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Vertrag von Lissabon – Wikipedia

Vertrag von Lissabon

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Vertrag von Lissabon (BegriffsklĂ€rung) aufgefĂŒhrt.
Logo der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon (ursprĂŒnglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer RatsprĂ€sidentschaft in Lissabon unterzeichnet wurde und am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Er ĂŒbernahm dabei wesentliche Inhalte des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern Ă€nderte sie nur ab.

Zu den Neuerungen des Vertrags von Lissabon zĂ€hlten unter anderem die rechtliche Fusion von EU und EG, die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stĂ€rkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die EinfĂŒhrung einer EuropĂ€ischen BĂŒrgerinitiative, den Ausbau der Kompetenzen des Hohen Vertreters der EU fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta und die Regelung eines EU-Austritts.

Bei der Ratifikation des Vertrags kam es in mehreren Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten. Insbesondere ein ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte den ursprĂŒnglichen Zeitplan. Nach einer Wiederholung des Referendums im Herbst 2009 trat der Vertrag schließlich zum 1. Dezember 2009 in Kraft.

Der vollstĂ€ndige Titel des Vertrages lautet „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft“, bekanntgemacht im ABl. 2007/C 306/01.

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Struktur

Mit dem Mandat[1] fĂŒr die Regierungskonferenz ĂŒber den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-VertrĂ€ge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzt werden sollten, ausdrĂŒcklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d. h. des EU-Verfassungsvertrags) in die bereits existierenden EU-VertrĂ€ge eingearbeitet.

Der Vertrag von Lissabon ist daher ein „Änderungsvertrag“, der im Wesentlichen aus den beschlossenen VerĂ€nderungen an den bisherigen VertrĂ€gen besteht; sein offizieller Name lautet dementsprechend „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007“ (ABl 2007/C 306/01). Er ist folgendermaßen gegliedert:

I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
   PrĂ€ambel
Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)
Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)
Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)
Protokolle
Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemĂ€ĂŸ Artikel 5)

Die EU wird somit kĂŒnftig weiterhin auf mehreren VertrĂ€gen beruhen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EUV) und der Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EGV), welcher nun in „Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union“ (AEUV) umbenannt wird. Diese NamensĂ€nderung ergab sich, da durch die verĂ€nderte Struktur der EU nach dem neuen Vertrag die „EuropĂ€ische Gemeinschaft“ nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existieren wird; all ihre Funktionen werden von der EU ĂŒbernommen.

Neben den beiden HauptvertrĂ€gen sind noch weitere Dokumente, auf die der EU-Vertrag Bezug nimmt, Bestandteil des EU-PrimĂ€rrechts. Dabei handelt es sich um 37 Protokolle und 2 AnhĂ€nge (vgl. Art. 51 EUV) sowie um die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV). [2] Außerdem soll die EU laut Art. 6 Abs. 2 EUV der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, EMRK) beitreten.

Keine eigene Rechtskraft oder bindende Wirkung besitzen die 65 ErklĂ€rungen und die ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte.[3] Beide dienen allerdings als Interpretationshilfe und können etwa fĂŒr Gerichtsentscheidungen unterstĂŒtzend herangezogen werden. Die dem Vertrag von Lissabon angehĂ€ngten ErklĂ€rungen verdeutlichen Standpunkte einzelner bzw. aller Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten.

Bearbeiten Zeitliche Einordnung

Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
BrĂŒsseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
VertrÀge
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
EuropĂ€ische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
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EuropĂ€ische Gemeinschaften Drei SĂ€ulen der EuropĂ€ischen Union
EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EURATOM) → ←
EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen EuropĂ€ische Union (EU)
    EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) EuropĂ€ische Gemeinschaft (EG)
      → Justiz und Inneres (JI)
  Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) ←
EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ←
MilitĂ€rbĂŒndnis WesteuropĂ€ische Union (WEU)    
Vertrag 2010 beendet
                   

Bearbeiten Änderungen gegenĂŒber den VertrĂ€gen in der Fassung von Nizza

Der Vertrag von Lissabon Ànderte die bisherigen VertrÀge, die zuletzt hauptsÀchlich durch den Vertrag von Nizza von 2001 und die zwischenzeitlich erfolgten Beitritte neuer Mitgliedstaaten geÀndert worden waren. Er entspricht inhaltlich weitgehend dem gescheiterten EU-Verfassungsvertrag. Wesentliches Ziel war es, die institutionellen Grundlagen der EU zu erneuern. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die Vetomöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten reduziert werden, um die EU nach der Osterweiterung 2004 handlungsfÀhig zu halten; andererseits sollten die Rechte des EuropÀischen Parlaments gestÀrkt werden, um die demokratische Legitimation der EU zu erhöhen.

Wichtige Änderungen sind unter anderem:

Bearbeiten Institutionelle Neuerungen

Bearbeiten Das EuropÀische Parlament

Das EuropĂ€ische Parlament zĂ€hlt zu denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut werden. GemĂ€ĂŸ Art. 14 EU-Vertrag wird es gemeinsam mit dem Rat der EuropĂ€ischen Union als Gesetzgeber tĂ€tig und ĂŒbt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Das Mitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wird zum neuen „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gĂŒltig. Insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden in den ZustĂ€ndigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verbleibt allerdings als alleinige Kompetenz des Rates.

Auch bezĂŒglich der Budgethoheit erhĂ€lt das EuropĂ€ische Parlament neue Kompetenzen: Nachdem es bisher fĂŒr sĂ€mtliche Ausgaben außer denjenigen fĂŒr die Gemeinsame Agrarpolitik das Budgetrecht besaß, wird nun auch der Agrarsektor (ca. 46 % des Gesamtetats) darin einbezogen werden. Das Parlament wird damit das letzte Wort ĂŒber alle Ausgaben der EU besitzen. Die letzte Entscheidung ĂŒber die Einnahmen der EU wird aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbststĂ€ndig den Gesamtetat erhöhen oder EU-Steuern einfĂŒhren kann.

Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EuropĂ€ischen Parlaments ĂŒberlĂ€sst der Vertrag einer spĂ€teren Entscheidung des EuropĂ€ischen Rats. Er bestimmt lediglich eine „degressiv proportionale“ Vertretung der BĂŒrger, nach der einem großen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. Außerdem muss jeder Staat zwischen 6 und 96 Sitze haben. Die Anzahl der Europaabgeordneten wird auf 750 plus den ParlamentsprĂ€sidenten festgelegt (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007 bzw. 736 nach der Europawahl 2009).

Die Abstimmungsmodi des Parlaments werden nicht verÀndert:

  • absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Normalfall (z.B. Gesetzgebung, BestĂ€tigung des KommissionsprĂ€sidenten)
  • absolute Mehrheit der gewĂ€hlten Mitglieder: in der zweiten Lesung bei Gesetzgebungsprozessen
  • Zweidrittelmehrheit: bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z.B. Misstrauensantrag gegen die Kommission)

Bearbeiten Der EuropÀische Rat und sein PrÀsident

Der EuropĂ€ische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und seit den siebziger Jahren regelmĂ€ĂŸig tagt, gilt als ein wichtiger Motor der europĂ€ischen Integration. Er war (anders als der Ministerrat) kein Organ der EuropĂ€ischen Gemeinschaften. Ab 1993 erhielt er eine wesentliche Rolle im intergouvernementalen Bereich der EuropĂ€ischen Union. Durch den Vertrag von Lissabon wird er formal den anderen Organen gleichgestellt. Die Befugnisse des im EG-Vertrag genannten „Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“, der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem EuropĂ€ischen Rat ĂŒbereinstimmte, werden neu von dem EuropĂ€ischen Rat ausgeĂŒbt.

Die wesentlichen Aufgaben des EuropĂ€ischen Rats bleibt die Festlegung der „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und PrioritĂ€ten“ der EuropĂ€ischen Union, ohne dass er selbst gesetzgeberisch tĂ€tig wird. Zu seinen Aufgaben gehören grundlegende Entscheidungen wie etwa neue EU-Erweiterungen oder die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU. Der EuropĂ€ische Rat schlĂ€gt den KommissionsprĂ€sidenten, den Hohen Vertreter fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik und die ĂŒbrigen Kommissionsmitglieder vor. Die Abstimmungsformen bleiben unverĂ€ndert: Der EuropĂ€ische Rat trifft Entscheidungen weiterhin grundsĂ€tzlich „im Konsens“, also einstimmig; nur bei Personalentscheidungen gilt die qualifizierte Mehrheit.

Eine bedeutende Neuerung des Vertrags von Lissabon ist die Einrichtung des Amtes eines PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates. Dieser wird vom EuropĂ€ischen Rat mit qualifizierter Mehrheit fĂŒr zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) gewĂ€hlt und löst damit den bisher im halbjĂ€hrlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem der Regierungschefs wahrgenommen wurde. Damit soll die Effizienz der AktivitĂ€ten des EuropĂ€ischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am bisherigen System der „SemesterprĂ€sidenten“ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche MentalitĂ€t der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche PrĂ€sident soll durch die verlĂ€ngerte Amtszeit eine kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewĂ€hrleisten. Außerdem soll er dem EuropĂ€ischen Rat – als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU – ein „Gesicht“ geben. Allerdings soll er nicht in die Tagespolitik eingreifen und kann öffentlich letztlich nur die Positionen vertreten, auf die sich die Staats- und Regierungschefs zuvor geeinigt haben.

Bearbeiten Der Rat der EuropÀischen Union

Der Rat der EuropĂ€ischen Union (inoffiziell auch „Ministerrat“) besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedstaaten, die fĂŒr das jeweils aktuelle Thema, fĂŒr das der Rat zusammentritt, zustĂ€ndig sind. Seine Hauptaufgabe ist die Gesetzgebung zusammen mit dem Parlament. GrundsĂ€tzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist.

Durch den Vertrag von Lissabon wird die letztere Variante zum Normalfall, sodass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheidet und ein Vetorecht fĂŒr einzelne LĂ€nder nur noch in einigen AusnahmefĂ€llen gilt. Weiterhin einstimmig werden allerdings unter anderem alle Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden. Neu ist außerdem, dass der Ministerrat kĂŒnftig bei allen Gesetzgebungsentscheidungen öffentlich tagt. Dadurch soll die Transparenz verbessert werden.

Anders als im EuropĂ€ischen Rat wird fĂŒr den Ministerrat das Prinzip einer halbjĂ€hrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden PrĂ€sidentschaft beibehalten. Lediglich fĂŒr den neu geschaffenen Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten wird als fester Vorsitzender der auf fĂŒnf Jahre gewĂ€hlte Hohe Vertreter der EU fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik bestimmt (siehe unten).

Bearbeiten „Doppelte Mehrheit“ bei Ratsentscheidungen

AbkĂŒrzung: WP:ÜA

Eine wichtige Änderung des Vertrags betrifft die Abstimmungsmodi im Ministerrat. Dort wurden fĂŒr die sogenannte „qualifizierte Mehrheit“ (die fĂŒr die meisten Sachentscheidungen notwendig ist) die Stimmen der einzelnen LĂ€nder bisher gewichtet. GrĂ¶ĂŸeren LĂ€ndern kamen dabei allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zu; die genaue Stimmgewichtung war jedoch im Vertrag von Nizza weitgehend willkĂŒrlich beschlossen worden (es musste eine Mehrheit von (a) mindestens der HĂ€lfte der Staaten geben, die gleichzeitig (b) 62 % der EU-Bevölkerung und (c) 74 % der gewichteten Stimmen (nĂ€mlich 258 von insgesamt 345 Stimmen) reprĂ€sentierten.

