlĂ€sst die EU also weiterhin Verordnungen, statt âEuropĂ€ischer Rahmengesetzeâ weiterhin Richtlinien.
Bearbeiten Grundrechtecharta
Auch die Grundrechtecharta, deren Text im Verfassungsvertrag wörtlich ĂŒbernommen wurde, wird nicht im Vertrag enthalten sein. Sie wird nur durch einen Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV fĂŒr rechtsverbindlich erklĂ€rt. Auch diese VerĂ€nderung zielte darauf ab, dem Vertrag die Ă€uĂere Ăhnlichkeit mit einer nationalen Verfassung, die meistens ebenfalls Grundrechtekataloge einhalten, zu nehmen.
Bearbeiten Verschiebung der Neuerungen im Abstimmungsverfahren
Eine weitere inhaltliche VerĂ€nderung betrifft die Berechnung der qualifizierten Mehrheit im Rat der EU. Statt ab 2009, wie von der Verfassung vorgesehen, soll das Modell der doppelten Mehrheit erst ab 2014 gelten. Bis dahin bleibt fĂŒr Mehrheitsentscheidungen im Rat das im Vertrag von Nizza festgelegte StimmenverhĂ€ltnis bestehen. Dies ist vor allem auf Forderungen von Polen zurĂŒckzufĂŒhren, fĂŒr das der Vertrag von Nizza deutlich gĂŒnstiger war.
Vom 1. November 2014 bis Ende MÀrz 2017 werden dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit gelten. WÀhrend dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied beantragen, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza angewendet werden. Erst ab 2017 gilt das neue Abstimmungsverfahren uneingeschrÀnkt.
Als erweiterter Minderheitenschutz wurde zudem die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat fĂŒr eine âangemessene Fristâ fortgesetzt, wenn dies mindestens 33,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der reprĂ€sentierten Bevölkerung verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der reprĂ€sentierten Bevölkerung die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.
Bearbeiten Keine Verkleinerung der Kommission
UrsprĂŒnglich sah der Vertrag von Lissabon, ebenso wie der Verfassungsvertrag, eine Verkleinerung der EuropĂ€ischen Kommission vor, in der kĂŒnftig nicht mehr jedes Land einen eigenen Kommissar stellen sollte. Diese MaĂnahme stieĂ allerdings vor allem bei einigen kleineren LĂ€ndern auf Kritik und galt als einer der GrĂŒnde, weshalb das erste Referendum, das in Irland ĂŒber den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte (siehe unten). Daher beschloss der EuropĂ€ische Rat im Dezember 2008, die Verkleinerung der Kommission nicht in Kraft treten zu lassen.
Bearbeiten Entstehung und Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
Bearbeiten Ausarbeitung des Vertrages
Die GrundzĂŒge des Vertrags von Lissabon wurden vom EuropĂ€ischen Rat wĂ€hrend der deutschen RatsprĂ€sidentschaft auf dem Gipfel am 21. und 22. Juni 2007 in BrĂŒssel beschlossen. Der EuropĂ€ische Rat legte sie im Mandat an die Regierungskonferenz nieder, die daraufhin den definitiven Vertragstext ausarbeitete.[1]
Im Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufnahm, wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 ErklÀrungen umfasste.[4]
Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs schlieĂlich auf den endgĂŒltigen Vertragstext, wobei noch einmal ĂnderungswĂŒnsche der Vertreter von Italien und Polen berĂŒcksichtigt wurden.[5] Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden.
Am 20. Februar 2008 sprach sich das EuropĂ€ische Parlament fĂŒr den Vertrag aus.[6] Es handelt sich aber nur um eine symbolische Entscheidung, denn die EuropĂ€ische Union gehört selbst nicht zu den Vertragsparteien und nimmt so am VertragsĂ€nderungsverfahren nicht teil.
Bearbeiten Ratifikationsprozess
Bearbeiten Allgemeines
Der Vertrag von Lissabon wÀre nach Artikel 6 des Vertrages am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden wÀren. Als Alternative sieht der Vertrag ein Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats vor.
Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden VertrĂ€ge zu belassen und in diese die weitgehend unverĂ€nderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, sollte der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage entziehen. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums gefordert, teilweise sogar von Regierungsparteien. Es war deshalb schon zu diesem Zeitpunkt fraglich, ob der Vertrag von Lissabon entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan vor den Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament im Juni 2009 wĂŒrde ratifiziert werden und in Kraft treten können.[7] SchlieĂlich wurde jedoch nur in Irland ein Referendum angesetzt, das am 12. Juni 2008 stattfand und zu einer Ablehnung des Reformvertrags fĂŒhrte. Ein zweites Referendum war am 2. Oktober 2009 erfolgreich. In den anderen EU-Staaten stimmten jeweils die Parlamente ĂŒber den Vertrag ab, wobei es aufgrund von Verfassungsklagen oder politischer Hindernisse teilweise ebenfalls zu Verzögerungen kam.
Bearbeiten Verfahren in einzelnen Mitgliedstaaten
Als erstes Parlament stimmte das ungarische am 17. Dezember 2007 ĂŒber den Vertrag von Lissabon ab und akzeptierte ihn mit 325 Ja-Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen. Am 29. Januar 2008 folgten die Parlamente von Malta einstimmig und von Slowenien mit 74 Ja-Stimmen bei 6 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen.[8] In RumĂ€nien stimmte das Parlament als insgesamt viertes am 4. Februar 2008 mit 387 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung fĂŒr den Vertrag. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. MĂ€rz 2008 wurde der Vertrag von Lissabon der erste, den RumĂ€nien als EU-Mitglied ratifizierte.
Frankreich ratifizierte den Vertrag am 14. Februar 2008. Am 30. Januar 2008 hatten zunĂ€chst 210 Senatsmitglieder bei 48 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen fĂŒr eine Ănderung der französischen Verfassung gestimmt, welche die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon im Parlament ohne die DurchfĂŒhrung eines Referendums ermöglichte.[9] Am 6. Februar lehnte die Nationalversammlung dann mit 227 gegen 175 Stimmen einen Antrag der Sozialistischen Partei ab, erneut in eine Volksabstimmung ĂŒber den Vertrag abhalten zu lassen.[10] Am 7. Februar nahm die Nationalversammlung den Vertrag mit 336 Ja-Stimmen bei 52 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen an;[11] noch am selben Tag folgte auch der Senat mit 265 Ja-Stimmen bei 42 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen. Am 14. Februar wurde die von StaatsprĂ€sident Sarkozy unterschriebiene Ratifikationsurkunde in Italien hinterlegt.
Als sechstes Parlament akzeptierte das bulgarische am 21. MĂ€rz 2008 den Vertrag von Lissabon mit 195 Ja-Stimmen bei 15 Gegenstimmen, insbesondere aus der oppositionellen nationalistischen Partei Ataka, und 30 Enthaltungen.[12]
In Polen stimmte der Sejm nach einem Kompromiss zwischen der Regierung von Donald Tusk und PrĂ€sident Lech KaczyĆski am 1. April 2008 mit 384 Ja-Stimmen bei 56 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen fĂŒr den Vertrag.[13] Am 2. April 2008 verabschiedete der Senat den Vertrag mit 74 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen und sechs Enthaltungen.[14] Dem Kompromiss zufolge soll die Regierung in der Zukunft keinen Ănderungen am Lissaboner Vertrag zustimmen dĂŒrfen, welche die Formel von Ioannina oder die Opt-Out-Klausel fĂŒr die Grundrechtecharta betreffen, ohne von Parlament und PrĂ€sident dazu ermĂ€chtigt worden zu sein.[15] PrĂ€sident Lech KaczyĆski unterzeichnete am 10. April zunĂ€chst zwar das Begleitgesetz zu dem Vertrag, jedoch noch nicht die Ratifizierungsurkunde selbst.[16] Nach der gescheiterten Volksabstimmung in Irland erklĂ€rte er daraufhin den Vertrag von Lissabon fĂŒr gegenstandslos und kĂŒndigte an, die Ratifizierungsurkunde nicht unterzeichnen zu wollen.[17] SpĂ€ter lenkte er allerdings ein und deutete an, zu einer Ratifizierung des Vertrages bereit zu sein, sofern auch alle ĂŒbrigen EU-Staaten diesen ratifizierten.[18] Eine Woche nach dem positiven Ausgang des zweiten irischen Referendums unterzeichnete PrĂ€sident KaczyĆski die Ratifikationsurkunde am 10. Oktober 2009.[19] Am 12. Oktober wurde die Ratifikationsurkunde vom Botschafter der Republik Polen bei der italienischen Regierung hinterlegt und damit das Ratifikationsverfahren abgeschlossen.[20]
Wie in Polen stimmte auch das slowakische Parlament am 10. April 2008 nach anhaltenden Debatten um ein nationales Mediengesetz, welches aufgrund des Widerstands der Opposition einer Ratifizierung lange entgegen stand, mit 103 Pro-, 5-Contra-Stimmen und 41 abwesenden Abgeordneten fĂŒr den Vertrag.[21] Portugal ratifizierte den Vertrag am 23. April 2008 parlamentarisch mit 208 Ja-Stimmen bei 21 Gegenstimmen, die aus drei linksgerichteten Parteien Partido Ecologista Os Verdes, Bloco de Esquerda und Partido Comunista PortuguĂȘs stammten.[22] Am 24. April 2008 stimmte DĂ€nemark dem Vertrag mit 90 Ja-Stimmen bei 25 Gegenstimmen und keinen Enthaltungen zu.[23]
Wie in kaum einem anderen EU-Staat wurde in Ăsterreich die Ratifikation von heftigen Protesten und Forderungen nach einem Referendum begleitet. Insbesondere die Kronen Zeitung, das gröĂte österreichische Boulevardblatt, positionierte sich scharf gegen den Vertrag und warb fĂŒr eine Volksabstimmung. Hintergrund der Ablehnung war unter anderem die NeutralitĂ€t Ăsterreichs, die einige Kritiker durch den Vertrag von Lissabon gefĂ€hrdet sahen. Ein anderer Kritikpunkt â vor allem der Linken â war, dass laut Vertrag die Euratom weiterhin integraler Bestandteil der EU bleibt, die EU also keinen europaweiten Ausstieg aus der Kernenergie vorsehe. Trotzdem stimmte der Nationalrat am 9. April 2008 mit 151 Ja- bei 27 Gegenstimmen fĂŒr den Vertrag;[24] der Bundesrat folgte am 24. April. Vier Tage spĂ€ter unterzeichnete auch BundesprĂ€sident Heinz Fischer. Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens kĂŒndigten im Juni 2008 die Parteichefs der SPĂ, Alfred Gusenbauer und Werner Faymann, an, ĂŒber kĂŒnftige EU-Vertragsreformen grundsĂ€tzlich Referenden abhalten zu wollen. Dies fĂŒhrte zum Bruch der Koalition mit der ĂVP und zum Ende der Regierung Gusenbauer. Die neue SPĂ-ĂVP-Regierung Faymann einigte sich im Koalitionsvertrag Ende 2008 auf ein Einsetzen fĂŒr kĂŒnftige europaweite Volksabstimmungen bei Vertragsreformen, nationale Referenden sollen nur bei Zustimmung beider Regierungsparteien stattfinden.[25]
Im Vereinigten Königreich wurde am 5. MĂ€rz 2008 nach anhaltenden Debatten ein von der konservativen Opposition beantragtes Referendum ĂŒber den EU-Reformvertrag von den Abgeordneten des House of Commons mit 311 zu 248 Stimmen abgelehnt.[26] Am 11. MĂ€rz 2008 verabschiedete das House of Commons daraufhin den Vertrag mit 346 zu 206 Stimmen.[27] Eine Klage auf DurchfĂŒhrung eines Referendums wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt.[28]
In Belgien verabschiedete der Senat am 6. MĂ€rz 2008 den Vertrag mit 48 Ja-Stimmen bei 8 Gegenstimmen und einer Enthaltung. Am 10. April 2008 stimmte die Abgeordnetenföderationskammer mit 116 zu 18 Stimmen bei sieben Enthaltungen fĂŒr den Vertrag.[29] Nachdem auch die verschiedenen regionalen Parlamente und Gemeinschaften zugestimmt hatten, wurde die belgische Ratifikationsurkunde am 15. Oktober 2008 in Rom hinterlegt.
In Schweden wurde der Vertrag am 20. November 2008 vom Reichstag mit 243 Ja- zu 39 Nein-Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen[30] und 20 Tage spÀter wurde auch die schwedische Ratifikationsurkunde in Italien hinterlegt.
Bearbeiten Verfahren in Deutschland
In Deutschland beschloss am 15. Februar 2008 der Bundesrat gemÀà Art. 76 GG eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007,[31] welche sein Ausschuss fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union[32] empfohlen hatte.[33] Am 24. April 2008 stimmte der Bundestag mit 515 Ja-Stimmen bei 58 Gegenstimmen und einer Enthaltung fĂŒr den Vertrag.[34]
Am 23. Mai 2008 ratifizierte auch der Bundesrat den EU-Vertrag mit 66 Ja-Stimmen und drei Enthaltungen; 15 LĂ€nder stimmten zu, Berlin enthielt sich auf Bestreben der dort mitregierenden Partei Die Linke.[35] Noch am gleichen Tag reichte der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler, der bereits 2005 gegen den EuropĂ€ischen Verfassungsvertrag geklagt hatte, beim Bundesverfassungsgericht eine Individual- und eine Organklage gegen den Vertrag ein.[36] Die Klageschrift wurde zunĂ€chst eingereicht durch den Staatsrechtsprofessor Karl Albrecht Schachtschneider; das die Klagen in der Sache tragende Gutachten stammt aus der Feder des Staatsrechtlers Dietrich Murswiek aus Freiburg,[37] der in der Folge die Prozessvertretung ĂŒbernommen und die Klage in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat. Auch die Bundestagsfraktion der Linken, die Ăkologisch-Demokratische Partei (ödp) unter ihrem Vorsitzenden Klaus Buchner[38] sowie weitere Einzelabgeordnete reichten Verfassungsbeschwerden ein.
Das BundesprĂ€sidialamt teilte am 30. Juni mit, dass Horst Köhler auf die formale Bitte des Bundesverfassungsgerichts hin die Ratifizierungsurkunde vor einer UrteilsverkĂŒndung nicht unterschreiben werde.[39] Köhler beschrĂ€nkte daher sich darauf, am 8. Oktober 2008 das Umsetzungsgesetz zum Vertrag zu unterschreiben und auszufertigen.