Der Vertrag von Lissabon ersetzte sie durch die sog. doppelte Mehrheit: (a) 55 % der Mitgliedstaaten mĂŒssen zustimmen, die (b) mindestens 65 % der EU-Bevölkerung reprĂ€sentieren.

Diese VerĂ€nderung macht das Zusammenbekommen von Mehrheiten fĂŒr Entscheidungen / Änderungen einfacher; die Mehrheit ist "anschaulicher" als zuvor. Außerdem bewirkt sie eine Machtverschiebung, durch die die großen und sehr kleinen Staaten zulasten der mittelgroßen an Einfluss gewinnen.Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2009 in Kraft: Bei Mehrheitsentscheidungen im EU-Ministerrat gilt seit dem das Prinzip der doppelten Mehrheit. Aufgrund des Widerstandes von Polen wird diese doppelte Mehrheit erst ab 2014 in Kraft treten. In StreitfĂ€llen können sich Staaten außerdem noch bis 2017 auf die Stimmenverteilung des Nizza-Vertrages berufen und den Aufschub einer Entscheidung fordern (sogenannte Joanina-Klausel).[4] [5]

Bearbeiten Hoher Vertreter fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik

Eine weitere Neuerung des Vertrags von Lissabon betrifft die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die bisherige Ministerratsformation als Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, in der sich die Außenminister der Mitgliedstaaten trafen, wird aufgeteilt in einen Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten. WĂ€hrend es im Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjĂ€hrlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats kĂŒnftig vom Hohen Vertreter der EU fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen.

Dieses Amt, das (unter der Bezeichnung „Hoher Vertreter fĂŒr die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) bereits bisher existierte, wird durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats soll er auch Außenkommissar und VizeprĂ€sident der EuropĂ€ischen Kommission sein. Dieser „Doppelhut“ soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europĂ€ischen Außenpolitik zu leiten. WĂ€hrend der Hohe Vertreter bisher lediglich fĂŒr die DurchfĂŒhrung der BeschlĂŒsse des Ministerrats zustĂ€ndig war, wird er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied auch selbststĂ€ndig Initiative ergreifen und PolitikvorschlĂ€ge machen können. Die bisherige Zusammenlegung der Ämter des Hohen Vertreters und des GeneralsekretĂ€rs des Rates wird aufgehoben. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber weiterhin nur einstimmig vom Rat getroffen werden.

Außerdem soll durch den Vertrag von Lissabon ein EuropĂ€ischer AuswĂ€rtiger Dienst (EAD) eingerichtet werden, der dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Er arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen, ersetzt sie aber nicht. Personell und organisatorisch soll der neue EAD besser ausgestattet sein als die bereits existierenden Delegationen der EuropĂ€ischen Kommission. Er wird sich aus Mitgliedern dieser Delegationen, Diplomaten der Mitgliedstaaten sowie Personal des Ratssekretariats zusammensetzen.

Bearbeiten Die Kommission und ihr PrÀsident

Im Ernennungsverfahren und der Funktionsweise der EuropĂ€ischen Kommission gibt es nur wenige VerĂ€nderungen. Ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wird gestĂ€rkt, indem die AusnahmefĂ€lle, in denen auch der Rat GesetzgebungsvorschlĂ€ge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, reduziert werden. Zudem wird die Rolle des KommissionsprĂ€sidenten gestĂ€rkt: Dieser erhĂ€lt nun ausdrĂŒcklich eine Richtlinienkompetenz in der Kommission und kann auch selbststĂ€ndig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag).

Der Wortlaut des Vertrags (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag) sieht zudem eine Verkleinerung der Kommission vor, sodass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Staaten einen Kommissar stellen könnten, sofern der EuropĂ€ische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Allerdings beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU schon 2008, diese Regelung vorlĂ€ufig nicht in Kraft treten zu lassen, sodass auch weiterhin jeder Staat einen Kommissar stellt.

Das Wahlverfahren ist wie bisher zweistufig: Nach der Europawahl schlĂ€gt der EuropĂ€ische Rat einen Kandidaten fĂŒr das Amt des KommissionsprĂ€sidenten vor, der vom EuropĂ€ischen Parlament bestĂ€tigt werden muss. Der EuropĂ€ische Rat muss dabei kĂŒnftig das Ergebnis der Europawahl „berĂŒcksichtigen“, im Normalfall also ein Mitglied derjenigen Europapartei vorschlagen, die die stĂ€rkste Fraktion im EuropĂ€ischen Parlament stellt. Danach schlĂ€gt der EuropĂ€ische Rat zusammen mit dem KommissionsprĂ€sidenten die weiteren Kommissare (einschließlich des Hohen Vertreters fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik) vor, die dann als Kollegium vom Parlament bestĂ€tigt werden mĂŒssen. Die Ressorts der Kommissare werden schließlich vom KommissionsprĂ€sidenten festgelegt, mit Ausnahme der Außenpolitik, die in jedem Fall an den Hohen Vertreter geht.

Bearbeiten Nationale Parlamente

Schon im Vertrag von Maastricht waren fĂŒr die EU die GrundsĂ€tze der SubsidiaritĂ€t und der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit festgelegt worden, die im Vertrag von Lissabon (Art. 5 EUV) bestĂ€tigt werden. SubsidiaritĂ€t heißt, dass die Union nur tĂ€tig wird, sofern „die Ziele [
] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern [
] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind”. Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedstaaten ĂŒbernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland Gemeinden, BundeslĂ€nder und der Bund) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszufĂŒhren, die EU aber schon.

Zur Sicherung der SubsidiaritĂ€t werden durch den Vertrag von Lissabon vor allem die Rechte der nationalen Parlamente gestĂ€rkt: Innerhalb von acht Wochen, nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg bringt, können diese nun begrĂŒnden, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den SubsidiaritĂ€tsgedanken verstĂ¶ĂŸt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission ihren Vorschlag ĂŒberprĂŒfen. Sie kann den Einwand der Parlamente auch zurĂŒckweisen, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begrĂŒnden.

Letztlich zustĂ€ndig fĂŒr die Wahrung des SubsidiaritĂ€tsprinzips bleibt weiterhin der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH). Wie bisher können hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Regionen Klage erheben.

Bearbeiten Auflösung des Drei-SÀulen-Modells und Rechtspersönlichkeit der EU

Nach dem bisherigen Vertragswerk basierte das politische System der EU auf sogenannten „drei SĂ€ulen“: den EuropĂ€ischen Gemeinschaften (Euratom und EG), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Dabei besaßen lediglich die EuropĂ€ischen Gemeinschaften, nicht aber die EuropĂ€ische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche BeschlĂŒsse fassen konnte, wĂ€hrend die EU lediglich als „Dachorganisation“ tĂ€tig war. Insbesondere in der GASP konnte die EU nicht als eigenstĂ€ndige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.

Durch den Vertrag von Lissabon werden die „drei SĂ€ulen“ aufgelöst, indem die EuropĂ€ische Gemeinschaft (EG) durchgĂ€ngig in EuropĂ€ische Union umbenannt wird (der frĂŒhere EG-Vertrag heißt daher nun Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union). Die EU ĂŒbernimmt damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsĂ€tzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten) internationale VertrĂ€ge und Abkommen unterzeichnen, ĂŒber den neu geschaffenen EuropĂ€ischen AuswĂ€rtigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten aufnehmen und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen – etwa dem Europarat oder den Vereinten Nationen – beantragen.

Die EuropÀische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den EuropÀischen Gemeinschaften gehörte, bleibt auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenstÀndige Organisation bestehen, die jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert ist und ihre Organe mit der EU teilt.

Bearbeiten Inhaltliche Neuerungen

Neben den institutionellen VerÀnderungen sieht der Vertrag von Lissabon auch eine Anzahl inhaltlicher Neuerungen vor, die etwa die Kompetenzen der EuropÀischen Union neu ordnen oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten neu strukturieren. Auch hier orientierte sich der Vertrag im Wesentlichen an dem gescheiterten Verfassungsvertrag.

Bearbeiten Kompetenzabgrenzung

Die EuropĂ€ische Union besitzt grundsĂ€tzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den GrĂŒndungsvertrĂ€gen ausdrĂŒcklich zugestanden werden („Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung“). In den frĂŒheren VertrĂ€gen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern ĂŒber das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das VerstĂ€ndnis des Vertrages und fĂŒhrte hĂ€ufig zu Unklarheiten ĂŒber den Umfang der ZustĂ€ndigkeiten der Union im Einzelnen.

In dem Vertrag von Lissabon soll dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen Grundgesetz) gelöst werden, der die ZustĂ€ndigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEUV unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstĂŒtzenden ZustĂ€ndigkeiten: Im ersten Fall soll nur die EU zustĂ€ndig sein; im zweiten Fall soll die EU zustĂ€ndig sein, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Im Fall der unterstĂŒtzenden ZustĂ€ndigkeit soll die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstĂŒtzen, koordinieren oder ergĂ€nzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tĂ€tig werden können. ZusĂ€tzlich genannt wurden die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und BeschĂ€ftigungspolitik sowie Außen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.

Art. 3 bis 6 AEUV ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU ZustĂ€ndigkeiten hat, der jeweiligen ZustĂ€ndigkeitsart zu. Zu den ausschließlichen Kompetenzen der Union zĂ€hlen dabei insbesondere Handelspolitik und Zollunion; die geteilte ZustĂ€ndigkeit umfasst unter anderem Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz; UnterstĂŒtzungsmaßnahmen soll die EU unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz durchfĂŒhren können.

Bearbeiten Ziele und Werte der Union

Ebenfalls ausdrĂŒcklich definiert wurden im Vertrag von Lissabon die „Ziele und Werte der Union“, die fĂŒr das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So hieß es in Art. 2 EUV:

„Die Werte, auf die sich die Union grĂŒndet, sind die Achtung der MenschenwĂŒrde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, SolidaritĂ€t und die Gleichheit von Frauen und MĂ€nnern auszeichnet.“

Art. 3 EUV legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfÀlschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, PreisstabilitÀt, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc.

Bearbeiten Grundrechtecharta und Beitritt zur EuropÀischen Menschenrechtskonvention

Eine bedeutende Neuerung besteht in der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union, die durch den Vertrag von Lissabon rechtskrĂ€ftig wurde (Art. 6 Abs. 1 EUV). Sie bindet die EuropĂ€ische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der DurchfĂŒhrung von europĂ€ischem Recht.

Die Charta war bereits 2000 vom EuropĂ€ischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, jedoch zunĂ€chst ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention. Sie geht damit in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen Grundgesetz. Artikel 53 der Charta legt jedoch ausdrĂŒcklich das „GĂŒnstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage fĂŒr den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgĂŒltige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt grundsĂ€tzlich die fĂŒr den Einzelnen bessere Regelung.

In den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon bestanden Polen und Großbritannien auf sogenannten Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta in diesen LĂ€ndern nicht anwendbar ist. 2009 wurde in einem Zusatzprotokoll ergĂ€nzt, dass dieses Opt-out auch fĂŒr Tschechien gilt. Dieses Zusatzprotokoll soll mit der nĂ€chsten Vertragsreform (voraussichtlich bei der nĂ€chsten EU-Erweiterung) ratifiziert werden.

Art. 6 Abs. 2 des neuen EU-Vertrags sieht außerdem den Beitritt der EU zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem Birkelbach-Bericht von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die GrundsĂ€tze des Europarats bezieht, die in der EMRK niedergelegt sind. Allerdings benötigte die EU fĂŒr den Beitritt zur EMRK eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie erst durch den Vertrag von Lissabon erhielt (siehe oben).

Außerdem wird fĂŒr den Beitritt der EU zur EMRK eine Änderung der Konvention nötig sein, da diese bislang nur Mitgliedstaaten des Europarates offen stand (Artikel 59 Absatz 1 EMRK). Diese Anpassung geschah durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1. Juni 2010 in Kraft tritt. Schließlich mĂŒsste fĂŒr den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden. Dieses wĂ€re ein eigener internationaler Vertrag und mĂŒsste daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von sĂ€mtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden. Letztlich steht somit auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offen, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen könnte.

Bearbeiten Klimawandel und EnergiesolidaritÀt

GegenĂŒber dem Vertrag von Nizza (wie auch gegenĂŒber dem Verfassungsvertrag) wurden die BekĂ€mpfung des Klimawandels und die EnergiesolidaritĂ€t als neue Kompetenzen der EU aufgenommen.

Bearbeiten Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Ausgebaut wird auch der Bereich der EuropÀischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt wird (Art. 42-46 EU-Vertrag). Sie legt als Ziel eine gemeinsame Verteidigungspolitik fest, die jedoch erst nach einstimmigem Beschluss des EuropÀischen Rates in Kraft treten kann. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll dabei sowohl die NeutralitÀt bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Durch Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag erhĂ€lt die EU erstmals den Charakter eines DefensivbĂŒndnisses; das heißt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten mĂŒssen die anderen ihm UnterstĂŒtzung leisten. Die EU ĂŒbernimmt damit Aufgaben, die bislang der WesteuropĂ€ischen Union (WEU) vorbehalten waren. Eine EuropĂ€ische Verteidigungsagentur soll zudem die RĂŒstungspolitik der Mitgliedstaaten koordinieren. Dadurch sollen die RĂŒstungsausgaben effizienter eingesetzt und verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten unnötige MehrfachkapazitĂ€ten aufbauen.

Entscheidungen im Bereich der GSVP können auch nach dem Vertrag von Lissabon grundsĂ€tzlich nur einstimmig getroffen werden. Auch durch die neu eingefĂŒhrte Passerelle-Regelung kann die GSVP nicht in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen ĂŒbergefĂŒhrt werden. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie kĂŒnftig die Möglichkeit einer StĂ€ndigen Strukturierten Zusammenarbeit (Art. 46 EUV), die im Wesentlichen der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht.

Bearbeiten VerstÀrkte Zusammenarbeit

Die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit, die schon bisher existierte, wird in Art. 20 EUV und Art. 326-334 AEUV kĂŒnftig detaillierter geregelt. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten können die EU-Institutionen demnach europĂ€isches Recht setzen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit erlaubt demnach eine abgestufte Integration.

Vorbild fĂŒr die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit waren das Schengener Abkommen und die EuropĂ€ische Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchfĂŒhrten. Eine neue vorgesehene Sonderform der abgestuften Integration ist die StĂ€ndige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Bearbeiten VertragsÀnderungsverfahren und Passerelle-Klausel

Eine weitere wichtige Neuregelung betrifft die Art, wie weitere Änderungen am EU-Vertrag erfolgen können (Art. 48 EUV). Bisher erfolgte jede Reform des EU-Vertrags ĂŒber eine Regierungskonferenz, die einen Änderungsvertrag ausarbeitete, der dann in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste. KĂŒnftig sollen VertragsĂ€nderungen im „ordentlichen Änderungsverfahren“ nach der sogenannten Konventsmethode erfolgen, die erstmals zur Vorbereitung des gescheiterten EU-Verfassungsvertrags angewendet wurde: Der EuropĂ€ische Rat setzt dafĂŒr einen EuropĂ€ischen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente und Regierungen, des EuropĂ€ischen Parlaments und der EuropĂ€ischen Kommission besteht. Dieser Konvent erarbeitet im Konsensverfahren einen Reformvorschlag, bevor anschließend wie bisher eine Regierungskonferenz den Änderungsvertrag verfasst, der dann von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nur wenn der EuropĂ€ische Rat und das EuropĂ€ische Parlament der Meinung sind, dass die VertragsĂ€nderung nur kleineren Umfang hat, kann auf die Einsetzung eines Konvents verzichtet werden.

Zudem wird ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingefĂŒhrt: Änderungen am Dritten Teil des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union, der die EU-Politikbereiche außer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelt, können kĂŒnftig auch ohne einen neuen Änderungsvertrag durch einen einstimmigen Beschluss im EuropĂ€ischen Rat erfolgen. Dieser Beschluss darf allerdings keine Ausweitung der EU-Kompetenzen umfassen und muss – je nach den Regelungen in den nationalen Begleitgesetzen – gegebenenfalls von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.

Neu ist auch die sogenannte Passerelle-Regelung, nach der in FĂ€llen, in denen der Rat der EU Entscheidungen eigentlich einstimmig trifft, der EuropĂ€ische Rat durch einen einstimmigen Beschluss festlegen kann, dass der Rat Entscheidungen kĂŒnftig mit qualifizierter Mehrheit trifft. Auf die gleiche Weise kann er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Politikbereiche ausdehnen, in denen es zuvor noch nicht galt. Widerspricht allerdings auch nur ein einzelnes nationales Parlament diesem Plan, so kann die Passerelle-Regelung nicht angewandt werden. Die Sicherheits-und Verteidigungspolitik ist grundsĂ€tzlich von ihr ausgenommen.

Bearbeiten BĂŒrgerinitiative

Als neues direktdemokratisches Element wird ferner durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer europaweiten so genannten EuropĂ€ischen BĂŒrgerinitiative eingefĂŒhrt (Art. 11 Abs. 4 EUV). Dadurch soll die EuropĂ€ische Kommission aufgefordert werden können, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ist eine Million Unterschriften aus einer noch festzulegenden Zahl von (voraussichtlich neun) LĂ€ndern. Auch im Falle einer BĂŒrgerinitiative darf die Kommission jedoch nur im Rahmen ihrer Befugnisse tĂ€tig werden; eine Erweiterung der ZustĂ€ndigkeiten der EU auf diesem Wege ist also ausgeschlossen.

Bearbeiten Freiwilliger Austritt und Beitrittskriterien

Der Vertrag von Lissabon regelt in Art. 50 EUV erstmals den freiwilligen Austritt eines Staates aus der Union und beendet damit die seit langem bestehende Ungewissheit ĂŒber das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts.

Daneben wird mit dem Vertrag auch der Forderung nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen. KĂŒnftig muss ein beitrittswilliger Staat die Werte der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten und „sich fĂŒr ihre Förderung einsetz[en]“ (Art. 49 EUV). Laut der Fassung von Nizza konnte dagegen „jeder europĂ€ische Staat, der die [...] GrundsĂ€tze [der EU] achtet“, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdrĂŒckliche Verpflichtung auf die Förderung der Werte war nicht darin enthalten.

Bearbeiten Änderungen gegenĂŒber dem Verfassungsvertrag

WĂ€hrend der Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen des Verfassungsvertrags umsetzt, weicht er in einigen Punkten auch von diesem ab. Dies betrifft vor allem Fragen der Vertragsstruktur und der Symbolpolitik.

Bearbeiten Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur

WĂ€hrend der Verfassungsvertrag alle bisherigen VertrĂ€ge aufheben und durch einen einheitlichen Text ersetzen sollte, behĂ€lt der Vertrag von Lissabon die traditionelle Struktur von mehreren, aufeinander Bezug nehmenden VertrĂ€gen bei. So gibt es weiterhin einen EU-Vertrag, der die Grundprinzipien der EU darstellt, und einen spezifischeren Vertrag, der die Funktionsweise ihrer Organe und den Inhalt der supranationalen Politikbereiche nĂ€her ausfĂŒhrt. Dieser spezifischere Vertrag, bisher der EG-Vertrag, wird nun allerdings in Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV) umbenannt.

Auch der Euratom-Vertrag, der durch den Verfassungsvertrag aufgehoben werden sollte, wird nach dem Vertrag von Lissabon unverÀndert weiter existieren. Dies macht in der Sache jedoch kaum einen Unterschied, da so gut wie alle Kompetenzen der Euratom inzwischen ohnehin auch im EU- bzw. AEU-Vertrag enthalten sind.

Bearbeiten Staatstypische Symbole

Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag verzichtet der Vertrag von Lissabon auf staatstypische Symbole wie Europaflagge, Europahymne und Europatag. Diese symbolische VerĂ€nderung sollte die (etwa im Vereinigten Königreich verbreiteten) BefĂŒrchtungen ausrĂ€umen, die EU solle durch die Verfassung zu einem neuen „Superstaat“ werden. In der Praxis wird sich am Gebrauch der Symbole jedoch nichts verĂ€ndern, da diese auch bisher verwendet wurden, ohne dass es dafĂŒr eine ausdrĂŒckliche vertragliche Grundlage gab.

In der ErklĂ€rung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Vertrag von Lissabon angehĂ€ngt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklĂ€rten außerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Österreich), dass die Symbole „fĂŒr sie auch kĂŒnftig [...] die Zusammengehörigkeit der Menschen in der EuropĂ€ischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“.

Bearbeiten Bezeichnungen

Ähnlich wie die staatstypischen Symbole wurden auch die staatstypischen Bezeichnungen wieder zurĂŒckgenommen, die im Verfassungsvertrag vorgesehen waren. Stattdessen werden meist die bereits im bisherigen EU-Vertrag existierenden Bezeichnungen weiter gebraucht.

Insbesondere entfĂ€llt der Begriff „Verfassung“ vollstĂ€ndig, die GrĂŒndungsdokumente der EU werden weiterhin als VertrĂ€ge bezeichnet. Der von der Verfassung vorgesehene „Außenminister der Union“ heißt nun Hoher Vertreter fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik. Sein Titel erinnert damit an das bereits nach dem Vertrag von Nizza existierende Amt des „Hohen Vertreters fĂŒr die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“; seine Befugnisse entsprechen aber denen des von der Verfassung vorgesehenen Außenministers.

Schließlich behalten auch die von der EU erlassenen Rechtsakte weiterhin die bisher gĂŒltigen Bezeichnungen. Statt „EuropĂ€ischer Gesetze“ erlĂ€sst die EU also weiterhin Verordnungen, statt „EuropĂ€ischer Rahmengesetze“ weiterhin Richtlinien.

Bearbeiten Grundrechtecharta

Auch die Grundrechtecharta, deren Text im Verfassungsvertrag wörtlich ĂŒbernommen wurde, wird nicht im Vertrag enthalten sein. Sie wird nur durch einen Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV fĂŒr rechtsverbindlich erklĂ€rt. Auch diese VerĂ€nderung zielte darauf ab, dem Vertrag die Ă€ußere Ähnlichkeit mit nationalen Verfassungen, die meistens ebenfalls Grundrechtekataloge beinhalten, zu nehmen.