Die mĂŒndliche Verhandlung der Klage fand am 10. und 11. Februar 2009 statt. Am 30. Juni 2009 verkĂŒndete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung.[40] Der Vertrag von Lissabon und das deutsche Zustimmungsgesetz entsprechen den Vorgaben des Grundgesetzes.[41] Das deutsche Begleitgesetz[42] zum Vertrag von Lissabon verstoĂe jedoch insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im erforderlichen Umfang ausgestaltet worden seien.[41] Die europĂ€ische Vereinigung dĂŒrfe nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen LebensverhĂ€ltnisse mehr bleibe.[43] Dies gelte insbesondere fĂŒr Sachbereiche, die die LebensumstĂ€nde der BĂŒrger, vor allem ihren von den Grundrechten geschĂŒtzten privaten Raum prĂ€gten, sowie fĂŒr solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche VorverstĂ€ndnisse angewiesen seien, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Ăffentlichkeit diskursiv entfalten wĂŒrden.[43] FĂŒr eine ĂŒber Lissabon hinausgehende Integration verlangt das Bundesverfassungsgericht zwar eine verfassunggebende Entscheidung des Volkes, sieht diese aber auch als ĂŒber Art. 146 GG verfassungsrechtlich mögliche politische Option.[44]
Am 18. August wurde bekannt, dass sich die GroĂe Koalition und die LĂ€nder unter Beteiligung der Opposition in GesprĂ€chsrunden ĂŒber die neuen Begleitgesetze geeinigt hatten. Demnach muss der Bundestag bei âgrundlegenden Machtverschiebungenâ auf EU-Ebene oder neuen ZustĂ€ndigkeiten der Kommission in der Zukunft zustimmen, bevor die Bundesregierung zustimmen darf. Die LĂ€nder erhalten auĂerdem weitergehende Mitbestimmungsrechte in den Bereichen Arbeitsrecht, Umweltpolitik und EU-Haushalt. Die insgesamt vier Gesetze wurden am 8. September vom Bundestag mit 446 Ja-Stimmen, 46 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen [45] und am 18. September vom Bundesrat einstimmig angenommen,[46] so dass sie am 1. Oktober - einen Tag vor dem irischen Referendum - in Kraft treten konnten.[47] Nur die Fraktion âDie Linkeâ hatte einen alternativen Gesetzesentwurf eingebracht.[48]
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat soll im Wesentlichen durch das Integrationsverantwortungsgesetz[49] sichergestellt werden.[50] Im Lissabon-Umsetzungsgesetz[51] sind Ănderungen insbesondere des eben genannten Integrationsverantwortungsgesetzes enthalten, die nicht schon im Vorgriff, sondern erst auf Grund einer zusammen mit âLissabonâ in Kraft getretenen Ănderung des Grundgesetzes[52] möglich waren.[50] Drittens soll das Gesetz ĂŒber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union (EUZBBG)[53] insbesondere die frĂŒhzeitige Unterrichtung des Bundestages sicherstellen.[50] Ein viertes Gesetz (EUZBLG)[54] soll die Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union neu regeln und in seiner Anlage eine Bund-LĂ€nder-Vereinbarung (EUZBLV) umfassen.[50] Mehrere namhafte Staatsrechtslehrer unterzeichneten in diesem Zusammenhang den Aufruf âWider undemokratische Eile â fĂŒr demokratische Transparenzâ zur Umsetzung des Karlsruher Urteils, in dem Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat dazu aufgefordert wurden, die Ăffentlichkeit zu beteiligen und das Ănderungsgesetz erst nach der Wahl zu verabschieden.[55]
Am 23. September 2009 unterzeichnete der BundesprĂ€sident alle notwendigen Gesetze. Zwei Tage darauf, nach der VerkĂŒndung der Gesetze im Bundesgesetzblatt, fertigte Köhler die Ratifikationsurkunde aus und noch am gleichen Tag wurde sie in Rom hinterlegt.[56]
Bearbeiten Verfahren in Irland
Irland war der einzige Mitgliedstaat, in dem neben der parlamentarischen Ratifizierung aus verfassungsrechtlichen GrĂŒnden auch eine Volksabstimmung ĂŒber den Vertrag von Lissabon zwingend notwendig war. Diese fand am 12. Juni 2008 statt. Dabei sprachen sich alle groĂen Parteien fĂŒr eine Zustimmung zum Vertrag aus, fĂŒhrten jedoch â anders als die Vertragsgegner, vor allem die von Declan Ganley gegrĂŒndete Plattform Libertas â keine allzu intensive Kampagne. 53,4 Prozent der WĂ€hler lehnten schlieĂlich den Reformvertrag ab. Die Wahlbeteiligung betrug 53,1 %.[57] Der irische Justizminister Dermot Ahern nannte das Ergebnis eine Niederlage der irischen Regierung und der Politik insgesamt, da alle groĂen Parteien Irlands fĂŒr die Annahme des Vertrags plĂ€diert hatten. Kritiker warfen der Regierung vor, sie habe sich im Gegensatz zu den Reformgegnern zu spĂ€t und zu unentschlossen fĂŒr ein Ja engagiert.[58] Die Kampagne der Reformgegner wurde indes zum Teil als unsachlich kritisiert, da sie Inhalte, die wenig oder nichts mit dem Vertrag zu tun hĂ€tten, thematisiert habe.
Nach dem âNeinâ der Iren herrschte in der europĂ€ischen Politik eine rege Diskussion ĂŒber die weitere Vorgehensweise bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon.[59] UnabhĂ€ngig von den Ereignissen in Irland verstĂ€ndigten sich die EU-Staaten dabei zunĂ€chst darauf, den Ratifizierungsprozess fortzusetzen. So erfolgten auch nach dem Referendum weitere Ratifikationen und im Mai 2009 hatten bis auf Irland alle Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union den parlamentarischen Ratifikationsprozess abgeschlossen.
Auf der Tagung des EuropĂ€ischen Rats am 11./12. Dezember 2008 wurde schlieĂlich vereinbart, dass Irland ein zweites Referendum abhĂ€lt. [60] Zugleich wurden leichte AbĂ€nderungen im Vertrag beschlossen, die Irland entgegenkommen sollten: Insbesondere gaben die europĂ€ischen Staats- und Regierungschefs der irischen Forderung nach, dass jedes Land ein eigenes Kommissionsmitglied behĂ€lt. AuĂerdem sollten in einem Zusatzprotokoll bestimmte Bedenken der irischen Bevölkerung ausgerĂ€umt werden, etwa bezĂŒglich der nationalen SouverĂ€nitĂ€t in Steuerfragen, die durch den Vertrag nicht eingeschrĂ€nkt werde. Insgesamt Ă€hnelte dieses Vorgehen demjenigen, das bereits 2001 beim Vertrag von Nizza angewandt wurde. Auch dieser war 2001 zunĂ€chst in einem irischen Referendum â bei deutlich geringerer Beteiligung als 2008 â abgelehnt, bei einer zweiten Abstimmung im Jahre 2002 jedoch angenommen worden.
Im September 2008 stieĂ das EuropĂ€ische Parlament eine Untersuchung der Finanzierung der Nein-Kampagne an, nachdem Hinweise auf UnregelmĂ€Ăigkeiten daran erschienen waren. So soll die TĂ€tigkeit von Libertas durch einen Kredit von Declan Ganley, der in seiner Höhe dem irischen Recht widersprĂ€che, finanziert worden sein.[61] AuĂerdem wurden die AktivitĂ€ten Ganleys mit dem amerikanischen Verteidigungsministerium â mit dem Ganleys Unternehmen Rivada Networks, das MilitĂ€rtechnik produziert, in GeschĂ€ftsverbindungen steht â sowie der CIA in Verbindung gebracht.[62] Diese VorwĂŒrfe wurden jedoch von Ganley sowie John D. Negroponte, dem stellvertretenden US-AuĂenminister, zurĂŒckgewiesen[63] und werden nun von den irischen Behörden ĂŒberprĂŒft.
Das neue Referendum in Irland fand schlieĂlich am 2. Oktober 2009 statt, eine zwischenzeitlich diskutierte Zusammenlegung des Referendums mit der Europawahl 2009 wurde verworfen.[64] Nach viel Kritik an der letzten Kampagnenstrategie hatte sich die Pro-Seite beim zweiten Referendum frĂŒhzeitig aufgestellt. Die gröĂte BĂŒrgerbewegung war Ireland for Europe, mit dem ehemaligen EuropaparlamentsprĂ€sidenten Pat Cox als Kampagnendirektor.[65] FĂŒr junge WĂ€hler wurde das Projekt Generation Yes gegrĂŒndet, das ebenfalls fĂŒr die Annahme des Vertrags warb. Zudem hatte insbesondere die weltweite Finanzkrise, in der Irland stark getroffen wurde und die EU-Mitgliedschaft des Landes hĂ€ufig als wirtschaftlicher Rettungsanker wahrgenommen wurde, schon Ende 2008 einen Stimmungsumschwung zugunsten des Vertrages bewirkt.[66] Das Referendum endete schlieĂlich mit einer BestĂ€tigung des Vertrags mit 67,1 Prozent der Stimmen, nur in zwei von 43 Wahlkreisen wurde der Vertrag mehrheitlich abgelehnt. Die Wahlbeteiligung betrug dabei 58 Prozent, lag also noch ĂŒber derjenigen im Vorjahr.[67]
Die PrĂ€sidentin Mary McAleese unterzeichnete die fĂŒr die Ratifikation notwendige VerfassungsĂ€nderung am 15. Oktober 2009. Am 21. und 22. Oktober 2009 verabschiedeten die beiden Kammern des Parlaments die Begleitgesetze, und am 23. Oktober 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in Rom hinterlegt.[68]
Bearbeiten Verfahren in Tschechien
In Tschechien zog sich der Ratifikationsprozess von allen Mitgliedstaaten am lĂ€ngsten hin. Er wurde bereits Mitte Oktober 2007 unterbrochen, nachdem der Senat auf Betreiben der Regierungspartei ODS Teile des Vertrags an das Verfassungsgericht zur ĂberprĂŒfung ĂŒberwies.[69] Die mĂŒndliche Verhandlung fand am 25. und 26. November 2008 statt, das Gericht beurteilte die Teile des Vertrages als verfassungskonform, gegen die zuvor Klage erhoben worden war.[70] Die parlamentarische Ratifikation konnte somit fortgesetzt werden.
WĂ€hrend sich in beiden Parlamentskammern eine Mehrheit fĂŒr die Ratifizierung herausbildete, sprach sich der tschechische PrĂ€sident VĂĄclav Klaus wiederholt dagegen aus; am 6. Dezember 2008 legte er aufgrund der Konflikte um den Vertrag den Ehrenvorsitz der ODS nieder. Nach mehreren AufschĂŒben ratifizierte das Abgeordnetenhaus schlieĂlich am 18. Februar 2009 den Vertrag mit 125 Ja- zu 61 Nein-Stimmen.[71] Wiederum nach mehreren Verzögerungen stimmte am 6. Mai 2009 auch der Senat dem Vertrag mit 54 zu 20 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu.[72] Allerdings kĂŒndigte VĂĄclav Klaus an, die Ratifikationsurkunde erst nach einem erfolgreichen zweiten Referendum in Irland zu unterzeichnen. Dies fĂŒhrte zu scharfer Kritik von Seiten verschiedener Senatoren, die darin eine Missachtung des tschechischen Parlaments sahen.[73] Die Senatorin Alena GajdĆŻĆĄkovĂĄ ging am 25. Juni sogar so weit, gegen PrĂ€sident Klaus ein Amtsenthebungsverfahren wegen Verfassungsbruch zur Diskussion zu stellen.[74]
Eine weitere Verzögerung erfuhr der Ratifizierungsprozess am 1. September, als mehrere konservative Senatoren beim Verfassungsgericht erst eine Klage gegen das tschechische Begleitgesetz zum Vertrag und dann am 29. September gegen den Vertrag von Lissabon als Ganzes einreichten. Am 6. Oktober 2009 wies das Gericht die Klage gegen die Begleitgesetze ab.[75] Die Klage gegen den Vertrag wurde am 27. Oktober in einer öffentlichen Sitzung verhandelt und auf den 3. November vertagt. Im September war auch bekannt geworden, dass der britische OppositionsfĂŒhrer David Cameron in einem Brief an Klaus angekĂŒndigt hatte, dass er im Fall seines voraussichtlichen Wahlsiegs bei den Parlamentswahlen im Mai 2010 im Vereinigten Königreich ein Referendum ĂŒber den Vertrag abhalten werde, falls Klaus die endgĂŒltige Ratifizierung bis dahin hinauszögere.[76]
Trotz des erfolgreichen Referendums in Irland hatte Klaus zunĂ€chst angekĂŒndigt, die Ratifizierungsurkunde vorlĂ€ufig nicht unterschreiben zu wollen. ZunĂ€chst mĂŒssten durch den PrĂ€sidenten neu erhobene Nachforderungen erfĂŒllt werden, unter anderem eine Garantie, dass die EU-Grundrechtecharta nicht das Durchbrechen der BeneĆĄ-Dekrete ermögliche. Die tschechische Regierung wie auch die Regierungen anderer EU-Mitgliedstaaten kritisierten Klausâ Zusatzforderungen,[77] auf dem EU-Gipfel am 29. Oktober 2009 nahmen die Staats- und Regierungschefs seine Bedingungen zur Ratifizierung jedoch an.