Bearbeiten Verschiebung der Neuerungen im Abstimmungsverfahren

Eine weitere inhaltliche VerĂ€nderung betrifft die Berechnung der qualifizierten Mehrheit im Rat der EU. Statt ab 2009, wie von der Verfassung vorgesehen, soll das Modell der doppelten Mehrheit erst ab 2014 gelten. Bis dahin bleibt fĂŒr Mehrheitsentscheidungen im Rat das im Vertrag von Nizza festgelegte StimmenverhĂ€ltnis bestehen. Dies ist vor allem auf Forderungen von Polen zurĂŒckzufĂŒhren, fĂŒr das der Vertrag von Nizza deutlich gĂŒnstiger war.

Vom 1. November 2014 bis Ende MÀrz 2017 werden dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit gelten. WÀhrend dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied beantragen, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza angewendet werden. Erst ab 2017 gilt das neue Abstimmungsverfahren uneingeschrÀnkt.

Als erweiterter Minderheitenschutz wurde zudem die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat fĂŒr eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 33,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der reprĂ€sentierten Bevölkerung verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der reprĂ€sentierten Bevölkerung die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.

Bearbeiten Keine Verkleinerung der Kommission

UrsprĂŒnglich sah der Vertrag von Lissabon, ebenso wie der Verfassungsvertrag, eine Verkleinerung der EuropĂ€ischen Kommission vor, in der kĂŒnftig nicht mehr jedes Land einen eigenen Kommissar stellen sollte. Diese Maßnahme stieß allerdings vor allem bei einigen kleineren LĂ€ndern auf Kritik und galt als einer der GrĂŒnde, weshalb das erste Referendum, das in Irland ĂŒber den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte (siehe unten). Daher beschloss der EuropĂ€ische Rat im Dezember 2008, die Verkleinerung der Kommission nicht in Kraft treten zu lassen.

Bearbeiten Entstehung und Ratifizierung des Vertrags von Lissabon

Bearbeiten Ausarbeitung des Vertrages

Die GrundzĂŒge des Vertrags von Lissabon wurden vom EuropĂ€ischen Rat wĂ€hrend der deutschen RatsprĂ€sidentschaft auf dem Gipfel am 21. und 22. Juni 2007 in BrĂŒssel beschlossen. Der EuropĂ€ische Rat legte sie im Mandat an die Regierungskonferenz nieder, die daraufhin den definitiven Vertragstext ausarbeitete.[1]

Die Unterzeichner des Vertrags

Im Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufnahm, wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 ErklÀrungen umfasste.[6]

Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs schließlich auf den endgĂŒltigen Vertragstext, wobei noch einmal ÄnderungswĂŒnsche der Vertreter von Italien und Polen berĂŒcksichtigt wurden.[7] Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden.

Am 20. Februar 2008 sprach sich das EuropĂ€ische Parlament fĂŒr den Vertrag aus.[8] Es handelt sich aber nur um eine symbolische Entscheidung, denn die EuropĂ€ische Union gehört selbst nicht zu den Vertragsparteien und nimmt so am VertragsĂ€nderungsverfahren nicht teil.

Bearbeiten Ratifikationsprozess

Bearbeiten Allgemeines

Der Vertrag von Lissabon wĂ€re nach Artikel 6 des Vertrages am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden wĂ€ren. Als Alternative sieht der Vertrag ein Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats vor.

Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden VertrĂ€ge zu belassen und in diese die weitgehend unverĂ€nderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, sollte der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage entziehen. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums gefordert, teilweise sogar von Regierungsparteien. Es war deshalb schon zu diesem Zeitpunkt fraglich, ob der Vertrag von Lissabon entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan vor den Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament im Juni 2009 wĂŒrde ratifiziert werden und in Kraft treten können.[9] Schließlich wurde jedoch nur in Irland ein Referendum angesetzt, das am 12. Juni 2008 stattfand und zu einer Ablehnung des Reformvertrags fĂŒhrte. Ein zweites Referendum war am 2. Oktober 2009 erfolgreich. In den anderen EU-Staaten stimmten jeweils die Parlamente ĂŒber den Vertrag ab, wobei es aufgrund von Verfassungsklagen oder politischer Hindernisse teilweise ebenfalls zu Verzögerungen kam.

Bearbeiten Verfahren in einzelnen Mitgliedstaaten

Als erstes Parlament stimmte das ungarische am 17. Dezember 2007 ĂŒber den Vertrag von Lissabon ab und akzeptierte ihn mit 325 Ja-Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen. Am 29. Januar 2008 folgten die Parlamente von Malta einstimmig und von Slowenien mit 74 Ja-Stimmen bei 6 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen.[10] In RumĂ€nien stimmte das Parlament als insgesamt viertes am 4. Februar 2008 mit 387 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung fĂŒr den Vertrag. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. MĂ€rz 2008 wurde der Vertrag von Lissabon der erste, den RumĂ€nien als EU-Mitglied ratifizierte.

Frankreich ratifizierte den Vertrag am 14. Februar 2008. Am 30. Januar 2008 hatten zunĂ€chst 210 Senatsmitglieder bei 48 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen fĂŒr eine Änderung der französischen Verfassung gestimmt, welche die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon im Parlament ohne die DurchfĂŒhrung eines Referendums ermöglichte.[11] Am 6. Februar lehnte die Nationalversammlung dann mit 227 gegen 175 Stimmen einen Antrag der Sozialistischen Partei ab, erneut in eine Volksabstimmung ĂŒber den Vertrag abhalten zu lassen.[12] Am 7. Februar nahm die Nationalversammlung den Vertrag mit 336 Ja-Stimmen bei 52 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen an;[13] noch am selben Tag folgte auch der Senat mit 265 Ja-Stimmen bei 42 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen. Am 14. Februar wurde die von StaatsprĂ€sident Sarkozy unterschriebiene Ratifikationsurkunde in Italien hinterlegt.

Als sechstes Parlament akzeptierte das bulgarische am 21. MĂ€rz 2008 den Vertrag von Lissabon mit 195 Ja-Stimmen bei 15 Gegenstimmen, insbesondere aus der oppositionellen nationalistischen Partei Ataka, und 30 Enthaltungen.[14]

In Polen stimmte der Sejm nach einem Kompromiss zwischen der Regierung von Donald Tusk und PrĂ€sident Lech KaczyƄski am 1. April 2008 mit 384 Ja-Stimmen bei 56 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen fĂŒr den Vertrag.[15] Am 2. April 2008 verabschiedete der Senat den Vertrag mit 74 Ja-Stimmen bei 17 Gegenstimmen und sechs Enthaltungen.[16] Dem Kompromiss zufolge soll die Regierung in der Zukunft keinen Änderungen am Lissaboner Vertrag zustimmen dĂŒrfen, welche die Formel von Ioannina oder die Opt-Out-Klausel fĂŒr die Grundrechtecharta betreffen, ohne von Parlament und PrĂ€sident dazu ermĂ€chtigt worden zu sein.[17] PrĂ€sident Lech KaczyƄski unterzeichnete am 10. April zunĂ€chst zwar das Begleitgesetz zu dem Vertrag, jedoch noch nicht die Ratifizierungsurkunde selbst.[18] Nach der gescheiterten Volksabstimmung in Irland erklĂ€rte er daraufhin den Vertrag von Lissabon fĂŒr gegenstandslos und kĂŒndigte an, die Ratifizierungsurkunde nicht unterzeichnen zu wollen.[19] SpĂ€ter lenkte er allerdings ein und deutete an, zu einer Ratifizierung des Vertrages bereit zu sein, sofern auch alle ĂŒbrigen EU-Staaten diesen ratifizierten.[20] Eine Woche nach dem positiven Ausgang des zweiten irischen Referendums unterzeichnete PrĂ€sident KaczyƄski die Ratifikationsurkunde am 10. Oktober 2009.[21] Am 12. Oktober wurde die Ratifikationsurkunde vom Botschafter der Republik Polen bei der italienischen Regierung hinterlegt und damit das Ratifikationsverfahren abgeschlossen.[22]

Wie in Polen stimmte auch das slowakische Parlament am 10. April 2008 nach anhaltenden Debatten um ein nationales Mediengesetz, welches aufgrund des Widerstands der Opposition einer Ratifizierung lange entgegen stand, mit 103 Pro-, 5-Contra-Stimmen und 41 abwesenden Abgeordneten fĂŒr den Vertrag.[23] Portugal ratifizierte den Vertrag am 23. April 2008 parlamentarisch mit 208 Ja-Stimmen bei 21 Gegenstimmen, die aus drei linksgerichteten Parteien Partido Ecologista Os Verdes, Bloco de Esquerda und Partido Comunista PortuguĂȘs stammten.[24] Am 24. April 2008 stimmte DĂ€nemark dem Vertrag mit 90 Ja-Stimmen bei 25 Gegenstimmen und keinen Enthaltungen zu.[25]

Wie in kaum einem anderen EU-Staat wurde in Österreich die Ratifikation von heftigen Protesten und Forderungen nach einem Referendum begleitet. Insbesondere die Kronen Zeitung, das grĂ¶ĂŸte österreichische Boulevardblatt, positionierte sich scharf gegen den Vertrag und warb fĂŒr eine Volksabstimmung. Hintergrund der Ablehnung war unter anderem die NeutralitĂ€t Österreichs, die einige Kritiker durch den Vertrag von Lissabon gefĂ€hrdet sahen. Ein anderer Kritikpunkt – vor allem der Linken – war, dass laut Vertrag die Euratom weiterhin integraler Bestandteil der EU bleibt, die EU also keinen europaweiten Ausstieg aus der Kernenergie vorsehe. Trotzdem stimmte der Nationalrat am 9. April 2008 mit 151 Ja- bei 27 Gegenstimmen fĂŒr den Vertrag;[26] der Bundesrat folgte am 24. April. Vier Tage spĂ€ter unterzeichnete auch BundesprĂ€sident Heinz Fischer. Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens kĂŒndigten im Juni 2008 die Parteichefs der SPÖ, Alfred Gusenbauer und Werner Faymann, an, ĂŒber kĂŒnftige EU-Vertragsreformen grundsĂ€tzlich Referenden abhalten zu wollen. Dies fĂŒhrte zum Bruch der Koalition mit der ÖVP und zum Ende der Regierung Gusenbauer. Die neue SPÖ-ÖVP-Regierung Faymann einigte sich im Koalitionsvertrag Ende 2008 auf ein Einsetzen fĂŒr kĂŒnftige europaweite Volksabstimmungen bei Vertragsreformen, nationale Referenden sollen nur bei Zustimmung beider Regierungsparteien stattfinden.[27]

Im Vereinigten Königreich wurde am 5. MĂ€rz 2008 nach anhaltenden Debatten ein von der konservativen Opposition beantragtes Referendum ĂŒber den EU-Reformvertrag von den Abgeordneten des House of Commons mit 311 zu 248 Stimmen abgelehnt.[28] Am 11. MĂ€rz 2008 verabschiedete das House of Commons daraufhin den Vertrag mit 346 zu 206 Stimmen.[29] Eine Klage auf DurchfĂŒhrung eines Referendums wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt.[30]

In Belgien verabschiedete der Senat am 6. MĂ€rz 2008 den Vertrag mit 48 Ja-Stimmen bei 8 Gegenstimmen und einer Enthaltung. Am 10. April 2008 stimmte die Abgeordnetenföderationskammer mit 116 zu 18 Stimmen bei sieben Enthaltungen fĂŒr den Vertrag.[31] Nachdem auch die verschiedenen regionalen Parlamente und Gemeinschaften zugestimmt hatten, wurde die belgische Ratifikationsurkunde am 15. Oktober 2008 in Rom hinterlegt.