Tschechien wird mit einem Zusatz im Vertrag[78] garantiert, dass die Grundrechte-Charta des Lissabon-Vertrages nicht zu Regressforderungen von nach dem Zweiten Weltkrieg enteigneten Sudetendeutschen und Ungarn fĂŒhrt.[79] Am 3. November 2009 stellte das tschechische Verfassungsgericht fest, dass der Vertrag von Lissabon nicht verfassungswidrig ist.[80] Noch am selben Tag unterzeichnete Klaus die Ratifizierungsurkunde.[81] Sie wurde am 13. November 2009 als letzte in Rom hinterlegt.[82] Der Vertrag von Lissabon trat damit nach seinem Art. 6 Abs. 2 am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Bearbeiten Debatte und Kritik
Wie bereits bei dem geplanten Verfassungsvertrag war die gesamteuropĂ€ische Debatte ĂŒber den Vertrag von Lissabon nur schwach ausgeprĂ€gt. Dazu mag eine gewisse ErmĂŒdung wie auch die mangelnde Ăffentlichkeit aufgrund der Ratifizierung in den nationalen Parlamenten mit meist groĂen, parteienĂŒbergreifenden Mehrheiten beigetragen haben. Dennoch machten in mehreren LĂ€ndern Kritiker des Vertrages durch öffentliche Aktionen auf sich aufmerksam. So fanden in Ăsterreich Demonstrationen fĂŒr eine Volksabstimmung zum EU-Reformvertrag statt, die von der BĂŒrgerinitiative âRettet Ăsterreichâ, den Plattformen âNein zum EU-Vertragâ und âVolxabstimmung.atâ sowie der Oppositionspartei FPĂ im MĂ€rz und April 2008 organisiert wurden.[83] Die verschiedenen Organisationen sammelten rund hunderttausend Unterschriften und ĂŒbergaben sie an die österreichische ParlamentsprĂ€sidentin Barbara Prammer.[84]
Eine intensive Debatte ĂŒber den Vertrag fand anlĂ€sslich des Referendums am 12. Juni 2008 in Irland statt. Hier starteten die Kritiker des Vertrages eine Online-Petition, um in ihrem Sinne auf die irische Bevölkerung einzuwirken[85]. Umgekehrt fĂŒhrten auch die BefĂŒrworter des Vertrages, etwa die Jungen EuropĂ€ischen Föderalisten, öffentliche Aktionen durch, um Zustimmung fĂŒr ein Ja im Referendum zu gewinnen.[86]
Bearbeiten Wiederaufnahme der Kritik am Verfassungsvertrag
Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverĂ€ndert[87] ĂŒbernahm, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geĂ€uĂerte Kritik auch gegenĂŒber dem Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten.[88] Auch Valery Giscard d'Estaing erklĂ€rte, dass der Vertrag von Lissabon nur âkosmetischeâ Ănderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrags lediglich anders darstelle, um diese âleichter verdaulichâ zu machen und neue Referenden zu vermeiden. Der frĂŒhere PrĂ€sident des Verfassungskonvents kritisierte besonders das Weglassen der EU-Flagge und der Hymne aus dem neuen Vertragstext.[89] Hinzu kommt, dass der Vertrag in seiner neuen Form komplizierter aufgebaut und schwerer verstĂ€ndlich ist als der Verfassungsentwurf.[90]
Von föderalistischer Seite wurde die Kritik erneuert, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertrag) keineswegs eine âechteâ Verfassung im von ihnen angestrebten bundesstaatlichen Sinne ersetze.[91]
Von globalisierungskritischer Seite, etwa von der deutschen Partei Die Linke[92], wurde unter anderem betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gebe, die in den Referenden in Frankreich und den Niederlanden zu einer Ablehnung gefĂŒhrt hĂ€tten. Zwar wurde unter den Zielen der EU der Passus âBinnenmarkt mit freiem und unverfĂ€lschten Wettbewerbâ gestrichen; zugleich wurde jedoch ein Protokoll ĂŒber die Sicherstellung eines freien und unverfĂ€lschten Wettbewerbs vereinbart, sodass diese Ănderung lediglich symbolischen Wert hatte.
Besonders virulent war diese Kritik in Frankreich, wo das Referendum ĂŒber den alten Verfassungsvertrag eine knappe Ablehnung ergeben hatte. Dennoch ratifizierte Frankreich im Februar 2008 den Vertrag von Lissabon; von Seiten der Regierung wurde behauptet, dass es sich um einen neuen Vertrag handele, was französische Verfassungsrechtler aber zurĂŒckwiesen.[10] Da die Inhalte des Vertrags von Lissabon im Kern die des Verfassungsvertrags aufgriffen, warfen Kritiker dem französischen Parlament vor, nicht im Sinne des Volkswillens gehandelt, sondern die vorherige demokratische Abstimmung ĂŒbergangen zu haben.
Bearbeiten VerspÀtete Veröffentlichung
Zu den Kritikpunkten am Vertrag zĂ€hlte auĂerdem die Tatsache, dass der Rat der EU den BĂŒrgern erst am 16. April 2008, also mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Vertrags, eine Gesamtdarstellung des Vertrages in allen Mitgliedsprachen zur VerfĂŒgung stellte.[93] Die Ăbersetzung des Vertragstextes sowie Nachverhandlungen zu Details einzelner Formulierungen hatten dazu gefĂŒhrt, dass zunĂ€chst keine konsolidierte Fassung des Vertrages veröffentlicht wurde, obwohl bereits in mehreren LĂ€ndern die Ratifizierungsverfahren begonnen hatten. Die offizielle Publikation der neuen konsolidierten Fassung im Amtsblatt der EU erfolgte am 9. Mai 2008.
Bearbeiten Keine Lösung des institutionellen Demokratiedefizits
Durch den Vertrag von Lissabon werden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des EuropĂ€ischen Parlaments ausgeweitet, sodass nun in nahezu allen Politikbereichen das Parlament gleichrangige Gesetzgebungsbefugnisse besitzt wie der Rat der EU. Damit soll einer wesentlichen Forderung zur Ăberwindung der fehlenden Gewaltenteilung im Rat und damit zur Verbesserung der demokratischen Legitimation der EU-Gesetzgebung entgegengekommen werden. AuĂerdem sollen dem Vertrag zufolge die Sitzungen des Rates immer dann öffentlich stattfinden, wenn dieser legislativ tĂ€tig wird, womit dem Vorwurf der Intransparenz entgegengetreten wird. Dennoch bleiben in den Augen der Kritiker wichtige Aspekte des institutionellen Demokratiedefizits der EU ungelöst. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht bewertet den Vertrag von Lissabon zurĂŒckhaltend: Er fĂŒhre die Union nicht auf eine neue Entwicklungsstufe der Demokratie.[94] Allgemein kritisiert werden unter anderem:
- die weiterhin nur indirekte, mittelbare demokratische Legitimation der EU-Kommission,
- die Beibehaltung der degressiven ProportionalitĂ€t bei der Sitzverteilung im EuropĂ€ischen Parlament, in der ein VerstoĂ gegen das Prinzip der Wahlgleichheit gesehen wird[95] (darauf begrĂŒndet, wird das Europaparlament als ReprĂ€sentation lediglich der verschiedenen europĂ€ischen Völker und nicht eines einheitlichen Volkswillens bezeichnet),[95]
- das weiterhin fehlende Initiativrecht des Parlaments,
- die weiterhin fehlenden ZustĂ€ndigkeiten des Parlaments in der AuĂen- und Sicherheitspolitik,
- die (trotz des neu eingefĂŒhrten Kompetenzkatalogs) unklare Kompetenzverteilung zwischen nationalen und europĂ€ischen Institutionen.
Kritiker befĂŒrchten zudem, dass mit dem Vertrag von Lissabon der Prozess, die demokratische LegitimitĂ€t der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet werde, obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken,[96] die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfĂŒllt bleibe. Grundlage dieser Kritik ist die PrĂ€ambel des Reformvertrages, derzufolge es Ziel des Vertrags ist, den âProzess, mit dem die Effizienz und die demokratische LegitimitĂ€t der Union erhöht [...] werden sollen, abzuschlieĂenâ.
Kritisiert wurde auch eine angebliche Beschönigung der demokratischen VerhĂ€ltnisse durch den Vertragstext. So heiĂt es in Art. 14 Abs. 1 EUV, dass das Parlament den PrĂ€sidenten der Kommission âwĂ€hltâ; aus Art. 17 Abs. 7 EUV geht jedoch hervor, dass diese Wahl auf Vorschlag des EuropĂ€ischen Rats stattfindet: Das Parlament kann den vom EuropĂ€ischen Rat genannten Kandidaten zwar ablehnen, jedoch keinen eigenen Vorschlag einbringen.