In Schweden wurde der Vertrag am 20. November 2008 vom Reichstag mit 243 Ja- zu 39 Nein-Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen[32] und 20 Tage spÀter wurde auch die schwedische Ratifikationsurkunde in Italien hinterlegt.

Bearbeiten Verfahren in Deutschland

In Deutschland beschloss am 15. Februar 2008 der Bundesrat gemĂ€ĂŸ Art. 76 GG eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007,[33] welche sein Ausschuss fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union[34] empfohlen hatte.[35] Am 24. April 2008 stimmte der Bundestag mit 515 Ja-Stimmen bei 58 Gegenstimmen und einer Enthaltung fĂŒr den Vertrag.[36]

Am 23. Mai 2008 ratifizierte auch der Bundesrat den EU-Vertrag mit 66 Ja-Stimmen und drei Enthaltungen; 15 LĂ€nder stimmten zu, Berlin enthielt sich auf Bestreben der dort mitregierenden Partei Die Linke.[37] Noch am gleichen Tag reichte der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler, der bereits 2005 gegen den EuropĂ€ischen Verfassungsvertrag geklagt hatte, beim Bundesverfassungsgericht eine Individual- und eine Organklage gegen den Vertrag ein.[38] Die Klageschrift wurde zunĂ€chst eingereicht durch den Staatsrechtsprofessor Karl Albrecht Schachtschneider; das die Klagen in der Sache tragende Gutachten stammt aus der Feder des Staatsrechtlers Dietrich Murswiek aus Freiburg,[39] der in der Folge die Prozessvertretung ĂŒbernommen und die Klage in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat. Auch die Bundestagsfraktion der Linken, die Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) unter ihrem Vorsitzenden Klaus Buchner[40] sowie weitere Einzelabgeordnete reichten Verfassungsbeschwerden ein.

Das BundesprĂ€sidialamt teilte am 30. Juni mit, dass Horst Köhler auf die formale Bitte des Bundesverfassungsgerichts hin die Ratifizierungsurkunde vor einer UrteilsverkĂŒndung nicht unterschreiben werde.[41] Köhler beschrĂ€nkte daher sich darauf, am 8. Oktober 2008 das Umsetzungsgesetz zum Vertrag zu unterschreiben und auszufertigen.

Die mĂŒndliche Verhandlung der Klage fand am 10. und 11. Februar 2009 statt. Am 30. Juni 2009 verkĂŒndete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung.[42] Der Vertrag von Lissabon und das deutsche Zustimmungsgesetz entsprechen den Vorgaben des Grundgesetzes.[43] Das deutsche Begleitgesetz[44] zum Vertrag von Lissabon verstoße jedoch insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im erforderlichen Umfang ausgestaltet worden seien.[43] Die europĂ€ische Vereinigung dĂŒrfe nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen LebensverhĂ€ltnisse mehr bleibe.[45] Dies gelte insbesondere fĂŒr Sachbereiche, die die LebensumstĂ€nde der BĂŒrger, vor allem ihren von den Grundrechten geschĂŒtzten privaten Raum prĂ€gten, sowie fĂŒr solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche VorverstĂ€ndnisse angewiesen seien, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten wĂŒrden.[45] FĂŒr eine ĂŒber Lissabon hinausgehende Integration verlangt das Bundesverfassungsgericht zwar eine verfassunggebende Entscheidung des Volkes, sieht diese aber auch als ĂŒber Art. 146 GG verfassungsrechtlich mögliche politische Option.[46]

Am 18. August wurde bekannt, dass sich die Große Koalition und die LĂ€nder unter Beteiligung der Opposition in GesprĂ€chsrunden ĂŒber die neuen Begleitgesetze geeinigt hatten. Demnach muss der Bundestag bei „grundlegenden Machtverschiebungen“ auf EU-Ebene oder neuen ZustĂ€ndigkeiten der Kommission in der Zukunft zustimmen, bevor die Bundesregierung zustimmen darf. Die LĂ€nder erhalten außerdem weitergehende Mitbestimmungsrechte in den Bereichen Arbeitsrecht, Umweltpolitik und EU-Haushalt. Die insgesamt vier Gesetze wurden am 8. September vom Bundestag mit 446 Ja-Stimmen, 46 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen [47] und am 18. September vom Bundesrat einstimmig angenommen,[48] so dass sie am 1. Oktober - einen Tag vor dem irischen Referendum - in Kraft treten konnten.[49] Nur die Fraktion „Die Linke“ hatte einen alternativen Gesetzesentwurf eingebracht.[50]

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat soll im Wesentlichen durch das Integrationsverantwortungsgesetz[51] sichergestellt werden.[52] Im Lissabon-Umsetzungsgesetz[53] sind Änderungen insbesondere des eben genannten Integrationsverantwortungsgesetzes enthalten, die nicht schon im Vorgriff, sondern erst auf Grund einer zusammen mit „Lissabon“ in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes[54] möglich waren.[52] Drittens soll das Gesetz ĂŒber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union (EUZBBG)[55] insbesondere die frĂŒhzeitige Unterrichtung des Bundestages sicherstellen.[52] Ein viertes Gesetz (EUZBLG)[56] soll die Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union neu regeln und in seiner Anlage eine Bund-LĂ€nder-Vereinbarung (EUZBLV) umfassen.[52] Mehrere namhafte Staatsrechtslehrer unterzeichneten in diesem Zusammenhang den Aufruf „Wider undemokratische Eile – fĂŒr demokratische Transparenz“ zur Umsetzung des Karlsruher Urteils, in dem Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat dazu aufgefordert wurden, die Öffentlichkeit zu beteiligen und das Änderungsgesetz erst nach der Wahl zu verabschieden.[57]

Am 23. September 2009 unterzeichnete der BundesprĂ€sident alle notwendigen Gesetze. Zwei Tage darauf, nach der VerkĂŒndung der Gesetze im Bundesgesetzblatt, fertigte Köhler die Ratifikationsurkunde aus und noch am gleichen Tag wurde sie in Rom hinterlegt.[58]

Bearbeiten Verfahren in Irland

Wahlplakat zum ersten Referendum in Irland (Juni 2008)

Irland war der einzige Mitgliedstaat, in dem neben der parlamentarischen Ratifizierung aus verfassungsrechtlichen GrĂŒnden auch eine Volksabstimmung ĂŒber den Vertrag von Lissabon zwingend notwendig war. Diese fand am 12. Juni 2008 statt. Dabei sprachen sich alle großen Parteien fĂŒr eine Zustimmung zum Vertrag aus, fĂŒhrten jedoch – anders als die Vertragsgegner, vor allem die von Declan Ganley gegrĂŒndete Plattform Libertas – keine allzu intensive Kampagne. 53,4 Prozent der WĂ€hler lehnten schließlich den Reformvertrag ab. Die Wahlbeteiligung betrug 53,1 %.[59] Der irische Justizminister Dermot Ahern nannte das Ergebnis eine Niederlage der irischen Regierung und der Politik insgesamt, da alle großen Parteien Irlands fĂŒr die Annahme des Vertrags plĂ€diert hatten. Kritiker warfen der Regierung vor, sie habe sich im Gegensatz zu den Reformgegnern zu spĂ€t und zu unentschlossen fĂŒr ein Ja engagiert.[60] Die Kampagne der Reformgegner wurde indes zum Teil als unsachlich kritisiert, da sie Inhalte, die wenig oder nichts mit dem Vertrag zu tun hĂ€tten, thematisiert habe.

Nach dem „Nein“ der Iren herrschte in der europĂ€ischen Politik eine rege Diskussion ĂŒber die weitere Vorgehensweise bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon.[61] UnabhĂ€ngig von den Ereignissen in Irland verstĂ€ndigten sich die EU-Staaten dabei zunĂ€chst darauf, den Ratifizierungsprozess fortzusetzen. So erfolgten auch nach dem Referendum weitere Ratifikationen und im Mai 2009 hatten bis auf Irland alle Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union den parlamentarischen Ratifikationsprozess abgeschlossen.

Auf der Tagung des EuropĂ€ischen Rats am 11./12. Dezember 2008 wurde schließlich vereinbart, dass Irland ein zweites Referendum abhĂ€lt. [62] Zugleich wurden leichte AbĂ€nderungen im Vertrag beschlossen, die Irland entgegenkommen sollten: Insbesondere gaben die europĂ€ischen Staats- und Regierungschefs der irischen Forderung nach, dass jedes Land ein eigenes Kommissionsmitglied behĂ€lt. Außerdem sollten in einem Zusatzprotokoll bestimmte Bedenken der irischen Bevölkerung ausgerĂ€umt werden, etwa bezĂŒglich der nationalen SouverĂ€nitĂ€t in Steuerfragen, die durch den Vertrag nicht eingeschrĂ€nkt werde. Insgesamt Ă€hnelte dieses Vorgehen demjenigen, das bereits 2001 beim Vertrag von Nizza angewandt wurde. Auch dieser war 2001 zunĂ€chst in einem irischen Referendum – bei deutlich geringerer Beteiligung als 2008 – abgelehnt, bei einer zweiten Abstimmung im Jahre 2002 jedoch angenommen worden.

Im September 2008 stieß das EuropĂ€ische Parlament eine Untersuchung der Finanzierung der Nein-Kampagne an, nachdem Hinweise auf UnregelmĂ€ĂŸigkeiten daran erschienen waren. So soll die TĂ€tigkeit von Libertas durch einen Kredit von Declan Ganley, der in seiner Höhe dem irischen Recht widersprĂ€che, finanziert worden sein.[63] Außerdem wurden die AktivitĂ€ten Ganleys mit dem amerikanischen Verteidigungsministerium – mit dem Ganleys Unternehmen Rivada Networks, das MilitĂ€rtechnik produziert, in GeschĂ€ftsverbindungen steht – sowie der CIA in Verbindung gebracht.[64] Diese VorwĂŒrfe wurden jedoch von Ganley sowie John D. Negroponte, dem stellvertretenden US-Außenminister, zurĂŒckgewiesen[65] und werden nun von den irischen Behörden ĂŒberprĂŒft.

Pro-Kampagne zum zweiten Referendum

Das neue Referendum in Irland fand schließlich am 2. Oktober 2009 statt, eine zwischenzeitlich diskutierte Zusammenlegung des Referendums mit der Europawahl 2009 wurde verworfen.[66] Nach viel Kritik an der letzten Kampagnenstrategie hatte sich die Pro-Seite beim zweiten Referendum frĂŒhzeitig aufgestellt. Die grĂ¶ĂŸte BĂŒrgerbewegung war Ireland for Europe, mit dem ehemaligen EuropaparlamentsprĂ€sidenten Pat Cox als Kampagnendirektor.[67] FĂŒr junge WĂ€hler wurde das Projekt Generation Yes gegrĂŒndet, das ebenfalls fĂŒr die Annahme des Vertrags warb. Zudem hatte insbesondere die weltweite Finanzkrise, in der Irland stark getroffen wurde und die EU-Mitgliedschaft des Landes hĂ€ufig als wirtschaftlicher Rettungsanker wahrgenommen wurde, schon Ende 2008 einen Stimmungsumschwung zugunsten des Vertrages bewirkt.[68] Das Referendum endete schließlich mit einer BestĂ€tigung des Vertrags mit 67,1 Prozent der Stimmen, nur in zwei von 43 Wahlkreisen wurde der Vertrag mehrheitlich abgelehnt. Die Wahlbeteiligung betrug dabei 58 Prozent, lag also noch ĂŒber derjenigen im Vorjahr.[69]

Die PrĂ€sidentin Mary McAleese unterzeichnete die fĂŒr die Ratifikation notwendige VerfassungsĂ€nderung am 15. Oktober 2009. Am 21. und 22. Oktober 2009 verabschiedeten die beiden Kammern des Parlaments die Begleitgesetze, und am 23. Oktober 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in Rom hinterlegt.[70]

Bearbeiten Verfahren in Tschechien

In Tschechien zog sich der Ratifikationsprozess von allen Mitgliedstaaten am lĂ€ngsten hin. Er wurde bereits Mitte Oktober 2007 unterbrochen, nachdem der Senat auf Betreiben der Regierungspartei ODS Teile des Vertrags an das Verfassungsgericht zur ÜberprĂŒfung ĂŒberwies.[71] Die mĂŒndliche Verhandlung fand am 25. und 26. November 2008 statt, das Gericht beurteilte die Teile des Vertrages als verfassungskonform, gegen die zuvor Klage erhoben worden war.[72] Die parlamentarische Ratifikation konnte somit fortgesetzt werden.