Bearbeiten Militarismusvorwurf
Eine heftige Diskussion lösten schlieĂlich die verteidigungspolitischen Bestimmungen aus, die aus dem Verfassungsvertrag ĂŒbernommen wurden.[97] So erwĂ€hne der Vertrag bei der Formulierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zwar âzivile und militĂ€rische Mittelâ, betone aber allzu sehr die letzteren. Besonders umstritten ist ein Passus in Art. 42 Abs. 3 des Vertrags, demzufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichten, âihre militĂ€rischen FĂ€higkeiten schrittweise zu verbessernâ, worin Kritiker eine Verpflichtung zur AufrĂŒstung sehen. AuĂerdem werden die Kompetenzen der EuropĂ€ischen Verteidigungsagentur, etwa bei der Ermittlung des RĂŒstungsbedarfs, kritisiert.
BefĂŒrworter halten dem entgegen, dass der Artikel 42 EUV lediglich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik prĂ€zisiere, die bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert und nach der heute gĂŒltigen Fassung von Nizza unter Artikel 17 geregelt ist. Zudem betonen sie, dass die EU-Institutionen grundsĂ€tzlich nur im Sinne der zu Beginn des Vertragswerks angefĂŒhrten allgemeinen Ziele der Union tĂ€tig werden dĂŒrfen, zu denen nach Art. 3 EUV unter anderem die Förderung des Friedens, die gegenseitige Achtung unter den Völkern, der Schutz der Menschenrechte und die Wahrung der GrundsĂ€tze der Charta der Vereinten Nationen zĂ€hlen.
Bearbeiten Vorwurf eines unzureichenden Verbots der Todesstrafe in der Grundrechtecharta
Ein Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion bildete die Ansicht, dass die Charta der Grundrechte die WiedereinfĂŒhrung der Todesstrafe auch in LĂ€ndern mit einem absoluten Verbot (z. B. Deutschland oder Ăsterreich) ermögliche. Dieser Vorwurf ging darauf zurĂŒck, dass es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heiĂt, niemand dĂŒrfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, aber die als Interpretationshilfe dienenden und rechtlich nicht verbindlichen ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte[98] dieses Verbot im Sinne der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention auslegen, welche im Wortlaut des 6. Zusatzprotokolls unter anderem die Todesstrafe im Kriegszustand und eine Tötung zur Niederschlagung eines Aufruhrs erlaubt.
Die groĂe Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Ăsterreich) hat jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch fĂŒr Kriegszeiten verbietet.[99] Durch die Auslegungsregel in Art. 52 Abs. 3 und den Art. 53 der Charta darf der Grundrechteschutz durch die Charta in keinem Fall niedriger sein als derjenige, der durch andere gĂŒltige Rechtstexte, insbesondere die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder internationale Ăbereinkommen wie die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, garantiert wird. Die Charta kann also nur neue Grundrechte einfĂŒhren, nicht den bereits bestehenden Grundrechteschutz verringern.
Bearbeiten Vorwurf einer SchwÀchung der NATO
In die Kritik kam der Vertrag von Lissabon auch durch Wissenschaftler der national-konservativ ausgerichteten US-amerikanischen Heritage Foundation, deren Mitarbeiterin Sally McNamara in mehreren Publikationen[100] den europĂ€ischen Einigungsprozess kritisierte, da dieser aus globalstrategischer Perspektive den Interessen der USA und der NATO schade: Durch den Ausbau der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik, insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik, erhebe die EU Anspruch auf eine eigenstĂ€ndige, von den USA losgelöste Rolle in der Weltpolitik. Insbesondere mĂŒssten Mitgliedstaaten wie GroĂbritannien, die traditionell eine besonders enge Bindung an die USA hatten, kĂŒnftig stĂ€rker auf die ĂŒbrigen EU-Staaten RĂŒcksicht nehmen, worunter das transatlantische VerhĂ€ltnis leiden werde. Auch der ehemalige US-amerikanische Vertreter bei den Vereinten Nationen, John Bolton, erklĂ€rte in einer Rede, der Vertrag von Lissabon untergrabe die NATO.[101]
Dem Europaparlamentarier Daniel Cohn-Bendit zufolge soll die Heritage Foundation auch der geistige Urheber fĂŒr die angebliche Finanzierung der irischen Nein-Kampagne durch die amerikanische CIA gewesen sein.[62] Dieser Vorwurf wurde von McNamara zurĂŒckgewiesen.
Bearbeiten Einzelnachweise
- â a b EuropĂ€ischer Rat: Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I â Entwurf des Mandats fĂŒr die Regierungskonferenz, 21./22. Juni 2007.
- â 2007/C 303/01 Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union
- â 2007/C 303/02 ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte
- â Rat der EuropĂ€ischen Union: Entwurf eines Vertrags zur Ănderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags ĂŒber die GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft, 3. Dezember 2007.
- â Tagesschau: Durchbruch in Lissabon, 19. Oktober 2007.
- â vgl. Der Standard: EU-Parlament stimmt fĂŒr Vertrag von Lissabon, 20. Februar 2008.
- â CAP Analyse: Ausweg oder Labyrinth? Analyse und Bewertung des Mandats fĂŒr die Regierungskonferenz von Sarah Seeger / Janis A. Emmanouilidis, Ausgabe 5, Seite 19, Juli 2007.
- â Tagesanzeiger: Slowenien und Malta ratifizieren Reformvertrag, 30. Januar 2008; Basler Zeitung: Slowenisches Parlament ratifiziert EU-Vertrag von Lissabon, 29. Januar 2008.
- â Kleine Zeitung: Frankreich macht Weg frei fĂŒr Ratifizierung des EU-Vertrags, 30. Januar 2008.
- â a b Der Standard: Nationalversammlung in Paris lehnt Referendum ĂŒber EU-Vertrag ab, 7. Februar 2008.
- â Tagesanzeiger: Paris ratifiziert EU-Reformvertrag, 7. Februar 2008.
- â WirtschaftsBlatt: Bulgariens Parlament ratifizierte Lissabon-Vertrag, 21. MĂ€rz 2008.
- â AP: Polandâs parliament votes âyesâ to EUâs new treaty, 1. April 2008.
- â EU-Business: Polish parliament ratifies EU treaty, 2. April 2008.
- â warsawvoice.pl Polish Leaders Reach Deal on EU Treaty, 2. April 2008.
- â eubusiness.com: Poland, Slovakia, embrace EUâs Lisbon Treaty, 10. April 2008, 21:48 Uhr.
- â SĂŒddeutsche Zeitung online, 1. Juli 2008: SPD-Politiker: Köhler knickt vor Querulanten ein: âDer EU-skeptische PrĂ€sident hat das Gesetz zum Reformvertrag bereits unterschrieben, die Ratifizierungsurkunde aber noch nicht unterzeichnet.â Vgl. auch Tagesschau, 1. Juli 2008: Kaczynski will EU-Vertrag stoppen.
- â Basler Zeitung: Vorerst wagt noch niemand, offen zu triumphieren, 26. November 2008: â[...] in Polen will der EU-skeptische PrĂ€sident Lech Kaczynski erst unterschreiben, wenn die Iren in einem zweiten Anlauf zustimmen.â
- â Deutschlandradio, 10. Oktober 2009: Polens PrĂ€sident unterzeichnet Lissabonvertrag.
- â Botschaft der Republik Polen, 12. Oktober 2009: Poland accomplished the ratification of the Treaty of Lisbon.
- â Der Standard: EU-Reformvertrag in der Slowakei verabschiedet, 10. April 2008.
- â Tirol: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 24. April 2008.
- â EU-Business: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 23. April 2008.
- â Ăsterreich: Breite Mehrheit im Nationalrat fĂŒr EU-Reformvertrag, 9. April 2008.
- â Die Presse: Plassnik konnte EU-Linie nicht folgen, 23. November 2008.
- â SĂŒddeutsche: Unterhaus lehnt EU-Volksabstimmung ab: Gordon Brown setzt sich durch, 5. MĂ€rz 2008.
- â BBC: EU treaty bill clears the Commons, 11. MĂ€rz 2008.
- â Frankfurter Rundschau, 26. Juni 2008: ⊠London winkt durch.
- â 7 sur 7, 10. April 2008: La Chambre a ratifiĂ© le traitĂ© de Lisbonne.
- â Zeit online, 21. November 2008: Schweden ratifiziert Lissabon-Vertrag.
- â Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 der Bundesregierung, Drucksache 928/07, 20. Dezember 2007.
- â Ausschuss fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates
- â Empfehlungen des Ausschusses fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates, Drucksache 928/1/07, 4. Februar 2008; Antrag der LĂ€nder Bayern, Saarland, Baden-WĂŒrttemberg, Drucksache 928/2/07, 14. Februar 2008.
- â Bundestags-Drucksache 16/8300: Mit GrĂŒnden versehener Entwurf des deutschen Zustimmungsgesetzes mit allen Vertragsunterlagen sowie Denkschrift mit Ăberblick und kurzer BegrĂŒndung der Regelungen im Vertrag (PDF, 2,72 MB, 204 S.)
- â www.heute.de
- â SĂŒddeutsche Zeitung: Auf zum letzten Gefecht â diesmal in Karlsruhe, 23. Mai 2008.
- â Dietrich Murswiek, Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz. Rechtsgutachten ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit und BegrĂŒndetheit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung, 2. Aufl. 2008, Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
- â Darstellung auf der Website der ĂDP
- â Der Spiegel online: Deutsches Ja zur EU-Reform gestoppt, 30. Juni 2008.
- â BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08 und 2 BvR 182/09.
- â a b Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -: Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingerĂ€umt wurden. In: Pressemitteilung Nr. 72/2009. 30. Juni 2009, âDer Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstöĂt das Gesetz ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europĂ€ischen Rechtssetzungs- und VertragsĂ€nderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingerĂ€umt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der GrĂŒnde mit 7:1 Stimmen ergangen (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009 und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).[...]â, abgerufen am 1. Juli 2009.
- â Gesetz ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union BT-Drs. 16/8489 (geplantes deutsches Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon)
- â a b BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 3. Leitsatz: âDie europĂ€ische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souverĂ€ner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen LebensverhĂ€ltnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere fĂŒr Sachbereiche, die die LebensumstĂ€nde der BĂŒrger, vor allem ihren von den Grundrechten geschĂŒtzten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prĂ€gen, sowie fĂŒr solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche VorverstĂ€ndnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Ăffentlichkeit diskursiv entfalten.âAbgerufen am 1. Juli 2009.
- â BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 Tz. 179, 228, 263. Vgl. auch Oliver Sauer, Volksabstimmung ĂŒber den Lissabonner Vertrag?, BayVBl. 2008, S. 581-585, ISSN 0522-5337, Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
- â Bundestag beschlieĂt neue EU-Begleitgesetze
- â Tagesschau.de, 18. September 2009: LĂ€nder billigen Schulobst und EU-Begleitgesetze.
- â Koalition und LĂ€nder einig ĂŒber Mitspracherechte, 18. August 2009.
- â Ăffentliche Anhörungen zu Lissabon-Begleitgesetzen. In: hib - heute im bundestag Nr. 239. Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz, âNeben drei von den Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der FDP-Fraktion und der Fraktion BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen eingebrachten EntwĂŒrfen (16/13923, 16/13924, 16/13925) und einer von der Koalition gemeinsam mit der FDP-Fraktion einbrachten Vorlage (16/1326), steht auch ein Gesetzentwurf der Linksfraktion (16/13928) zur Diskussion.â, abgerufen am 24. August 2009 (hib Nr. 239 1. Meldung).
- â Entwurf eines Gesetzes ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union BT-Drs. 16/13923
- â a b c d Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon. In: hib - heute im bundestag Nr. 239. Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz, abgerufen am 25. August 2009 (hib Nr. 239 2. Meldung).
- â Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der GrundgesetzĂ€nderungen fĂŒr die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon - BT-Drs. 16/13924
- â Gesetz vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926).
- â Entwurf eines Gesetzes zur Ănderung des Gesetzes ĂŒber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union - BT-Drs. 16/13925
- â Entwurf eines Gesetzes zur Ănderung des Gesetzes ĂŒber die Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union - BT-Drs. 16/13926
- â Aufruf des Vereins Mehr Demokratie e. V.
- â EurActiv, 25. September 2009: Deutschland hat Lissabon-Vertrag ratifiziert.
- â http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7453560.stm
- â EurActiv, 2. Juli 2008: Interview: Irische Politiker haben bei ErklĂ€rung des EU-Vertrags âversagtâ.
- â EurActiv, 17. Juni 2008: EU-Minister: Vertrag ist nicht âgestorbenâ, âNotfallplanâ notwendig.
- â Die Zeit online, 11. Dezember 2008: Referendum: Irland will zweite Volksabstimmung ĂŒber EU-Vertrag.
- â SĂŒddeutsche Zeitung, 25.09.2008: Irland: EU-Referendum im Zwielicht
- â a b Times Online, 28.09.2008: CIA âbackedâ Irish battle against Brussels treaty
- â Euobserver.com, 10. Dezember 2008: US congressmen rebuff Irish anti-Lisbon links.
- â EurActiv, 16. Februar 2009: Irische Regierung plant erneutes Referendum fĂŒr Juni.
- â EuropĂ€ische Bewegung, 21. Juni 2009: Cox wird Kampa-Chef in Irland.
- â Nachrichten.at, 19. November 2008: Finanzkrise stimmt die Iren EU-freundlich.
- â Irish Times, 3. Oktober 2009: Lisbon Treaty passed with decisive 67% in favour.
- â Ireland On-Line, 23. Oktober 2009: Government takes final step in ratifying Lisbon.
- â BBC: Czech threat looms for EU treaty, 20. Juni 2008.
- â Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts Nr. Pl. ĂS 19/08 vom 26. November 2008.
- â Stenografisches Protokoll der 46. Sitzung des Abgeordnetenhauses, 18. Februar 2009.
- â Stenografisches Protokoll der 6. Sitzung des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik, 6. Mai 2009.
- â Der Standard, 12. Mai 2009: Vorwurf des Hochverrats gegen VĂĄclav Klaus.
- â MladĂĄ fronta Dnes, 25. Juni 2009: [1]
- â Entscheidung Pl.ĂS 26/09.
- â Der Standard, 23. September 2009: Klaus hat weiteren Grund gegen Lissabon-Ratifizierung.
- â Der Standard, 9. Oktober 2009: VĂĄclav Klaus nennt seine SonderwĂŒnsche.
- â Wiener Zeitung: Die Ausnahmeregelung fĂŒr Tschchien im Wortlaut.
- â âEU-Gipfel schafft Durchbruch beim Lissabon-Vertragâ, dpa-Meldung, 29. Oktober 2009.
- â Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts Nr. Pl. ĂS 29/09 vom 3. November 2009.
- â Tschechischer PrĂ€sident unterzeichnet Reformwerke, 3. November 2009.