WĂ€hrend sich in beiden Parlamentskammern eine Mehrheit fĂŒr die Ratifizierung herausbildete, sprach sich der tschechische PrĂ€sident VĂĄclav Klaus wiederholt dagegen aus; am 6. Dezember 2008 legte er aufgrund der Konflikte um den Vertrag den Ehrenvorsitz der ODS nieder. Nach mehreren AufschĂŒben ratifizierte das Abgeordnetenhaus schließlich am 18. Februar 2009 den Vertrag mit 125 Ja- zu 61 Nein-Stimmen.[73] Wiederum nach mehreren Verzögerungen stimmte am 6. Mai 2009 auch der Senat dem Vertrag mit 54 zu 20 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu.[74] Allerdings kĂŒndigte VĂĄclav Klaus an, die Ratifikationsurkunde erst nach einem erfolgreichen zweiten Referendum in Irland zu unterzeichnen. Dies fĂŒhrte zu scharfer Kritik von Seiten verschiedener Senatoren, die darin eine Missachtung des tschechischen Parlaments sahen.[75] Die Senatorin Alena GajdĆŻĆĄkovĂĄ ging am 25. Juni sogar so weit, gegen PrĂ€sident Klaus ein Amtsenthebungsverfahren wegen Verfassungsbruch zur Diskussion zu stellen.[76]

Eine weitere Verzögerung erfuhr der Ratifizierungsprozess am 1. September, als mehrere konservative Senatoren beim Verfassungsgericht erst eine Klage gegen das tschechische Begleitgesetz zum Vertrag und dann am 29. September gegen den Vertrag von Lissabon als Ganzes einreichten. Am 6. Oktober 2009 wies das Gericht die Klage gegen die Begleitgesetze ab.[77] Die Klage gegen den Vertrag wurde am 27. Oktober in einer öffentlichen Sitzung verhandelt und auf den 3. November vertagt. Im September war auch bekannt geworden, dass der britische OppositionsfĂŒhrer David Cameron in einem Brief an Klaus angekĂŒndigt hatte, dass er im Fall seines voraussichtlichen Wahlsiegs bei den Parlamentswahlen im Mai 2010 im Vereinigten Königreich ein Referendum ĂŒber den Vertrag abhalten werde, falls Klaus die endgĂŒltige Ratifizierung bis dahin hinauszögere.[78]

Trotz des erfolgreichen Referendums in Irland hatte Klaus zunĂ€chst angekĂŒndigt, die Ratifizierungsurkunde vorlĂ€ufig nicht unterschreiben zu wollen. ZunĂ€chst mĂŒssten durch den PrĂ€sidenten neu erhobene Nachforderungen erfĂŒllt werden, unter anderem eine Garantie, dass die EU-Grundrechtecharta nicht das Durchbrechen der BeneĆĄ-Dekrete ermögliche. Die tschechische Regierung wie auch die Regierungen anderer EU-Mitgliedstaaten kritisierten Klaus’ Zusatzforderungen,[79] auf dem EU-Gipfel am 29. Oktober 2009 nahmen die Staats- und Regierungschefs seine Bedingungen zur Ratifizierung jedoch an.

Tschechien wird mit einem Zusatz im Vertrag[80] garantiert, dass die Grundrechte-Charta des Lissabon-Vertrages nicht zu Regressforderungen von nach dem Zweiten Weltkrieg enteigneten Sudetendeutschen und Ungarn fĂŒhrt.[81] Am 3. November 2009 stellte das tschechische Verfassungsgericht fest, dass der Vertrag von Lissabon nicht verfassungswidrig ist.[82] Noch am selben Tag unterzeichnete Klaus die Ratifizierungsurkunde.[83] Sie wurde am 13. November 2009 als letzte in Rom hinterlegt.[84] Der Vertrag von Lissabon trat damit nach seinem Art. 6 Abs. 2 am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Bearbeiten Debatte und Kritik

Demonstration am Ballhausplatz in Wien Ende April 2008

Wie bereits bei dem geplanten Verfassungsvertrag war die gesamteuropĂ€ische Debatte ĂŒber den Vertrag von Lissabon nur schwach ausgeprĂ€gt. Dazu mag eine gewisse ErmĂŒdung wie auch die mangelnde Öffentlichkeit aufgrund der Ratifizierung in den nationalen Parlamenten mit meist großen, parteienĂŒbergreifenden Mehrheiten beigetragen haben. Dennoch machten in mehreren LĂ€ndern Kritiker des Vertrages durch öffentliche Aktionen auf sich aufmerksam. So fanden in Österreich Demonstrationen fĂŒr eine Volksabstimmung zum EU-Reformvertrag statt, die von der BĂŒrgerinitiative „Rettet Österreich“, den Plattformen „Nein zum EU-Vertrag“ und „Volxabstimmung.at“ sowie der Oppositionspartei FPÖ im MĂ€rz und April 2008 organisiert wurden.[85] Die verschiedenen Organisationen sammelten rund hunderttausend Unterschriften und ĂŒbergaben sie an die österreichische ParlamentsprĂ€sidentin Barbara Prammer.[86]

Eine intensive Debatte ĂŒber den Vertrag fand anlĂ€sslich des Referendums am 12. Juni 2008 in Irland statt. Hier starteten die Kritiker des Vertrages eine Online-Petition, um in ihrem Sinne auf die irische Bevölkerung einzuwirken[87]. Umgekehrt fĂŒhrten auch die BefĂŒrworter des Vertrages, etwa die Jungen EuropĂ€ischen Föderalisten, öffentliche Aktionen durch, um Zustimmung fĂŒr ein Ja im Referendum zu gewinnen.[88]

Bearbeiten Wiederaufnahme der Kritik am Verfassungsvertrag

Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverĂ€ndert[89] ĂŒbernahm, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geĂ€ußerte Kritik auch gegenĂŒber dem Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten.[90] Auch Valery Giscard d'Estaing erklĂ€rte, dass der Vertrag von Lissabon nur „kosmetische“ Änderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrags lediglich anders darstelle, um diese „leichter verdaulich“ zu machen und neue Referenden zu vermeiden. Der frĂŒhere PrĂ€sident des Verfassungskonvents kritisierte besonders das Weglassen der EU-Flagge und der Hymne aus dem neuen Vertragstext.[91] Hinzu kommt, dass der Vertrag in seiner neuen Form komplizierter aufgebaut und schwerer verstĂ€ndlich ist als der Verfassungsentwurf.[92]

Von föderalistischer Seite wurde die Kritik erneuert, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertrag) keineswegs eine „echte“ Verfassung im von ihnen angestrebten bundesstaatlichen Sinne ersetze.[93]

Von globalisierungskritischer Seite, etwa von der deutschen Partei Die Linke[94], wurde unter anderem betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gebe, die in den Referenden in Frankreich und den Niederlanden zu einer Ablehnung gefĂŒhrt hĂ€tten. Zwar wurde unter den Zielen der EU der Passus „Binnenmarkt mit freiem und unverfĂ€lschten Wettbewerb“ gestrichen; zugleich wurde jedoch ein Protokoll ĂŒber die Sicherstellung eines freien und unverfĂ€lschten Wettbewerbs vereinbart, sodass diese Änderung lediglich symbolischen Wert hatte.

Besonders virulent war diese Kritik in Frankreich, wo das Referendum ĂŒber den alten Verfassungsvertrag eine knappe Ablehnung ergeben hatte. Dennoch ratifizierte Frankreich im Februar 2008 den Vertrag von Lissabon; von Seiten der Regierung wurde behauptet, dass es sich um einen neuen Vertrag handele, was französische Verfassungsrechtler aber zurĂŒckwiesen.[12] Da die Inhalte des Vertrags von Lissabon im Kern die des Verfassungsvertrags aufgriffen, warfen Kritiker dem französischen Parlament vor, nicht im Sinne des Volkswillens gehandelt, sondern die vorherige demokratische Abstimmung ĂŒbergangen zu haben.

Bearbeiten VerspÀtete Veröffentlichung

Zu den Kritikpunkten am Vertrag zĂ€hlte außerdem die Tatsache, dass der Rat der EU den BĂŒrgern erst am 16. April 2008, also mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Vertrags, eine Gesamtdarstellung des Vertrages in allen Mitgliedsprachen zur VerfĂŒgung stellte.[95] Die Übersetzung des Vertragstextes sowie Nachverhandlungen zu Details einzelner Formulierungen hatten dazu gefĂŒhrt, dass zunĂ€chst keine konsolidierte Fassung des Vertrages veröffentlicht wurde, obwohl bereits in mehreren LĂ€ndern die Ratifizierungsverfahren begonnen hatten. Die offizielle Publikation der neuen konsolidierten Fassung im Amtsblatt der EU erfolgte am 9. Mai 2008.

Bearbeiten Keine Lösung des institutionellen Demokratiedefizits

Durch den Vertrag von Lissabon werden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des EuropĂ€ischen Parlaments ausgeweitet, sodass nun in nahezu allen Politikbereichen das Parlament gleichrangige Gesetzgebungsbefugnisse besitzt wie der Rat der EU. Damit soll einer wesentlichen Forderung zur Überwindung der fehlenden Gewaltenteilung im Rat und damit zur Verbesserung der demokratischen Legitimation der EU-Gesetzgebung entgegengekommen werden. Außerdem sollen dem Vertrag zufolge die Sitzungen des Rates immer dann öffentlich stattfinden, wenn dieser legislativ tĂ€tig wird, womit dem Vorwurf der Intransparenz entgegengetreten wird. Dennoch bleiben in den Augen der Kritiker wichtige Aspekte des institutionellen Demokratiedefizits der EU ungelöst. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht bewertet den Vertrag von Lissabon zurĂŒckhaltend: Er fĂŒhre die Union nicht auf eine neue Entwicklungsstufe der Demokratie.[96] Allgemein kritisiert werden unter anderem:

  • die weiterhin nur indirekte, mittelbare demokratische Legitimation der EU-Kommission,
  • die Beibehaltung der degressiven ProportionalitĂ€t bei der Sitzverteilung im EuropĂ€ischen Parlament, in der ein Verstoß gegen das Prinzip der Wahlgleichheit gesehen wird[97] (darauf begrĂŒndet, wird das Europaparlament als ReprĂ€sentation lediglich der verschiedenen europĂ€ischen Völker und nicht eines einheitlichen Volkswillens bezeichnet),[97]
  • das weiterhin fehlende Initiativrecht des Parlaments,
  • die weiterhin fehlenden ZustĂ€ndigkeiten des Parlaments in der Außen- und Sicherheitspolitik,
  • die (trotz des neu eingefĂŒhrten Kompetenzkatalogs) unklare Kompetenzverteilung zwischen nationalen und europĂ€ischen Institutionen.

Kritiker befĂŒrchten zudem, dass mit dem Vertrag von Lissabon der Prozess, die demokratische LegitimitĂ€t der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet werde, obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken,[98] die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfĂŒllt bleibe. Grundlage dieser Kritik ist die PrĂ€ambel des Reformvertrages, derzufolge es Ziel des Vertrags ist, den „Prozess, mit dem die Effizienz und die demokratische LegitimitĂ€t der Union erhöht [...] werden sollen, abzuschließen“.

Kritisiert wurde auch eine angebliche Beschönigung der demokratischen VerhĂ€ltnisse durch den Vertragstext. So heißt es in Art. 14 Abs. 1 EUV, dass das Parlament den PrĂ€sidenten der Kommission „wĂ€hlt“; aus Art. 17 Abs. 7 EUV geht jedoch hervor, dass diese Wahl auf Vorschlag des EuropĂ€ischen Rats stattfindet: Das Parlament kann den vom EuropĂ€ischen Rat genannten Kandidaten zwar ablehnen, jedoch keinen eigenen Vorschlag einbringen.

Bearbeiten Militarismusvorwurf

Eine heftige Diskussion lösten schließlich die verteidigungspolitischen Bestimmungen aus, die aus dem Verfassungsvertrag ĂŒbernommen wurden.[99] So erwĂ€hne der Vertrag bei der Formulierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zwar „zivile und militĂ€rische Mittel“, betone aber allzu sehr die letzteren. Besonders umstritten ist ein Passus in Art. 42 Abs. 3 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon, demzufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichten, „ihre militĂ€rischen FĂ€higkeiten schrittweise zu verbessern“, worin Kritiker eine Verpflichtung zur AufrĂŒstung sehen. Außerdem werden die Kompetenzen der EuropĂ€ischen Verteidigungsagentur, etwa bei der Ermittlung des RĂŒstungsbedarfs, kritisiert.

BefĂŒrworter halten dem entgegen, dass Art. 42 EU-Vertrag lediglich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik prĂ€zisiere, die bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert und bereits in Art. 17 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza vorgesehen ist. Zudem betonen sie, dass die EU-Institutionen grundsĂ€tzlich nur im Sinne der zu Beginn des Vertragswerks angefĂŒhrten allgemeinen Ziele der Union tĂ€tig werden dĂŒrfen, zu denen nach Art. 3 EU-Vertrag unter anderem die Förderung des Friedens, die gegenseitige Achtung unter den Völkern, der Schutz der Menschenrechte und die Wahrung der GrundsĂ€tze der Charta der Vereinten Nationen zĂ€hlen.

Bearbeiten Vorwurf eines unzureichenden Verbots der Todesstrafe in der Grundrechtecharta

Ein Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion bildete die Ansicht, dass die Charta der Grundrechte die WiedereinfĂŒhrung der Todesstrafe auch in LĂ€ndern mit einem absoluten Verbot (z. B. Deutschland oder Österreich) ermögliche. Dieser Vorwurf ging darauf zurĂŒck, dass es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heißt, niemand dĂŒrfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, aber die als Interpretationshilfe dienenden und rechtlich nicht verbindlichen ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte[100] dieses Verbot im Sinne der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention auslegen, welche im Wortlaut des 6. Zusatzprotokolls unter anderem die Todesstrafe im Kriegszustand und eine Tötung zur Niederschlagung eines Aufruhrs erlaubt.

Die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Österreich) hat jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch fĂŒr Kriegszeiten verbietet.[101] Durch die Auslegungsregel in Art. 52 Abs. 3 und den Art. 53 der Charta darf der Grundrechteschutz durch die Charta in keinem Fall niedriger sein als derjenige, der durch andere gĂŒltige Rechtstexte, insbesondere die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder internationale Übereinkommen wie die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, garantiert wird. Die Charta kann also nur neue Grundrechte einfĂŒhren, nicht den bereits bestehenden Grundrechteschutz verringern.

Bearbeiten Vorwurf einer SchwÀchung der NATO

In die Kritik kam der Vertrag von Lissabon auch durch Wissenschaftler der national-konservativ ausgerichteten US-amerikanischen Heritage Foundation, deren Mitarbeiterin Sally McNamara in mehreren Publikationen[102] den europĂ€ischen Einigungsprozess kritisierte, da dieser aus globalstrategischer Perspektive den Interessen der USA und der NATO schade: Durch den Ausbau der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik, erhebe die EU Anspruch auf eine eigenstĂ€ndige, von den USA losgelöste Rolle in der Weltpolitik. Insbesondere mĂŒssten Mitgliedstaaten wie Großbritannien, die traditionell eine besonders enge Bindung an die USA hatten, kĂŒnftig stĂ€rker auf die ĂŒbrigen EU-Staaten RĂŒcksicht nehmen, worunter das transatlantische VerhĂ€ltnis leiden werde. Auch der ehemalige US-amerikanische Vertreter bei den Vereinten Nationen, John Bolton, erklĂ€rte in einer Rede, der Vertrag von Lissabon untergrabe die NATO.[103]

Dem Europaparlamentarier Daniel Cohn-Bendit zufolge soll die Heritage Foundation auch der geistige Urheber fĂŒr die angebliche Finanzierung der irischen Nein-Kampagne durch die amerikanische CIA gewesen sein.[64] Dieser Vorwurf wurde von McNamara zurĂŒckgewiesen.

Bearbeiten Literatur

Bearbeiten Weblinks

 Commons: Vertrag von Lissabon â€“ Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Bearbeiten Dokumente