- â Tschechien hinterlegt Lissabon-Ratifizierung.
- â BĂŒrgerinitiative âRettet Ăsterreichâ, Initiative NeutralitĂ€t retten: Nein zum EU-Vertrag!, Plattform âVolxabstimmungâ, siehe auch Fotos und Redetexte zu Demonstrationen in Ăsterreich in Wien Konkret
- â Gegen-Wind, 08. April 2008: EU-Vertrag: 103.313 Unterschriften fĂŒr Referendum.
- â Homepage der Kampagne âIrish Friends Vote NO For Me!â
- â Bericht ĂŒber die Kampagne âEuropean Youth for an Irish YESâ der Jungen EuropĂ€ischen Föderalisten.
- â Nach einer Analyse von Open Europe unterscheiden sich der Verfassungsvertrag und der Vertrag von Lissabon in nur 10 von 250 VorschlĂ€gen, d. h. 96 % der Inhalte des Verfassungsvertrags wurden in den Vertrag von Lissabon ĂŒbernommen.
- â z. B. âDen Reformvertrag als Mogelpackung entlarven!â (EUattac, Attac Ăsterreich), EU-Reformvertrag. Europa in schlechter Verfassung
- â EuropĂ€isches Parlament: Reform treaty: cosmetic changes to avoid referendums, says Giscard dâEstaing, 17. Juli 2007.
- â So etwa Giuliano Amato (Presse, 17. Juli 2007), Karel De Gucht (Flandreinfo.be, 23. Juni 2007).
- â Europa Union: Stellungnahme der föderalistischen Europa-Union Deutschland, 2. Dezember 2007.
- â http://www.die-linke.de/nc/presse/presseerklaerungen/detail/artikel/keine-antwort-auf-die-krise-kritik-am-lissabon-vertrag-bleibt/
- â Vgl. Kritik der Europa Union Deutschland, 23. Februar 2008.
- â BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 295 [2] (Abruf vom 1. Juli 2009).
- â a b BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 279 ff. [3], Zitat (AbsĂ€tze 279â280): â[Abs. 279] aa) Die demokratische Grundregel der wahlrechtlichen Erfolgschancengleichheit (âone man, one voteâ) gilt nur innerhalb eines Volkes, nicht in einem supranationalen Vertretungsorgan, das â wenngleich nunmehr unter besonderer Betonung der UnionsbĂŒrgerschaft â eine Vertretung der miteinander vertraglich verbundenen Völker bleibt. [Abs. 280] Gemessen an verfassungsstaatlichen Erfordernissen fehlt es der EuropĂ€ischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an einem durch gleiche Wahl aller UnionsbĂŒrger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der FĂ€higkeit zur einheitlichen ReprĂ€sentation des Volkswillens. Es fehlt, damit zusammenhĂ€ngend, zudem an einem System der Herrschaftsorganisation, in dem ein europĂ€ischer Mehrheitswille die Regierungsbildung so trĂ€gt, dass er auf freie und gleiche Wahlentscheidungen zurĂŒckreicht und ein echter und fĂŒr die BĂŒrger transparenter Wettstreit zwischen Regierung und Opposition entstehen kann. Das EuropĂ€ische Parlament ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein ReprĂ€sentationsorgan eines souverĂ€nen europĂ€ischen Volkes. Dies spiegelt sich darin, dass es als Vertretung der Völker in den jeweils zugewiesenen nationalen Kontingenten von Abgeordneten nicht als Vertretung der UnionsbĂŒrger als ununterschiedene Einheit nach dem Prinzip der Wahlgleichheit angelegt ist.â (Abruf vom 1. Juli 2009)
- â EuropĂ€ischer Rat: ErklĂ€rung von Laeken zur Zukunft der Union, Dokument SN 273/01, 15. Dezember 2001.
- â Tobias PflĂŒger: StimmerklĂ€rung zum Bericht Leinen (A6 279/2007) gegen den EU-Reformvertrag und das Mandat der Regierungskonferenz, 11. Juli 2007.
- â ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte, ABl.EU 2007/C 303/18.
- â SĂ€mtliche EU-Mitgliedstaaten haben das 13. Zusatzprotokoll der EMRK unterzeichnet und bis auf Italien, Spanien, Polen und Lettland bereits auch ratifiziert, vgl. die RatifikationsĂŒbersicht auf der Homepage des Europarats. Nach jeweiligem nationalen Recht wurde die Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten der EU abgeschafft.
- â Sally McNamara, 20.02.2008: The EU Reform Treaty: A Threat to the Transatlantic Alliance, Sally McNamara, 07. MĂ€rz 2008: The EU Lisbon Treaty: Gordon Brown Surrenders Britain's Sovereignty.
- â Vgl. EurActiv, 10. Juni 2008: Irische Europaabgeordnete kritisiert vor Referendum Frankreichs VerteidigungsplĂ€ne.
Bearbeiten Literatur
- Klemens H. Fischer: Der Vertrag von Lissabon. Text und Kommentar zum EuropÀischen Reformvertrag, Nomos-Verlag 2008, ISBN 978-3-7046-5148-8.
- Julia Lieb, Andreas Maurer, Nicolai von Ondarza (Hg.): âDer Vertrag von Lissabon. Kurzkommentarâ SWP-Diskussionspapier FG01 2008/07, April 2008.
- Ingolf Pernice (Hrsg.): Der Vertrag von Lissabon: Reform der EU ohne Verfassung? Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3720-1.
- Vanessa Hellmann: Der Vertrag von Lissabon. Vom Verfassungsvertrag zur Ănderung der bestehenden VertrĂ€ge - EinfĂŒhrung mit Synopse und Ăbersichten. Springer-Verlag 2009, ISBN 978-3-540-76407-6.
Bearbeiten Weblinks
Bearbeiten Dokumente
- Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007.
- Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union in den konsolidierten Fassungen vom 1. Dezember 2009.
- Offizielle Liste der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Rom.
Bearbeiten Dossiers und Ăberblicksdarstellungen
- Webdossier der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP)
- Dossier der Webplattform euractiv.com ĂŒber den Vertrag von Lissabon und den Ratifikationsprozess
- EurActiv.de Darstellung der deutschen Debatte zu den Lissabon-Begleitgesetzen (mit EntwĂŒrfen und Positionen der einzelnen Parteien)
- EinfĂŒhrung mit animierter Grafik (tagesschau.de)
- Ăbersicht der wesentlichen Ănderungen im Bereich der EU-Kompetenzen durch den Reformvertrag (Centrum fĂŒr EuropĂ€ische Politik; PDF-Datei; 170 kB)
Geltende VertrĂ€ge: Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union | Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union | EURATOM-Vertrag
GrĂŒndungs- und ĂnderungsvertrĂ€ge: EGKS-Vertrag (1951) | EWG-Vertrag (1957) | EURATOM-Vertrag (1957) | Fusionsvertrag (1965) | Erster Finanzvertrag (1970) | Zweiter Finanzvertrag (1975) | Einheitliche EuropĂ€ische Akte (1986) | Vertrag von Maastricht (1992) | Vertrag von Amsterdam (1997) | Vertrag von Nizza (2001) | Vertrag von Lissabon (2007)
Beitritts- und AustrittsvertrÀge: 1972 | 1979 | Grönland-Vertrag (1984) | 1985 | 1994 | 2003 | 2005
Abgelehnte VertrĂ€ge: EVG-Vertrag (1952) | Vertrag ĂŒber eine Verfassung fĂŒr Europa (2004)
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