Bearbeiten Dossiers und Überblicksdarstellungen

Bearbeiten Einzelnachweise

  1. ↑ a b EuropĂ€ischer Rat: Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats fĂŒr die Regierungskonferenz, 21./22. Juni 2007.
  2. ↑ 2007/C 303/01 Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union
  3. ↑ 2007/C 303/02 ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte
  4. ↑ bundestag.de: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2007/Der_Vertrag_von_Lissabon_und_die_Ioannina-Klausel.pdf
  5. ↑ europa.eu : Vertrag von Lissabon - FAQ
  6. ↑ Rat der EuropĂ€ischen Union: Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und des Vertrags ĂŒber die GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft, 3. Dezember 2007.
  7. ↑ Tagesschau: Durchbruch in Lissabon, 19. Oktober 2007.
  8. ↑ vgl. Der Standard: EU-Parlament stimmt fĂŒr Vertrag von Lissabon, 20. Februar 2008.
  9. ↑ CAP Analyse: Ausweg oder Labyrinth? Analyse und Bewertung des Mandats fĂŒr die Regierungskonferenz von Sarah Seeger / Janis A. Emmanouilidis, Ausgabe 5, Seite 19, Juli 2007.
  10. ↑ Tagesanzeiger: Slowenien und Malta ratifizieren Reformvertrag, 30. Januar 2008; Basler Zeitung: Slowenisches Parlament ratifiziert EU-Vertrag von Lissabon, 29. Januar 2008.
  11. ↑ Kleine Zeitung: Frankreich macht Weg frei fĂŒr Ratifizierung des EU-Vertrags, 30. Januar 2008.
  12. ↑ a b Der Standard: Nationalversammlung in Paris lehnt Referendum ĂŒber EU-Vertrag ab, 7. Februar 2008.
  13. ↑ Tagesanzeiger: Paris ratifiziert EU-Reformvertrag, 7. Februar 2008.
  14. ↑ WirtschaftsBlatt: Bulgariens Parlament ratifizierte Lissabon-Vertrag, 21. MĂ€rz 2008.
  15. ↑ AP: Poland’s parliament votes ‘yes’ to EU’s new treaty, 1. April 2008.
  16. ↑ EU-Business: Polish parliament ratifies EU treaty, 2. April 2008.
  17. ↑ warsawvoice.pl Polish Leaders Reach Deal on EU Treaty, 2. April 2008.
  18. ↑ eubusiness.com: Poland, Slovakia, embrace EU’s Lisbon Treaty, 10. April 2008, 21:48 Uhr.
  19. ↑ SĂŒddeutsche Zeitung online, 1. Juli 2008: SPD-Politiker: Köhler knickt vor Querulanten ein: „Der EU-skeptische PrĂ€sident hat das Gesetz zum Reformvertrag bereits unterschrieben, die Ratifizierungsurkunde aber noch nicht unterzeichnet.“ Vgl. auch Tagesschau, 1. Juli 2008: Kaczynski will EU-Vertrag stoppen.
  20. ↑ Basler Zeitung: Vorerst wagt noch niemand, offen zu triumphieren, 26. November 2008: „[...] in Polen will der EU-skeptische PrĂ€sident Lech Kaczynski erst unterschreiben, wenn die Iren in einem zweiten Anlauf zustimmen.“
  21. ↑ Deutschlandradio, 10. Oktober 2009: Polens PrĂ€sident unterzeichnet Lissabonvertrag.
  22. ↑ Botschaft der Republik Polen, 12. Oktober 2009: Poland accomplished the ratification of the Treaty of Lisbon.
  23. ↑ Der Standard: EU-Reformvertrag in der Slowakei verabschiedet, 10. April 2008.
  24. ↑ Tirol: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 24. April 2008.
  25. ↑ EU-Business: Portugal ratifiziert EU-Reformvertrag, 23. April 2008.
  26. ↑ Österreich: Breite Mehrheit im Nationalrat fĂŒr EU-Reformvertrag, 9. April 2008.
  27. ↑ Die Presse: Plassnik konnte EU-Linie nicht folgen, 23. November 2008.
  28. ↑ SĂŒddeutsche: Unterhaus lehnt EU-Volksabstimmung ab: Gordon Brown setzt sich durch, 5. MĂ€rz 2008.
  29. ↑ BBC: EU treaty bill clears the Commons, 11. MĂ€rz 2008.
  30. ↑ Frankfurter Rundschau, 26. Juni 2008: 
 London winkt durch.
  31. ↑ 7 sur 7, 10. April 2008: La Chambre a ratifiĂ© le traitĂ© de Lisbonne.
  32. ↑ Zeit online, 21. November 2008: Schweden ratifiziert Lissabon-Vertrag.
  33. ↑ Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 der Bundesregierung, Drucksache 928/07, 20. Dezember 2007.
  34. ↑ Ausschuss fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates
  35. ↑ Empfehlungen des Ausschusses fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates, Drucksache 928/1/07, 4. Februar 2008; Antrag der LĂ€nder Bayern, Saarland, Baden-WĂŒrttemberg, Drucksache 928/2/07, 14. Februar 2008.
  36. ↑ Bundestags-Drucksache 16/8300: Mit GrĂŒnden versehener Entwurf des deutschen Zustimmungsgesetzes mit allen Vertragsunterlagen sowie Denkschrift mit Überblick und kurzer BegrĂŒndung der Regelungen im Vertrag (PDF, 2,72 MB, 204 S.)
  37. ↑ www.heute.de
  38. ↑ SĂŒddeutsche Zeitung: Auf zum letzten Gefecht – diesmal in Karlsruhe, 23. Mai 2008.
  39. ↑ Dietrich Murswiek, Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz. Rechtsgutachten ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit und BegrĂŒndetheit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung, 2. Aufl. 2008, Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
  40. ↑ Darstellung auf der Website der ÖDP
  41. ↑ Der Spiegel online: Deutsches Ja zur EU-Reform gestoppt, 30. Juni 2008.
  42. ↑ BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08 und 2 BvR 182/09.
  43. ↑ a b Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -: Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingerĂ€umt wurden. In: Pressemitteilung Nr. 72/2009. 30. Juni 2009, abgerufen am 1. Juli 2009: „Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstĂ¶ĂŸt das Gesetz ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europĂ€ischen Rechtssetzungs- und VertragsĂ€nderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingerĂ€umt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der GrĂŒnde mit 7:1 Stimmen ergangen (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009 und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).[...]“
  44. ↑ Gesetz ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union BT-Drs. 16/8489 (geplantes deutsches Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon)
  45. ↑ a b BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 3. Leitsatz: „Die europĂ€ische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souverĂ€ner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen LebensverhĂ€ltnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere fĂŒr Sachbereiche, die die LebensumstĂ€nde der BĂŒrger, vor allem ihren von den Grundrechten geschĂŒtzten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prĂ€gen, sowie fĂŒr solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche VorverstĂ€ndnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.“Abgerufen am 1. Juli 2009.
  46. ↑ BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2009, Az. 2 BvE 2/08 Tz. 179, 228, 263. Vgl. auch Oliver Sauer, Volksabstimmung ĂŒber den Lissabonner Vertrag?, BayVBl. 2008, S. 581-585, ISSN 0522-5337, Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
  47. ↑ Bundestag beschließt neue EU-Begleitgesetze
  48. ↑ Tagesschau.de, 18. September 2009: LĂ€nder billigen Schulobst und EU-Begleitgesetze.
  49. ↑ Koalition und LĂ€nder einig ĂŒber Mitspracherechte, 18. August 2009.
  50. ↑ Öffentliche Anhörungen zu Lissabon-Begleitgesetzen. In: hib - heute im bundestag Nr. 239. Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz, abgerufen am 24. August 2009 (hib Nr. 239 1. Meldung): „Neben drei von den Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der FDP-Fraktion und der Fraktion BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen eingebrachten EntwĂŒrfen (16/13923, 16/13924, 16/13925) und einer von der Koalition gemeinsam mit der FDP-Fraktion einbrachten Vorlage (16/1326), steht auch ein Gesetzentwurf der Linksfraktion (16/13928) zur Diskussion.“
  51. ↑ Entwurf eines Gesetzes ĂŒber die Ausweitung und StĂ€rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union BT-Drs. 16/13923
  52. ↑ a b c d Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon. In: hib - heute im bundestag Nr. 239. Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz, abgerufen am 25. August 2009 (hib Nr. 239 2. Meldung).
  53. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der GrundgesetzĂ€nderungen fĂŒr die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon - BT-Drs. 16/13924
  54. ↑ Gesetz vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926).
  55. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ĂŒber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union - BT-Drs. 16/13925
  56. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ĂŒber die Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union - BT-Drs. 16/13926
  57. ↑ Aufruf des Vereins Mehr Demokratie e. V.
  58. ↑ EurActiv, 25. September 2009: Deutschland hat Lissabon-Vertrag ratifiziert.
  59. ↑ http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7453560.stm
  60. ↑ EurActiv, 2. Juli 2008: Interview: Irische Politiker haben bei ErklĂ€rung des EU-Vertrags ‚versagt‘.
  61. ↑ EurActiv, 17. Juni 2008: EU-Minister: Vertrag ist nicht ‚gestorben‘, ‚Notfallplan‘ notwendig.
  62. ↑ Die Zeit online, 11. Dezember 2008: Referendum: Irland will zweite Volksabstimmung ĂŒber EU-Vertrag.
  63. ↑ SĂŒddeutsche Zeitung, 25. September 2008: Irland: EU-Referendum im Zwielicht
  64. ↑ a b Times Online, 28. September 2008: CIA ‘backed’ Irish battle against Brussels treaty
  65. ↑ Euobserver.com, 10. Dezember 2008: US congressmen rebuff Irish anti-Lisbon links.
  66. ↑ EurActiv, 16. Februar 2009: Irische Regierung plant erneutes Referendum fĂŒr Juni.
  67. ↑ EuropĂ€ische Bewegung, 21. Juni 2009: Cox wird Kampa-Chef in Irland.
  68. ↑ Nachrichten.at, 19. November 2008: Finanzkrise stimmt die Iren EU-freundlich.
  69. ↑ Irish Times, 3. Oktober 2009: Lisbon Treaty passed with decisive 67% in favour.
  70. ↑ Ireland On-Line, 23. Oktober 2009: Government takes final step in ratifying Lisbon.
  71. ↑ BBC: Czech threat looms for EU treaty, 20. Juni 2008.
  72. ↑ Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts Nr. Pl. ÚS 19/08 vom 26. November 2008.
  73. ↑ Stenografisches Protokoll der 46. Sitzung des Abgeordnetenhauses, 18. Februar 2009.
  74. ↑ Stenografisches Protokoll der 6. Sitzung des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik, 6. Mai 2009.
  75. ↑ Der Standard, 12. Mai 2009: Vorwurf des Hochverrats gegen Václav Klaus.
  76. ↑ Mladá fronta Dnes, 25. Juni 2009: [1]
  77. ↑ Entscheidung Pl.ÚS 26/09.
  78. ↑ Der Standard, 23. September 2009: Klaus hat weiteren Grund gegen Lissabon-Ratifizierung.
  79. ↑ Der Standard, 9. Oktober 2009: VĂĄclav Klaus nennt seine SonderwĂŒnsche.
  80. ↑ Wiener Zeitung: Die Ausnahmeregelung fĂŒr Tschchien im Wortlaut.
  81. ↑ „EU-Gipfel schafft Durchbruch beim Lissabon-Vertrag“, dpa-Meldung, 29. Oktober 2009.
  82. ↑ Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts Nr. Pl. ÚS 29/09 vom 3. November 2009.
  83. ↑ Tschechischer PrĂ€sident unterzeichnet Reformwerke, 3. November 2009.
  84. ↑ Tschechien hinterlegt Lissabon-Ratifizierung.
  85. ↑ BĂŒrgerinitiative „Rettet Österreich“, Initiative NeutralitĂ€t retten: Nein zum EU-Vertrag!, Plattform „Volxabstimmung“, siehe auch Fotos und Redetexte zu Demonstrationen in Österreich in Wien Konkret
  86. ↑ Gegen-Wind, 8. April 2008: EU-Vertrag: 103.313 Unterschriften fĂŒr Referendum.
  87. ↑ Homepage der Kampagne „Irish Friends Vote NO For Me!“
  88. ↑ Bericht ĂŒber die Kampagne „European Youth for an Irish YES“ der Jungen EuropĂ€ischen Föderalisten.
  89. ↑ Nach einer Analyse von Open Europe unterscheiden sich der Verfassungsvertrag und der Vertrag von Lissabon in nur 10 von 250 VorschlĂ€gen, d. h. 96 % der Inhalte des Verfassungsvertrags wurden in den Vertrag von Lissabon ĂŒbernommen.
  90. ↑ z. B. „Den Reformvertrag als Mogelpackung entlarven!“ (EUattac, Attac Österreich), EU-Reformvertrag. Europa in schlechter Verfassung
  91. ↑ EuropĂ€isches Parlament: Reform treaty: cosmetic changes to avoid referendums, says Giscard d’Estaing, 17. Juli 2007.
  92. ↑ So etwa Giuliano Amato (Presse, 17. Juli 2007), Karel De Gucht (Flandreinfo.be, 23. Juni 2007).
  93. ↑ Europa Union: Stellungnahme der föderalistischen Europa-Union Deutschland, 2. Dezember 2007.
  94. ↑ http://www.die-linke.de/nc/presse/presseerklaerungen/detail/artikel/keine-antwort-auf-die-krise-kritik-am-lissabon-vertrag-bleibt/
  95. ↑ Vgl. Kritik der Europa Union Deutschland, 23. Februar 2008.
  96. ↑ BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 295 [2] (Abruf vom 1. Juli 2009).
  97. ↑ a b BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 279 ff. [3], Zitat (AbsĂ€tze 279–280): „[Abs. 279] aa) Die demokratische Grundregel der wahlrechtlichen Erfolgschancengleichheit („one man, one vote“) gilt nur innerhalb eines Volkes, nicht in einem supranationalen Vertretungsorgan, das – wenngleich nunmehr unter besonderer Betonung der UnionsbĂŒrgerschaft – eine Vertretung der miteinander vertraglich verbundenen Völker bleibt. [Abs. 280] Gemessen an verfassungsstaatlichen Erfordernissen fehlt es der EuropĂ€ischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an einem durch gleiche Wahl aller UnionsbĂŒrger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der FĂ€higkeit zur einheitlichen ReprĂ€sentation des Volkswillens. Es fehlt, damit zusammenhĂ€ngend, zudem an einem System der Herrschaftsorganisation, in dem ein europĂ€ischer Mehrheitswille die Regierungsbildung so trĂ€gt, dass er auf freie und gleiche Wahlentscheidungen zurĂŒckreicht und ein echter und fĂŒr die BĂŒrger transparenter Wettstreit zwischen Regierung und Opposition entstehen kann. Das EuropĂ€ische Parlament ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein ReprĂ€sentationsorgan eines souverĂ€nen europĂ€ischen Volkes. Dies spiegelt sich darin, dass es als Vertretung der Völker in den jeweils zugewiesenen nationalen Kontingenten von Abgeordneten nicht als Vertretung der UnionsbĂŒrger als ununterschiedene Einheit nach dem Prinzip der Wahlgleichheit angelegt ist.“ (Abruf vom 1. Juli 2009)
  98. ↑ EuropĂ€ischer Rat: ErklĂ€rung von Laeken zur Zukunft der Union, Dokument SN 273/01, 15. Dezember 2001.
  99. ↑ Tobias PflĂŒger: StimmerklĂ€rung zum Bericht Leinen (A6 279/2007) gegen den EU-Reformvertrag und das Mandat der Regierungskonferenz, 11. Juli 2007.
  100. ↑ ErlĂ€uterungen zur Charta der Grundrechte, ABl.EU 2007/C 303/18.
  101. ↑ SĂ€mtliche EU-Mitgliedstaaten haben das 13. Zusatzprotokoll der EMRK unterzeichnet und bis auf Italien, Spanien, Polen und Lettland bereits auch ratifiziert, vgl. die RatifikationsĂŒbersicht auf der Homepage des Europarats. Nach jeweiligem nationalen Recht wurde die Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten der EU abgeschafft.
  102. ↑ Sally McNamara, 20. Februar 2008: The EU Reform Treaty: A Threat to the Transatlantic Alliance, Sally McNamara, 7. MĂ€rz 2008: The EU Lisbon Treaty: Gordon Brown Surrenders Britain's Sovereignty.
  103. ↑ Vgl. EurActiv, 10. Juni 2008: Irische Europaabgeordnete kritisiert vor Referendum Frankreichs VerteidigungsplĂ€ne.
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Dieser Artikel wurde am 9. November 2008 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.